Seit ihrer Proklamation vor 70 Jahren wurde die japanische Verfassung (JV), die größtenteils von Amerikanern verfasst wurde, bis heute nicht ein einziges Mal geändert: Seit der Wiedererlangung der Souveränität im Jahre 1952 ist zwar ein Änderungsvorhaben aus dem konservativen Milieu immer wieder aufgetaucht, blieb aber stets erfolglos. Wird die Verfassung weiterhin unangetastet bleiben? – diese Frage lässt sich nicht mehr mit einem klaren „Nein“ beantworten. Angesichts der politischen Lage nach der Oberhauswahl im Juli erscheint eine Verfassungsänderung nicht so fernliegend. Aber: Wozu braucht man eigentlich eine Verfassungsänderung? Was soll geändert werden?
Die „aufgezwungene“ Verfassung als Symbol der Niederlage Japans?
Vorweg ist festzustellen, dass es praktisch gesehen keine dringende Notwendigkeit gibt, die japanische Verfassung zu ändern. Keine konkreten Probleme sind ersichtlich, die nicht ohne Verfassungsänderung gelöst werden können, zumal eine gerichtliche Kontrolle durch den Obersten Gerichtshof (OGH) allgemein sehr zurückhaltend ist. Warum fordern manche Politiker dann so leidenschaftlich eine Verfassungsänderung? Ihr kommt aufgrund der Geschichte Japans erhebliche politisch-symbolische Bedeutung zu.
Nach dem Ende des zweiten Weltkriegs wollte die amerikanische Besatzungsmacht, dass die Japaner selbst eine neue demokratische Verfassung eigenständig erarbeiten würden, was sich aber letztendlich als eine zu optimistische Erwartung erwiesen hat. Als der japanische Entwurf im Februar 1946 öffentlich wurde, war die Besatzungsmacht über dessen konservativen, anti-demokratischen Inhalt entsetzt und arbeitete in den nächsten sieben Tagen selbst einen komplett anderen Verfassungsentwurf aus. Dieser wurde schnell ins Japanische übersetzt und – mit kleinen Änderungen im Parlament – im November 1946 als Verfassung Japans offiziell verkündet (eine deutsche Übersetzung ist hier abrufbar). Diese Entstehungsgeschichte hinterließ ein bis heute relevantes, großes politisches Problem: Ein großer Teil der Bevölkerung sowie eine erhebliche Anzahl von Politikern, insbesondere der konservativen Regierungspartei LDP – u.a. der Ministerpräsident Shinzo Abe –, sind mit der geltenden Verfassung offensichtlich nicht zufrieden und sprechen sich für eine Totalrevision aus. Dabei wird immer betont, dass die Verfassung von den Amerikanern »aufgezwungen« worden sei und daher den freien Willen des japanischen Volkes nicht widerspiegle. Ihrer Meinung nach müsste Japan die bestehende, erzwungene Verfassung ändern, so dass das Land sich als wirklich unabhängiger Staat bezeichnen kann und auch die Bürger auf ihre eigene Verfassung stolz sein können.
Nicht nur der Entstehungsprozess, sondern auch der vermeintlich zu liberale Charakter der Verfassung, deren zentralen Wert die Achtung des einzelnen Individuums (Art. 13 S. 1 JV) darstellt, wird oft zur Angriffsfläche, weil dieser laut der Konservativen den traditionellen, harmonieorientierten gesellschaftlichen Werten Japans nicht gerecht werde. Außerdem entfaltet der Art. 9 JV, die sog. »Friedensklausel«, die schwierigste Problematik: Art. 9 Abs. 2 JV untersagt nämlich dem Staat ausdrücklich die Unterhaltung jeglicher Streitkräfte und Kriegsmittel. Die Nationalkonservativen sehen die geltende Verfassung, v.a. die Präambel, in der tiefe Reue über die vergangenen militärischen Taten zum Ausdruck kommt, und Art. 9 JV, als schändliches Symbol der Niederlage Japans im zweiten Weltkrieg und folglich als Zeichen einer Art von Demütigung durch die Alliierten an.
