von TRIXIE KAJA DREIS und TIMO HAMMELSBECK
Das EuGH-Urteil vom 21. April 2026 (C-769/22 – Kommission/Ungarn) hat den rechtswissenschaftlichen Diskurs um die Verletzung europäischer Werte (Art. 2 EUV) weiter angefeuert. Der EuGH stellte zunächst diverse Grundrechtsverletzungen fest, um sodann aus der Gesamtschau der Grundrechtsverletzungen einen Verstoß gegen die europäischen Werte festzustellen. Diese isolierte Überprüfung der Werteverletzung im Vertragsverletzungsverfahren macht das systematische Vorgehen Ungarns gegen queere Menschen erst sichtbar. Sie kann so im europäischen Institutionengefüge als Instrument bereichernd neben das bisher noch nicht erfolgreich zum Einsatz gekommene Art. 7-Verfahren (Art. 7 EUV) treten.
Denn sie wissen (nicht), was sie tun
Das unionsrechtswidrige ungarische Gesetz LXXIX/2021 (englische Übersetzung) diente vermeintlich dem Schutze Minderjähriger. De facto geht damit jedoch das Verbot der Auseinandersetzung mit Geschlechtsidentität, Geschlechtsumwandlung und Sexualität für Minderjährige im ungarischen Staatsgebiet einher. Es verbietet oder beschränkt u.a. die Darstellung queerer Lebensrealitäten in den Medien, sodass etwa Bücher mit transidenten Charakteren oder gleichgeschlechtlichen Paaren für Minderjährige verboten sind, Filme nur noch nachts ausgestrahlt werden dürfen. Queere Menschen werden so in der Öffentlichkeit unsichtbar gemacht.
Der EuGH konstatierte zunächst, dass LXXIX/2021 die Menschenwürde (Art. 1 der GRC), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 GRC), die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 11 GRC) sowie den Nichtdiskriminierungsgrundsatz (Art. 21 GRC) verletze. Die ungarische Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe war Minderjährigenschutz (Rn. 490 f.), was schon inhaltlich, mangels Gefahr durch queere Menschen, nicht überzeugen könne. Menschen allein wegen ihrer Sexualität und/oder Identität als schädlich für die Entwicklung Minderjähriger anzusehen, stigmatisiere schwerwiegend (Rn. 444). Dies gelte genauso für den hassschürenden Gesetzestitel von LXXIX/2021 durch eine Verknüpfung zu Pädophilie (Rn. 487 f.), den Angriff von Existenzen und das Unsichtbar-Machen in unserer pluralistischen Gesellschaft (Rn. 489). Darin läge eine Verletzung des „eigentliche[n] Fundament[s] der Grundrechte” – der Menschenwürde (Rn. 486). Die Gesetzesänderung spreche queeren Menschen konstitutive Elemente ihrer selbst und ihre Identität als Mensch ab (Rn. 435, 438, 442). Gemeinsam mit der daraus folgenden Marginalisierung verletze dies zudem nicht nur Art. 7 GRC, sondern greife auch in den Gehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK (Rn. 437, 440) ein.
Indem LXXIX/2021 nicht nur die Meinungsäußerungsfreiheit (Rn. 465, 468, 470) des Art. 11 GRC, sondern auch die ihr vorgelagerte Meinungsbildungsfreiheit (Rn. 467 f.) durch die Beschränkung der Informationsbereitstellung für die breite Öffentlichkeit (Rn. 464, 466-468) verletze, greife es zusätzlich in die persönliche, individuelle Entfaltung ein. Die besondere Schwere dieser Verletzung, die einen Pluralismus durch Vielfalt von Nachrichten und Programmen verhindere (Rn. 464, 466, 471), verdeutliche sich bei Vergegenwärtigung der demokratiekonstituierenden Funktion dieser Freiheiten (Rn. 460).
In der unmittelbar auf dem Geschlecht und der sexuellen Identität beruhenden kalkulierten Differenzierung (Rn. 135) liegt überdies eine zielgerichtete Diskriminierung, die bestimmte sexuelle Identitäten anderen vorzieht (Rn. 136) und deshalb Art. 21 Abs. 1 GRC verletzt (Rn. 137-154, 196, 203, 230, 306, 414 f., 422).
Parallelität der Verfahren
Der EuGH prüfte die isolierte Rüge der Werteverletzung nun umfassend (Rn. 544 ff.; dies war im Vorfeld stark umstritten, s. etwa hier, hier, hier, hier und unabhängig vom Verfahren bereits hier). Folglich ergibt sich eine Parallelität der Verfahren zum Schutz der Werte der Union: Neben das primär politische Verfahren (Art. 7 EUV) tritt das juristische Verfahren i.R.d. Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 ff. AEUV).
Im Art. 7-Verfahren trifft der Europäische Rat die Entscheidung, ob einen Mitgliedstaat aufgrund einer eindeutigen Gefahr schwerwiegender Verstöße gegen Unionswerte weitreichende Sanktionsmaßnahmen treffen sollen (Art. 7 Abs. 1, 3 EUV). An dieses Verfahren sind politisch und materiell hohe Hürden geknüpft, wie etwa die 4/5-Mehrheit der Ratsmitglieder. Die hohen Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 EUV korrespondieren mit weitreichenden Sanktionsmaßnahmen, die der Rat gem. Art. 7 Abs. 3 ergreifen kann: Die Rechte des Mitgliedstaats können vorübergehend ausgesetzt werden. Dabei kann der Rat auch präventiv tätig werden, wenn eine eindeutige Gefahr vorliegt. Gleichzeitig blieb dieses primär politische Verfahren durch die hohen Anforderungen bisher weitgehend wirkungslos.
