Wird die Transformation der Fernwärme gelingen?

von CLARA BRÜHL

Haushalte, die an Fern- und Nahwärmenetze angeschlossen sind, erhalten zu einem großen Teil noch fossile Wärme. Sind die rechtlichen Instrumente in der Lage, den Anteil an erneuerbarer Energie und unvermeidbarer Abwärme zügig und flächendeckend zu erhöhen und dabei die Interessen von Netzbetreibern und Kund*innen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen? Welche Auswirkungen hätte es, wenn die aktuelle Regierungskoalition ihre Pläne zur Abschaffung der § 71 ff. GEG umsetzen würde?

Wie erneuerbar sind Wärmenetze?

In Deutschland haben im Jahr 2024 15,5% der Haushalte Fernwärme zum Heizen genutzt (in diesem Beitrag verwende ich den Begriff Fernwärme synonym für leitungsgebundene Wärmeversorgung, also Nah- und Fernwärme). Diese Art der Wärmeversorgung kann insbesondere in dicht bebauten Gebieten eine günstige, energieeffiziente Möglichkeit sein, viele Haushalte zu beheizen. Durch fast alle Fernwärmenetze in Deutschland fließt Wasser, das durch eine oder mehrere Wärmequellen erwärmt wird. 2024 wurden noch 66% der Fernwärme mit fossiler Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt. 34% der Fernwärme stammten aus erneuerbaren Energien, vor allem Holz, Großwärmepumpen und Geothermie, sowie unvermeidbarer Abwärme, etwa aus Abfallverbrennungs- und Industrieanlagen. Die meiste Wärme in den Bestandsnetzen ist also fossilen Ursprungs. Gemäß §§ 29 Abs. 1, 31 Abs. 1 Wärmeplanungsgesetz (WPG) müssen alle Fernwärmenetze – nicht im Durchschnitt, sondern für sich genommen – bis 2030 zu mindestens 30%, bis 2040 zu 80% und bis 2045 zu 100% mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Zwischen den Bundesländern gibt es aber erhebliche Abweichungen, die indizieren, dass einige Netzbetreiber die WPG-Vorgaben bereits heute eindeutig einhalten können, andere davon wiederum noch weit entfernt sind (7% in Sachsen, 58% in Rheinland-Pfalz mit niedrigstem und höchstem Anteil). Mit dem Wärmeplanungsgesetz hat die Ampelkoalition rechtliche Weichen gestellt, um die Bestandsnetze zu dekarbonisieren, die nun aber teilweise bröckeln. Dieser Beitrag untersucht, ob der aktuell in WPG und GEG verankerte Instrumentenmix geeignet ist, das Dekarbonisierungsziel zu erreichen und inwiefern die Interessen der Netzbetreiber und Kund*innen darin berücksichtigt werden. Darüber hinaus werden die von der großen Koalition im Eckpunktepapier unterbreiteten Vorschläge und deren Auswirkungen auf die Fernwärmewende ausgewertet.

Ein sinnvoller Ansatz – der abgeschafft werden soll

Man könnte die §§ 71 ff. Gebäudeenergiegesetz (GEG) als ordnungsrechtliches Herzstück der Wärmewende bezeichnen. Oder, mit den Worten der amtierenden Regierungskoalition, als „bürokratische […] und kleinteilige […] Regelung“, die nach aktuellen Plänen abgeschafft werden soll. § 71 Abs. 1 GEG enthält die Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen mindestens 65% ihrer Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen müssen. Bürger*innen, die eine Heizung austauschen oder neu einbauen müssen und in deren Nähe ein Wärmenetz liegt oder gebaut wird, können diese Verpflichtung häufig dadurch erfüllen, dass sie sich an das Wärmenetz anschließen (§§ 71 Abs. 1, 3 S. 1 Nr. 1, 71b Abs. 2). Der Netzbetreiber muss den neuen Anschlussnehmer*innen schriftlich bestätigen, dass er die genannten WPG-Anforderungen (30% erneuerbare Energien bis 2030, 80% bis 2040 und 100% bis 2045) erfüllt. Er begeht eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit, wenn er die Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt (§ 108 Abs. 1 Nr. 15 GEG). Diese Regelungen üben einerseits Druck auf die Netzbetreiber aus, die WPG-Zielvorgaben einzuhalten. Gleichzeitig stellen sie klare rechtliche Anforderungen, auf die sich die Netzbetreiber einstellen können. Die Instrumentenkombination und Verzahnung zwischen GEG und WPG ist sinnvoll und es wäre zu begrüßen, den Regelungsansatz auch auf bestehende Anschlüsse erweitern, da bisher nur neue Anschlussnehmer*innen die schriftliche Bestätigung nach § 71b Abs. 2 GEG erhalten. Leider steuert die Regierungskoalition aktuell in die entgegengesetzte Richtung, indem sie plant, die §§ 71 ff. GEG abzuschaffen und somit ein Loch in dieses Regelungsgeflecht zu reißen.