Nie wieder Krieg! – Die japanische Verfassung als Symbol des Pazifismus?
Ein großer Teil der Verfassungsrechtler und Intellektuellen sprechen sich hingegen dezidiert gegen jede Verfassungsänderung, insbesondere die des Art. 9 JV, aus. Diese Verfassung sei als ein herrliches »Geschenk« der Geschichte anzusehen. Nach ihrer Meinung würde eine Änderung der Verfassung bedeuten, den Pazifismus aufzugeben und Kriegshandlungen zu ermöglichen, also zum einstmaligen Militarismus zurückzukehren. Einige Autoren gehen sogar davon aus, dass Art. 9 JV als Ausdruck der „Verfassungsidentität“ anzusehen ist und daher den verfassungsändernden Gesetzgeber begrenzt: Nach ihnen sei diese Norm also rechtlich nicht abänderbar.
In der Tat führte Japan aber unter dem Befehl der Besatzungsmacht die Wiederbewaffnung schon im Jahr 1950 durch, als der Koreakrieg ausbrach. Dabei wurde jedoch – anders als in Deutschland – die Verfassung nicht geändert. Die japanischen Selbstverteidigungskräfte (SVK), welche heute etatmäßig die achtgrößte Streitmacht der Welt darstellen und zahlreiche technisch hochentwickelte Kriegswaffen besitzen, sind – überraschenderweise – offiziell keine „Streitkräfte“. Seit 1991 wurden sie auch im Ausland eingesetzt, nicht nur im Rahmen der Friedenssicherungseinsätze (PKO) der Vereinten Nationen, sondern auch zur Rettung von Flüchtlingen oder sogar zur Hilfeleistung für die multinationale Truppe im Irakkrieg. All dies geschah freilich ohne verfassungsrechtliche Kompetenzen. Der Oberste Gerichtshof hat aber bisher niemals über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der SVK und ihrer Aktivitäten entschieden. Solch eine Frage sei für ein Gericht zu politisch, so die ständige Rechtsprechung (dies ist mit der US-amerikanischen „political question“-Doktrin oder mit der französischen Lehre von den „actes de gouvernement“ vergleichbar). Es gibt also – trotz der eindeutigen Formulierung des Art. 9 Abs. 2 JV – praktisch keine verfassungsrechtliche Schranke bezüglich des Militärwesens. Mit anderen Worten: Art. 9 JV fungiert heute nur noch als ein politischer Programmsatz.
Änderungsdebatte als „Ideologiestreit“
Daraus wird ersichtlich, dass die Änderungsdebatte in Japan keineswegs rational-juristischer, sondern vielmehr emotional-ideologischer Natur ist. Sowohl die konservativen Angreifer als auch die linksliberalen Verteidiger sehen die Verfassung nicht als geltendes Recht, sondern vielmehr als „Symbol“ an. Die Tatsache, dass der OGH in den letzten 70 Jahren nur neun Gesetze (!) für verfassungswidrig erklärt hat und staatsorganisatorische Fragen wegen ihres politischen Charakters weitgehend gerichtlicher Kontrolle entzogen sind („judicial self-restraint“), macht es erklärlich, dass manche Politiker und Bürger die Verfassung nicht als System verbindlicher Rechtsnormen betrachten.
