von MERLE RICKERT
Mit dem Gebäudeenergiemodernisierungsgesetz droht der Gesetzgeber, sich seiner Transformationsverantwortung zu entziehen und die Entscheidung über die Einhaltung der deutschen und europäischen Klimaziele aus der Hand zu geben. Damit opfert er die intertemporale Freiheitssicherung der kurzfristigen Auswahlmöglichkeit und schadet letztlich der Freiheit.
Die Bundesregierung will mit dem im Entwurf vorliegenden Gesetz das „Habeck’sche Heizungsgesetz“ abschaffen. Im Kern soll die Pflicht gestrichen werden, neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben (§ 71 GEG), stattdessen ab 2029 ein Mindestanteil von Biogas bzw. -öl gelten, der langsam von 10 % auf 60 % ab 2040 steigt („Bio-Treppe“), und das Betriebsverbot für Heizkessel (§ 72 GEG) – auch nach dem Klimaneutralitätszieljahr 2045 – entfallen.
Abkehr vom gebäudebezogenen Europarecht?
Der GMG-Entwurf widerspricht bei genauerer Betrachtung deutlich den europäischen Vorgaben zur Dekarbonisierung von Gebäuden. Der gem. Art. 15a Abs. 1 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) erforderliche nationale Richtwert für erneuerbare Energien im Gebäudesektor 2030, in Deutschland 46-50 %, ließe sich, ausgehend vom Projektionsbericht 2025, nur bei utopisch schneller Dekarbonisierung der Fernwärme mit den bisher beschlossenen Maßnahmen erreichen. Im Umkehrschluss führt jede Streichung bisheriger Maßnahmen nahezu zwangsläufig zu einer Verfehlung – erst recht § 71 GEG, auf dessen Wirkung die Projektion maßgeblich beruht. Der Richtwert ist „indikativ“, aber nicht unverbindlich: Er muss in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan aufgenommen werden und ist so Gegenstand der Nachsteuerung gem. Art. 32 der Governance-Verordnung.
„Um den Richtwert zu erreichen“, müssen Mitgliedstaaten verpflichtende Mindestwerte für die EE-Nutzung bei Neubauten und größeren Renovierungen vorgeben. Die „Bio-Treppe“ genügt dem nur formell: Heizungen, die im Einklang mit dem GMG ab 2029 mit 10 % Biogas bzw. -öl betrieben werden, sind von min. 46 % EE-Nutzung im Jahr 2030 weit entfernt. Jede dieser Heizungen trägt damit zur Verfehlung des Richtwerts bei, statt – wie die Richtlinie verlangt – seine Erreichung zu fördern. Die „Biotreppe“ ist damit kein geeigneter Mindestwert i. S. d. Art. 15a RED III.
Auch den Zielvorgaben der Gebäuderichtlinie (EPBD) läuft der Gesetzentwurf zuwider. Der von Art. 3 Abs. 1 EPBD geforderte nationale Gebäuderenovierungsplan dient dazu, bis 2050 „bestehende Gebäude in Nullemissionsgebäude umzubauen“, die am „Standort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen“. Zu den obligatorischen Indikatoren der Gebäuderenovierungspläne zählt die „Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung […] bis 2040“. Das GMG erlaubt auch nach 2040, Heizungen mit 40 % fossiler Energie zu betreiben – ohne Enddatum, sodass selbst das 2050er-Ziel unerreichbar ist.
Das ist kein kosmetisches Problem. Beide Richtlinien sind bzw. waren bereits in nationales Recht umzusetzen. Das zwingt Deutschland nicht nur, ein Umsetzungskonzept zu entwickeln, sondern verbietet auch den Richtlinienzielen widersprechende Rechtsetzung („Frustrationsverbot“). Wie gezeigt, handelt es sich beim GMG um genau solches Recht. Selbst wenn die Bundesregierung eine nachträgliche Verschiebung der EPBD-Umsetzungsfrist erreichen sollte: Das Gebäudemodernisierungsgesetz im Sommer 2026 zu verabschieden, ist europarechtswidrig.