Kund*innenrechte als Damoklesschwert für die Netzbetreiber

Doch das ist nicht die einzige Baustelle im Instrumentenmix zur Dekarbonisierung der Bestandsnetze. Idealerweise sollten sich die Netzbetreiber darauf verlassen können, dass ihre Kund*innen ihnen langfristig erhalten bleiben, damit sich ihre Investitionen in das Netz, insbesondere mit Blick auf Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Netzes, mit der Zeit amortisieren. Das ist jedoch aktuell nicht der Fall, denn die Anschlussnehmer*innen eines Wärmenetzes haben drei starke Rechtspositionen, die für die Netzbetreiber ein teilweise unkontrollierbares Risiko darstellen: Die Kund*innen haben ein Leistungsreduktionsrecht, das sie berechtigt, bedingungslos die Menge an Wärme, die sie geliefert bekommen, zu reduzieren (§ 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV), ein Kündigungsrecht, wenn sie sich statt über die Wärmelieferung anderweitig mit erneuerbarer Wärme versorgen wollen (§ 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV) und zuletzt das Recht, sich vom Netz abzukoppeln, wenn das Wärmenetz nicht die nach §§ 29 Abs. 1, 31 WPG geforderten Anteile an erneuerbaren Energien enthält (Abkoppelungsrecht, § 29 Abs. 7 WPG). All diese Rechtspositionen verfolgen den Zweck, den Kund*innen die Freiheit zu geben, ihre Wärmeversorgungsoption zu wählen. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den drei Rechtsposition liegt darin, dass das Abkoppelungsrecht mit den Zielvorgaben in §§ 29, 31 WPG verzahnt ist und das Leistungsreduktions- und Kündigungsrecht nicht. Die beiden letztgenannten Rechte sind also an Voraussetzungen geknüpft, die der Netzbetreiber nicht in der Hand hat. Ihre Ausübung kann zu schwerwiegenden Konsequenzen für die Netzbetreiber und die übrigen Anschlussnehmer*innen führen: Für die Netzbetreiber besteht je nach Typ des Netzes keine Möglichkeit, ersatzweise neue Kund*innen zu finden. Es drohen Kostenerhöhungen für die verbleibenden Kund*innen oder in extremen Fällen die Insolvenz des Netzbetreibers. Gleichwohl ist die Ausübung vom Kündigungs- und Abkoppelungsrecht für die Kund*innen ebenfalls mit größeren Investitionen verbunden, was das Risiko einer „Kündigungswelle“ eindämmt. Die Kund*innenrechte aus § 3 AVBFernwärmeV sollten ebenso wie das Abkoppelungsrecht nach § 29 Abs. 7 WPG zumindest unter die Voraussetzung gestellt werden, dass die Netzbetreiber die WPG-Zielvorgaben nicht einhalten, damit die Netzbetreiber eine Chance haben, ihre Kund*innen zu halten und die notwendigen Investitionen zu tätigen. Andererseits sollten Kund*innen keine überhöhten Wärmepreise zahlen müssen, was durch eine Preiskontrolle sichergestellt werden könnte – sonst bleibt das risikobehaftete Kündigungsrecht ein wichtiges Verbraucherschutzinstrument. Das sollte bei der geplanten Novelle der AVBFernwärmeV berücksichtigt werden.

Fazit

Die rechtlichen Instrumente, die die Umstellung der bisher überwiegend fossilen auf eine erneuerbare netzgebundene Wärmeversorgung steuern, sollten aufeinander abgestimmt und miteinander verzahnt werden. Von zentraler Bedeutung sind hier Normen wie §§ 71 Abs. 1, 3 Nr. 1, 71b GEG, die sicherstellen, dass neue Kund*innen sich an das Netz anschließen und den Betrieb somit finanzierbar machen. Ohne diese Normen gibt es für Gebäudeeigentümer*innen keinen ausreichenden Anreiz, sich an ein Wärmenetz anzuschließen. Das Emissionshandelssystem, dessen Auswirkungen auf die Preise der Wärmelieferung in diesem Beitrag nicht beleuchtet werden konnten, verspricht für sich genommen jedenfalls nicht die nötige Steuerungsleistung. Dass § 108 Abs. 1 Nr. 15 GEG den Netzbetreibern eine empfindliche, aber vermeidbare Konsequenz in Aussicht stellt, wenn sie die gestaffelten WPG-Zielvorgaben nicht einhalten, ist insofern positiv zu bewerten. Die Rechte zur Leistungsreduktion und Kündigung nach § 3 AVBFernwärmeV sind hingegen Instrumente, die keinen angemessenen Interessenausgleich herstellen können. Die Kund*innen haben hier sehr weitgehende Freiheiten, die sie auf Kosten der Netzbetreiber und der übrigen Anschlussnehmenden ausüben können. Das Abkoppelungsrecht nach § 29 Abs. 7 WPG hingegen motiviert Netzbetreiber, Dekarbonisierungsmaßnahmen umzusetzen. Während die AVBFernwärmeV reformbedürftig ist, sollten die GEG-Regelungen beibehalten werden: Sollte die aktuelle Regierungskoalition die §§ 71 ff. GEG ersatzlos streichen, wäre der Fernwärmewende vorerst der Stecker gezogen.

*Ich danke Rechtsanwalt Martin Hack, LL.M. (Stockholm) und Prof. Cathrin Zengerling für das konstruktive Feedback zur Überarbeitung dieses Beitrags. Etwaige verbleibende Unstimmigkeiten liegen allein in meiner Verantwortung.

 

Zitiervorschlag: Brühl, Clara, Wird die Transformation der Fernwärme gelingen?, JuWissBlog Nr. 39/2026 v. 22.04.2026, https://www.juwiss.de/39-2026/.

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

Fernwärme, GEG, Netzbetreiber, Wärmewende
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