Chişinău-Prozess zum EGMR: Menschenrechtsschutz als Dialog?

von LINA MÖLLER

Der Diskurs um die Auslegung der EMRK in Migrationsfragen gewinnt an rechtlicher und politischer Brisanz. Im Rahmen der Sitzung des Ministerkomitees des Europarates vom 14. bis 15. Mai in Chişinău, Moldau wird die Verabschiedung einer politischen Erklärung erwartet, die zwar rechtlich nicht bindend ist, aber vom EGMR kaum zu ignorieren sein wird. Der Entwurf liegt bereits vor und enthält alarmierende Elemente.

Der Reformprozess wurde vor dem Hintergrund einer anhaltenden staatlichen Unzufriedenheit mit der Auslegung von Art. 3 EMRKangeregt. Seit Jahren wird dem Gerichtshof vorgeworfen, das Non-Refoulement-Gebot in einer Weise zu interpretieren, die staatliche Handlungsspielräume in der Migrationspolitik verengt und damit politische Abwägungsentscheidungen judikativ überformt. Staatliche Kritik an Straßburger Entscheidungen ist nicht neu; neu ist hingegen, dass sie sich zunehmend nicht mehr auf einzelne Urteile beschränkt, sondern wegweisende Auslegungsentscheidungen selbst zur Disposition stellen will.

Vom Brief der neun zur politischen Erklärung

Ausgangspunkt des aktuellen Prozesses bildete der im Mai 2025 veröffentlichte „Brief der Neun“, in dem mehrere Regierungen eine Überdehnung des gerichtlichen Mandats rügten und zur Wiederherstellung der „richtigen Balance“ einen Diskurs über die Interpretation der EMRK forderten.

Der Europarat griff diesen Impuls auf und überführte ihn in ein formalisiertes Verfahren. Auf der informellen Ministerkonferenz im Dezember 2025 wurde beschlossen, im Mai 2026 eine Politische Erklärung zu verabschieden, deren Ausarbeitung dem Steering Committee for Human Rights (CDDH) übertragen wurde. Flankiert wurde dieser Prozess durch ein separates Statement einer Gruppe aus 27 Staaten, denen die im Konsens erreichten Beschlüsse nicht weit genug gingen und, die explizit eine restriktivere Handhabung der Art. 3 und 8 EMRK forderten (Kritik hier und hier). Bereits darin deutete sich an, dass es nicht bei der Klärung abstrakter Fragen verbleiben sollte.

Die ausgearbeitete Erklärung des CDDH bestätigt diesen Verdacht. Zwar handelt es sich bei solchen Erklärungen um ein gängiges Format nicht-bindender Steuerungsinstrumente, wie es auch im Rahmen früherer Reformprozesse – etwa im Kontext des Interlaken-Prozesses (für einen Vergleich siehe hier) – verwendet wurde. Das Dokument trägt jedoch unverkennbar die konfrontative Stoßrichtung seiner politischen Vorläufer: Der Text stellt immer wieder das gesellschaftliche Interesse an Sicherheit und Ordnung als antagonistisch zu den Menschenrechten Einzelner dar (zB Rn. 7). Der Begriff der (nationalen) Sicherheit taucht insgesamt 33-mal auf. Dass die ausgearbeitete Erklärung von den Ministern unverändert angenommen wird, gilt als wahrscheinlich.

Der Dialogbegriff als trojanisches Pferd

Außerdem wird der „Dialog“ zwischen Gerichtshof und Vertragsstaaten programmatisch hervorgehoben und ausdrücklich auf die „Weiterentwicklung“ der Konventionsrechte bezogen (Rn. 11). Das berührt eine zentrale Prämisse des EMRK-Systems: Die verbindliche Auslegung der Konvention liegt beim Gerichtshof, Art. 32 EMRK. Wenn Staaten gleichwohl einen Dialog über diese Auslegung verlangen und nationale Kontexte stärker gewichtet sehen wollen, droht aus der rechtsverbindlichen Setzung ein politischer Verhandlungsgegenstand zu werden. Der „Dialog“ dient hierbei als instrumenteller Begriff, um die Exklusivität der gerichtlichen Auslegungsautorität zu relativieren.

Dies zeigt sich insbesondere dort, wo die Empfehlungen konkrete Erwartungen an die zukünftige Auslegung formulieren oder alternative Akzentuierungen zu bestehenden Auslegungen nahelegen. An anderer Stelle wird Bezug genommen auf die noch anhängigen Verfahren zur Instrumentalisierung von Migration (Rn. 55).

Damit verschiebt sich der Charakter des Diskurses strukturell: Von einer nachträglichen Reflexion gerichtlicher Praxis hin zu einem vorgelagerten Versuch der Einflussnahme auf deren Ausrichtung.

Rechtsprechung als Zielscheibe oder Beweismittel?