Wahlfreiheit des Gesetzgebers?
Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass sich die 65%-EE-Quote einfach wieder abschaffen lässt, sind mehrfach, teils im Auftrag der CDU-Klimaunion, formuliert worden. Art. 20a GG verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen, also funktionierende Ökosysteme und ein lebensfreundliches Klima, zu schützen. Dieses Klimaschutzgebot hat die „Gesetzgebung – verfassungsrechtlich maßgeblich – durch das [Pariser Temperatur-]Ziel konkretisiert“. Verfassungsrechtlich geboten sind entsprechende Minderungsziele und -maßnahmen, insbesondere die Herstellung der Klimaneutralität.
Ist die Wahl der Mittel zur Verfolgung der Klimaschutzziele nicht aber Sache des Gesetzgebers? Muss ihm nicht freistehen, (zumal von der Vorgängerkoalition) beschlossene Instrumente wieder aufzugeben? Jein. Die aktuelle Gesetzgebung findet in einer Realität statt, in der die Einhaltung der Klimaziele mit den bisher beschlossenen Maßnahmen alles andere als sicher ist. Legt man aktuelle Zahlen zugrunde, ist im gerade beschlossenen Klimaschutzprogramm der Bundesregierung eine Zielverfehlung bereits angelegt – noch ohne Berücksichtigung des GMG sowie der geplanten Abschaffung der EEG-Vergütung für Solaranlagen und Relativierung des Anschlussvorrangs für EE-Anlagen. Der Gesetzgeber ist klimapolitisch akut im Soll oder, verfassungsrechtlich formuliert, genügt der Schutzpflicht des Art. 20a GG nicht.
In dieser Situation folgt das viel diskutierte Verschlechterungsverbot (grundlegend s. Calliess NVwZ 2026, 635) aus derselben Logik wie das europarechtliche Frustrationsverbot: Der Gesetzgeber darf sich, während er im Soll ist, nicht (noch) weiter vom verfassungsrechtlich gebotenen Zustand entfernen.
Intertemporaler Freiheitsschutz
Der Klimaschutzpflicht des Art. 20a GG muss der Gesetzgeber „in Verantwortung für die künftigen Generationen“ nachkommen. Die Klimaziele dürfen nicht durch eine emissionsbezogene „Vollbremsung“, sondern müssen durch eine generationenegerechte Verteilung der Emissions- und damit Freiheitsausübungsmöglichkeiten erreicht werden (intertemporale Freiheitssicherung).
Jetzt noch eingebaute Gasheizungen werden nur bei vollständiger Umstellung auf schwer verfügbare Brennstoffe ihre volle Lebensdauer lang betrieben werden können. Die Gebäudeeigentümer:innen der (nahen) Zukunft werden funktionierende Heizungen austauschen oder unwirtschaftlich weiterbetreiben müssen, damit heute die „freie Heizungswahl“ bestehen kann. Das belastet sie im Vergleich zur aktuellen Situation unverhältnismäßig und widerspricht der intertemporalen Freiheitssicherung.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Rücknahme
Welche Möglichkeiten bleiben dem Gesetzgeber zur Rücknahme emissionssparenden Rechts? Möglich bleiben Änderungen, die das Klimaschutzniveau erhöhen oder zumindest erhalten. Das GMG ersetzt die 65%-Vorgabe aber nicht durch einen ebenso klimaschützenden Rechtsrahmen, sondern verursacht eine erhebliche Emissionserhöhung.
Rechtsänderungen, die zu mehr Emissionen führen, unterliegen in der Situation der (beinahe) Zielverfehlung einer besonderen Rechtfertigungslast und sind nur „unter engen Voraussetzungen – etwa zum Schutz von Grundrechten“ zulässig. Mit anderen Worten: Die Streichung muss durch ein Verfassungsgut gerechtfertigt sein, da sie die intertemporalen Freiheitschancen und die Umsetzung des Art. 20a GG verkürzt. Ob ein konfligierendes Verfassungsgut einen Eingriff rechtfertigen kann, prüfen deutsche Jurist:innen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit. Dieser ist auch hier anzulegen: Nicht nur die neu geschaffene Rechtslage muss verhältnismäßig sein, sondern auch die Rücknahme des bisherigen Rechts – weil die Rücknahme selbst in Verfassungsgüter eingreift.
