- von MARJE MÜLDER
Die Europäische Union hat ein hehres Ziel: Gem. Art. 3 Abs. 3 S. 1 EUV fördert sie soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz. Schaut man sich die bisherigen sozialen Maßnahmen der Union an, so beschränkt sich das Europäische Sozialrecht im Wesentlichen auf Koordinierung. Es richtet sich damit an diejenigen, die von den Freizügigkeiten der Union Gebrauch gemacht haben. Das ist vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Europäischen Union auch nachvollziehbar: Geschaffen wurde eine Rechts- und Wirtschaftsunion, in der ArbeitnehmerInnen und Selbstständigen die Möglichkeit eröffnet wurde, im gesamten Wirtschaftsraum tätig zu werden. Logisch hängt damit auch die Gewährleistung sozialer Sicherheiten wie die Verrechnung von Versicherungsleistungen zusammen. Weitergehende Rechte insbesondere auch für alle anderen Bürgerinnen und Bürger bedarf es dafür grundsätzlich nicht.
Doch vor dem Hintergrund lauter werdender Euroskeptiker wird von manchen Seiten der Ruf nach einer sozialeren Union lauter, die nicht nur koordinierende Ansprüche vorsieht, sondern soziale Ansprüche für die Mehrheit der Unionsbürger. Ein Ziel, das sich auch Kommissionspräsident Juncker gesetzt hat und die soziale Gerechtigkeit auf seine Agenda gesetzt hatte.
Zur Stärkung der sozialen Dimension und zur Bekräftigung des Zieles aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 EUV haben daher das Europäische Parlament, die Kommission und der Rat im November 2017 feierlich die Europäische Säule sozialer Rechte proklamiert. Die Säule enthält 20 Grundsätze – meist als Rechte formuliert –, mit denen die sozialen Rechte der Unionsbürgerinnen und -bürger gestärkt werden sollen.
Die Reichweite der Säule ist bisher jedoch ungewiss. Weitgehende Einigkeit besteht lediglich über die rechtliche Unverbindlichkeit der Säule. Gleichwohl ist die Europäische Säule sozialer Rechte nicht unbedeutend. Sie kann – so die These – als Auslegungshilfe der sozialen Kompetenz der Union herangezogen werden. Dabei bestärkt und konkretisiert sie die in Art. 153 AEUV geregelte geteilte Kompetenz der Europäischen Union. Sie kann so den vom EuGH herangezogenen Katalog von Auslegungshilfen wie der (revidierten) Europäischen Sozialcharta, der Abkommen der ILO oder Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer um eine weitere, aktuellere ergänzen.
Beispielhaft soll dies anhand der Europäischen Arbeitslosenversicherung verdeutlicht werden und untersucht werden, ob die Europäische Union die Kompetenz zur Einführung eines solchen Instruments sozialer Absicherung hat. Während die Aufzählung in Art. 153 Abs. 1 AEUV sehr weit gestaltet ist, lassen sich anhand der Europäischen Arbeitslosenversicherung aber auch die Grenzen der sozialpolitischen Kompetenz zeigen: Die derzeitige Kompetenz umfasst im Wesentlichen koordinierende Maßnahmen und „weiche“ Instrumente wie Stellungnahmen und Berichte. Harmonisierende Maßnahmen sind gem. Art. 153 Abs. 2 lit a) AEUV gänzlich ausgeschlossen. Dasselbe gilt gem. Abs. 4 für Maßnahmen, die die Grundprinzipien der mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit ändern oder das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme erheblich beeinträchtigen könnten.
Will man nun die soziale Dimension der Union stärken, so könnte hierzu die Lockerung des Harmonisierungsverbots aus Art. 153 Abs. 2 S. 1 lit. a) AEUV erforderlich sein.
Zitiervorschlag: Marje Mülder, Herausforderungen des Europäischen Katastrophenschutzrechts, JuWissBlog Nr. 69/2019 v. 19.6.2019, https://www.juwiss.de/69-2019/
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