Um diesem Eindruck entgegenzutreten, untermauert das CDDH seine Forderungen weitgehend mit restriktiver Rechtsprechung. Dass der Bericht überhaupt die existierende Judikatur des Gerichtshofs als Ausgangspunkt seiner Analyse nimmt ist zwar begrüßenswert, es geschieht aber auf Kosten einer einseitigen Darstellung.

In N.D. und N.T., einem von der Wissenschaft stark kritisierten Urteil, hatte die Große Kammer einer Gruppe Migrant:innen den Schutz des Verbotes der kollektiven Ausweisung (Art. 4 Zusatzprotokoll 4) versagt, weil sie trotz bestehender legaler Zutrittswege gewaltvoll versucht hatten, einen Grenzzaun zu überwinden. Der Bericht suggeriert, dass jegliches Verhalten von Migrant:innen bei versuchten Grenzübertritten eine Auswirkung auf das Schutzniveau haben könnte (Rn. 52). Auffällig ist, dass in der begleitenden Fußnote (Fn. 79) das Urteil M.A. und Z.R., in dem der Gerichtshof die N.D. und N.T.-Ausnahme sehr eng ausgelegt hatte, keine Erwähnung findet, obwohl der Bericht diese Entscheidung an anderer Stelle zitiert.

Die Argumentation bleibt nicht frei von Ambivalenzen: Zuvor bezeichneten die Staaten die expansive Rechtsprechung des Gerichtshofs als zentrales Problem; nun fokussiert sich der CDDH-Bericht zur Untermauerung der eigenen Forderungen einzig auf restriktive Entscheidungen. Indem suggeriert wird, die restriktiven Forderungen der Staaten stünden im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wird das ursprünglich zur Begründung des Reformbedarfs angeführte Narrativ eines Gerichts, das die Garantien strukturell zu expansiv auslege, ad absurdum geführt. Die Realität der Rechtsprechung ist vielmehr von expansiven wie restriktiven Tendenzen geprägt. Beim Umgang mit neuen Herausforderungen müssen beide Linien in den Blick genommen werden.

Forderung nach „Guidance“ in der Rechtsanwendung

Angedeutet wird nunmehr, dass Spannungen aus der nationalen Rezeption resultieren, insbesondere dort, wo innerstaatliche Gerichte die Rechtsprechung ohne hinreichende Kontextualisierung übertragen (zB Rn. 26).

Während einerseits mehr Spielraum der nationalen Gerichte verlangt wird (zB Rn. 40), wird der EGMR andererseits dazu aufgefordert mehr Leitlinien („guidance“ zB Rn. 28) zur Umsetzung seiner Rechtsprechung auf nationaler Ebene bereitzustellen. Allerdings sieht die EMRK in Art. 53 vor, dass der EGMR nur einen Minimalstandard etabliert. Nationale Gerichte dürfen darüber hinausgehen. Es ist mithin gerade nicht Aufgabe des Gerichtshofes, nationale Gerichte zu einer möglichst begrenzten Anwendung der Schutzstandards anzuleiten.

Daneben steht es Staaten offen, unter Zusatzprotokoll 16, sogenannte Advisory Opinions des Gerichtshofs anzufragen. Hiervon wurde bislang aber kaum Gebrauch gemacht; nur 26 Vertragsparteien haben es ratifiziert.

Verfahrensrechtliche Aspekte

Auch die verfahrensrechtliche Dimension des Prozesses erweist sich als defizitär. Während die Ausarbeitung einer Erklärung typischerweise durch breite Beteiligung der Öffentlichkeit und Transparenz gekennzeichnet ist, wurde der vorliegende Prozess in einem engen zeitlichen Rahmen vorangetrieben, wodurch eben jene Vorteile, die das Verfahren bietet, unterlaufen werden. Stellungnahmen externer Akteure blieben unveröffentlicht, und die zeitliche Taktung – unmittelbar vor dem Inkrafttreten der ebenfalls menschenrechtlich sensiblen GEAS-Reform – deutet auf einen erhöhten politischen Steuerungsdruck hin.

Ausblick

Der Chişinău-Prozess ist der aktuelle Höhepunkt einer Entwicklung, die die verbindliche Rechtsetzung des EGMR zunehmend als störenden Eingriff in nationale Souveränität begreift, statt sie als vertraglich abgesicherte Maßstabsetzung zu akzeptieren. Die Kombination aus übereiltem Verfahren, selektiver Rezeption der Judikatur und dem paradoxen Verlangen nach mehr Spielraum bei gleichzeitig mehr „Guidance“ zeugt von einem instrumentellen Rechtsverständnis. Der EGMR wird seine Kompetenz nach Art. 32 EMRK verteidigen müssen – andernfalls droht der geforderte Dialog zu einem Vehikel politischer Einflussnahme zu werden, das den Schutzstandard der EMRK aushöhlt.

 

Zitiervorschlag: Möller, Lina, Chişinău-Prozess zum EGMR: Menschenrechtsschutz als Dialog?, JuWissBlog Nr. 45/2026 v. 12.05.2026, https://www.juwiss.de/45-2026/.

 

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

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