Auf das Gebäudemodernisierungsgesetz angewendet: Mit der Lockerung der Vorgaben müsste ein dem verfassungsrechtlichen Transformationsauftrag gleichrangiges Ziel verfolgt werden. Neben Wirtschaftsinteressen der Gasbranche, die legitim, den Interessen der EE-Branche aber nicht übergeordnet sind, und dem Bürokratieabbau, der verfassungsrechtliche Bezüge haben kann, selbst aber kein Verfassungsbelang ist, liegt der Gedanke nahe, weniger Vorgaben für Gebäudeeigentümer:innen müssten ihre (Grund-)Rechte fördern. Einen über die allgemeine Handlungsfreiheit hinausgehenden Schutz genießt die Wahl einer bestimmten Heizungstechnik indes nicht: Es gibt kein Grundrecht auf Modernisierungsskepsis.
Bezieht man den temporalen Kontext ein, lässt sich ein materieller Freiheitsgewinn bezweifeln. In einer Welt, in der bestimmte Energieträger mittel- bis langfristig absehbar nicht mehr verfügbar oder bezahlbar sein werden, ist die maximale Wahlfreiheit mit hohen Risiken verbunden. Die künftige wirtschaftliche Nutzbarkeit des Eigentums ist von Art. 14 GG geschützt – und durch den Einbau absehbar unwirtschaftlicher fossiler Heizungen konkret gefährdet. Materielle Freiheitsgewinne sind nur bei guten Bedingungen für informierte Entscheidungen erwartbar. Eine Reform, deren kommunikativer Gehalt fossile Heizungen unweigerlich als sinnvolle Zukunftsoption darstellt, trägt dazu nicht bei.
Die Transformationsverantwortung
Ob die Bundesregierung die Freiheit im Sinn hat oder das GMG unter symbolischer Einhaltung von Wahlversprechen zu verbuchen ist: Irgendeinen Verfassungsbelang, dem die Reform zuträglich ist, sollte sie benennen können. Ein Freiheitsverständnis, das die formale Wahlfreiheit im Jetzt gegenüber der Erhaltung von Freiheitschancen in der (nahen) Zukunft priorisiert und die größtmögliche staatliche Zurückhaltung mit der maximalen Freiheit gleichsetzt, ignoriert den Fortschritt der Grundrechtsdogmatik, die längst erkannt hat, dass materielle Freiheit nur durch Gewährleistung ihrer Basis zu erreichen ist.
Der verfassungsrechtliche Auftrag, den Übergang in eine klimaneutrale Lebensweise zu gestalten, dient nicht nur einem übergeordneten Ziel der CO2-Neutralität, sondern ganz konkret den Grundrechten. Der Staat muss steuern, wie Bürger:innen möglichst frei und selbstbestimmt mit den sich verändernden Rahmenbedingungen leben können. Rechtlich vermittelte Veränderungen der Lebenswelt müssen, schon aus Kohärenzgründen, im Fachrecht so ausgestaltet werden, dass sie zu sinnvollen Entscheidungen ermutigen.
Dieser Transformationsverantwortung darf sich der Gesetzgeber nicht entziehen. Genau das geschieht aber mit Gesetzen wie dem GMG, das die Verantwortung für die Transformation im Gebäudebereich auslagert auf Bürger:innen, Heizungsbaubetriebe und Energieberatungen. Menschen in der Transformation allein zu lassen, optimiert nicht die Freiheit. Die gesetzgeberische Perspektive muss zurück in die Zukunft wandern.
Zitiervorschlag: Rickert, Merle, Zurück in die Zukunft! „Abschaffung des Heizungsgesetzes“ vs. Transformationsverantwortung, JuWissBlog Nr. 53/2026 v. 12.06.2026, https://www.juwiss.de/53-2026/
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