von PHILIPP OVERKAMP Das EuG hat durch Urteil vom 10.05.2016 entschieden: Die Förderungs- und Privilegierungsmechanismen des alten Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2012) sind als Beihilfen im Sinne des Art. 107 I AEUV zu qualifizieren. Praktisch sind die Auswirkungen angesichts der Neuregelung des EEG zunächst gering. Ob eine immer weitere Auslegung des Beihilfenbegriffs…
Weiterlesen
Neue Kommentare