Richtet man den Blick auf das ganze Spektrum der 103 Vorschriften der Verfassung, wird klar, dass die Änderung des Art. 9 JV bzw. die Verankerung einer Armee eigentlich ein marginales Thema sind. Eine Änderung wäre – juristisch nüchtern betrachtet – nicht so problematisch, da Japan sich schon vor 66 Jahren wiederbewaffnet hat und die SVK heute ein großes Vertrauen der Bürger genießen. Auf der anderen Seite ist dies aber nicht unbedingt notwendig, da der Artikel ohnehin nicht gerichtlich durchsetzbar ist und daher heute nur eine politisch-symbolische Bedeutung besitzt. Also: Es geht hier um einen ideologischen Streit. Außerdem muss man in Betracht ziehen, dass eine offizielle Umbenennung der SVK in „Militär“ und ihre Verankerung in der Verfassung gegenüber den Nachbarländern wie Südkorea oder China bedrohlich wirken kann.
Fazit
Betrachtet man die japanische Verfassung im Detail, so stellt man zunächst fest, dass sie zweifelsohne eine „gute“ Verfassung im Sinne des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats darstellt. Der Kaiser (Tenno) wurde zwar beibehalten, aber er ist heute nur noch ein bloßes Symbol und besitzt keine politische Befugnis (Art. 1, 4 JV). Die größten Teile der Verfassung sollen und dürfen daher – trotz ihrer nicht glücklichen Entstehungsgeschichte – unverändert bleiben. Allerdings gibt es – wie bei allen anderen Staatsverfassungen – einige Schwächen, die möglicherweise verbessert werden können. Als Beispiel seien hier die schwache Stellung des Obersten Gerichtshofs und die nicht ausreichende Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit oder der kommunalen Selbstverwaltung genannt. Angesichts der zunehmenden Kritik am Zweikammersystem könnte man auch über eine sinnvollere Kompetenzverteilung zwischen den zwei Parlamentshäusern nachdenken. Solch ein praktischer, konstruktiver Vorschlag lässt sich aber nur in wissenschaftlicher Literatur finden: Im politischen Forum wird hingegen fast ständig die oben geschilderte Entstehungsgeschichte thematisiert und in diesem Zusammenhang wird die Änderung des Art. 9 JV wiederholt debattiert. Dieser Umstand hat zur Folge, dass automatisch als „nationalkonservativ“ eingestuft wird, wer sich offen für eine Verfassungsänderung ausspricht.
Abschließend soll die praktische Möglichkeit einer Verfassungsänderung besprochen werden. Zu einer Änderung der japanischen Verfassung ist eine Zweidrittelmehrheit jedes Hauses sowie die Zustimmung der Mehrheit der japanischen Bevölkerung, die im Rahmen eines Volksentscheides zu befragen ist, erforderlich (Art. 96 Abs. 1 JV). In den Medien wird berichtet, dass reformwillige Kräfte nun eine Zweidrittelmehrheit in den beiden Häusern besitzen – das ist wohl richtig. Es besteht allerdings kein Konsens über Gegenstand und Ziel einer Änderung. Bemerkenswert ist, dass viele Abgeordnete, die „reformwillig“ seien, gerade auf der Suche nach einem Gegenstand sind. Sie möchten die Verfassung ändern, aber wissen selbst nicht, was geändert werden soll! Denn diese konservativen Politiker, die üblicherweise nur sehr wenig mit dem Sinn und Gehalt der Verfassung vertraut sind, sehen von der (geschichts-)ideologischen Motivation abgesehen keine „echte“ Notwendigkeit einer Verfassungsänderung. In dieser Situation dürfte es schwierig sein, einleuchtende Gründe für eine Änderung zu finden, sodann einen konkreten Entwurf auszuarbeiten und ihn den Bürgern vorzuschlagen. Eine Änderung der wirklichen Schwachstellen der Verfassung, die hier angesprochen wurden, ist jedenfalls kaum zu erwarten: Gewünscht wird eine vernünftigere Haltung im Umgang mit der Verfassung.
Der Autor erwarb den LL.B.- und LL.M.-Grad an der Keio Universität (Tokio) und ist derzeit als Doktorand am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Staatsphilosophie an der Ludwig-Maximilians-Universität München (Richter des BVerfG Prof. Dr. Peter M. Huber) tätig.