Daneben tritt jetzt die Überprüfung der Unionswerte durch den EuGH im Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258, 259 AEUV), welches auf Rechtsfolgenseite auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und auf konkrete Umsetzungsmaßnahmen gerichtet ist (Art. 260 AEUV). Die Anforderungen und Rechtsfolgen sind bedeutend geringer.
Vor diesem Hintergrund überzeugt die vom EuGH eingezogene Schwelle für die Überprüfung von schwerwiegenden und anhaltenden Werteverletzungen (Rn. 551), die sich an den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 EUV orientiert, nicht. Dessen Schwelle der schwerwiegenden Verletzung ist spezifisch für die Sanktionierung eines Mitgliedstaats vorgesehen, um weitreichende Werteverstöße mit scharfen Instrumenten zu ahnden. Als primär politische Frage unterfällt sie der Ratskompetenz. Davon unterscheidet sich die Funktion des Gerichtshofs im institutionellen Gefüge und die Rechtsfolge der Überprüfung einer mutmaßlichen Werteverletzung im Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 260 AEUV.
Der Gehalt der Werte
Die Erheblichkeitsschwelle, die der EuGH eingezogen hat, könnte sich jedoch aus dem Gehalt der Werte ergeben. Der EuGH urteilte, dass nicht jeder Verstoß gegen eine die Werte konkretisierende Bestimmung einen Werteverstoß (Rn. 547) darstelle. Rechtspolitisch betrachtet sind diese die Union begründenden Grundwerte Basis des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten (Rn. 522, 549) und des gemeinsamen Raumes der Freiheit, Sicherheit und des Rechts . Die Feststellung einzelner Grundrechtsverletzungen oder des Rechtsstaatsprinzips durch singuläre Maßnahmen vermögen dieses Fundament nicht zu erschüttern. Sie sind vielmehr logische Konsequenz der Primärrechtskontrolle im System der Gewaltenteilung.
In der Zusammenschau der jeweiligen Grundrechtsverletzungen wurde jedoch das systematische Vorgehen Orbáns gegen die LGBTQIA+ Community sichtbar: Es liege ein „koordiniertes Bündel diskriminierender Maßnahmen […] zur Stigmatisierung und Marginalisierung von nicht cisgeschlechtlichen oder nicht heterosexuellen Personen” (Rn. 553 f.) vor. Erst dieses systematische Vorgehen gegen queere Menschen vermag die Grundwerte der Union zu erschüttern. Die Wertverletzung selbst setzt also eine gewisse Erheblichkeit voraus.
Die Konkretisierung der Werte
Die abstrakte Bestimmung der Gehalte der Grundwerte ist somit um eine Erkenntnisquelle reicher, die sich gut in bisherige Vorarbeiten einfügt, welche den rechtsdogmatischen Mehrwert der Werte des Art. 2 EUV in der Erkennung „systemischer Defizite“ sehen (vgl. v. Bogdandy/ Spieker). Der Wert der Untersuchung systemischer Defizite ist dabei in Zeiten von Rule of Law Backsliding umso entscheidender.
In einem supranationalen Gefüge – mit diversen nationalen und kulturellen Differenzen – gemeinsame Werte zu konkretisieren ist kein leichtes Unterfangen. Art. 2 S. 2 EUV legt einen Zugang zu gemeinsamen Grundwerten über die Zusammenschau der geteilten Wertebasis der Mitgliedstaaten, die auf Pluralismus beruhen. Die Berücksichtigung nationaler Identität und der Vielfalt der Union ist somit in das Spannungsverhältnis eingewoben, in dem die inhaltliche Bestimmung der Werte erfolgt. Damit wird auch die Natur des Wertefundaments als gemeinsame, geteilte Werte der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Folglich setzt die auf Unionsebene anzusetzende, transnationale Wertebestimmung nach Art. 2 EUV die nationale Wertebestimmung voraus.
Ausblick
Der rechtsdogmatische Mehrwert der isolierten Werterüge liegt in der Erkennung des systematischen Vorgehens Ungarns, welches auch nach Eröffnung des Verfahrens noch mit einem Pride-Versammlungsverbot fortgeführt wurde. Die Rechtsprechung schützt über den konkreten Fall hinaus das gemeinsame Wertefundament aller Mitgliedstaaten aus Art. 2 EUV und bietet niederschwelligen Werteschutz, mit dem Potential, das Art.-7-Verfahren vorzubereiten und juristisch abzusichern. Der Wert der Gesamtschau lässt sich historisch betrachtet nicht überschätzen: Die Geschichte hat gezeigt, dass freiheitliche Demokratien zumeist durch das systematische Zusammenwirken von Einzelrechtsverstößen sterben, wenn das Gesamtbild zu spät erkannt wird.
Zitiervorschlag: Dreis, Trixie Kaja, und Timo Hammelsbeck, Als die Werte verletzt waren, gab es keinen mehr, der protestieren konnte – zum „Werte der Union“-Urteil (C-769/22), JuWissBlog Nr. 46/2026 v. 13.05.2026, https://www.juwiss.de/46-2026/.
Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.


