von SIMON PSCHORR Am 27.3.2020 hat der Bundesgesetzgeber Anpassungen am Infektionsschutzgesetz vorgenommen. Damit versuchte er, einige Schwachstellen zu beseitigen, die Anika Klafki hier aufzeigte. Unter anderem war eine Änderung des § 28 Abs. 1 IfSG vonnöten. Die Reform ist jedoch, aus dem Blickwinkel des Strafrechts, beeindruckend misslungen. (mehr …)
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