Umstrittene BAföG-Reform: Die vergessene sozialversicherungsrechtliche Wechselwirkung – Wie Kranken- und Pflegeversicherung von einer BAföG-Erhöhung profitieren

von MATTHIAS KNEISSL

Die Bundesregierung plant eine deutliche Erhöhung der BAföG-Sätze, doch ob und wann sie kommt, ist politisch umstritten: Bundesforschungsministerin Dorothee Bär erklärte öffentlich, sie rechne nicht mehr mit einer zeitnahen Umsetzung, die SPD-Fraktion bestand auf der Verbindlichkeit der Koalitionsvereinbarung. Unabhängig vom Ausgang dieses Streits bleibt eine Dimension unbeachtet: Jede Anhebung des BAföG-Grundbedarfs erhöht kraft Gesetzes zugleich die Beiträge zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung, und zwar für alle pflichtversicherten Studierenden, auch für diejenigen, die gar kein BAföG beziehen. Zwischen 10 und 15 Prozent jeder Erhöhung fließen unmittelbar an die Sozialversicherungsträger.

Das BAföG hat als zentrales Instrument staatlicher Studienfinanzierung erheblich an Reichweite verloren. Nach aktuellen Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die Zahl der Geförderten im Jahr 2024 auf den niedrigsten Stand seit dem Jahr 2000 gesunken, lediglich rund 12 Prozent der Studierenden erhalten Leistungen nach dem BAföG (vgl. BR-Drucks. 25/26 (Beschluss), S. 3 f.). Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht eine Erhöhung der Wohnkostenpauschale zum Wintersemester 2026/27 einmalig auf 440 Euro monatlich (bisher: 380 Euro gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG), Dynamisierung der Freibeträge, stufenweise Anpassung des Grundbedarfs für Studierende an das Grundsicherungsniveau, hälftig zum Wintersemester 2027/28 und 2028/29, Erhöhung des Grundbedarfs für Schülerinnen und Schüler im gleichen prozentualen Umfang sowie Vereinfachung, Digitalisierung und Beschleunigung des BAföG-Bezugs vor (Koalitionsvertrag, Abschn. 2.4, Rn. 2445 ff.). Ob diese Vorhaben tatsächlich umgesetzt werden, ist derzeit politisch umstritten: Bundesforschungsministerin Dorothee Bär erklärte vergangenes Wochenende öffentlich, sie rechne nicht mehr mit einer zeitnahen Umsetzung der BAföG-Erhöhung. Die SPD-Fraktion widersprach und bestand auf der Verbindlichkeit der Koalitionsvereinbarung. Eine Dimension ist bisweilen unbekannt geblieben und wurde allen voran nicht öffentlich thematisiert: Jede Erhöhung des BAföG-Grundbedarfs löst kraft Gesetzes zugleich eine Erhöhung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aller Studierenden in der studentischen Pflichtversicherung aus. Der Beitrag zeigt anhand der geplanten BAföG-Erhöhung diese Wechselwirkung auf.

Vergessene sozialversicherungsrechtliche Wechselwirkung

Die geplanten Erhöhungen des BAföG-Grundbedarfs sind dem Grunde nach zu begrüßen, da die gestiegenen Miet- und Lebenshaltungskosten einen entsprechenden Anpassungsbedarf begründen. Für die SPD-Fraktion würde die Durchsetzung dieser Maßnahme im Koalitionsvertrag einen zentralen sozialpolitischen Erfolg darstellen. Bisher hatte sie hingegen nicht auf die ersichtliche Wechselwirkung öffentlich hingewiesen (siehe letzte BAföG-Erhöhung in 2022: „Die mit diesem Gesetz vorgesehene Anhebung der BAföG-Bedarfssätze führt somit zu Mehreinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von jährlich rund 50 Millionen Euro“, BT-Drucks. 20/1631 v. 2.5.2022, S. 4). Denn das BAföG ist kein isoliertes Förderinstrument, sondern ist in das Sozialversicherungsrecht eingebettet und dient dort als gesetzliche Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 236 Abs. 1 S. 1 SGB V i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG).  Für Studierende, deren Eltern gesetzlich versichert sind, endet mit Vollendung des 25. Lebensjahres die Mitversicherung in der Familienversicherung (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V, § 25 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI) und Studierende werden sodann nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI in der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, sofern sie an einer staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Man spricht auch umgangssprachlich von der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung. Hierbei wird die Beitragshöhe der Versicherungsbeiträge nicht vom individuellen Einkommen der Studierenden berechnet, sondern nach einer gesetzlich fixierten Bemessungsgrundlage bestimmt. Nach § 236 Abs. 1 S. 1 SGB V i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG gelten als beitragspflichtiges Einkommen für die studentische Krankenversicherung monatliche Bedarfe des elternunabhängigen BAföG-Betrages für Studierende in Höhe von 475 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG) sowie auch nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG der Bedarf der Unterkunft in Höhe von 380 Euro.

Beitragsberechnung im Einzelnen

Dieser Gesamtbetrag beläuft sich derzeit auf 855 Euro monatlich. Hierauf wird nach § 245 SGB V ein ermäßigter Beitragssatz von sieben Zehnteln des allgemeinen Beitragssatzes (§ 241 SGB V: 14,6 Prozent) angewendet, mithin ein effektiver Satz von 10,22 Prozent. Für die soziale Pflegeversicherung verweist § 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI auf dieselbe Bemessungsgrundlage. Der Beitragssatz beträgt nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI bundeseinheitlich 3,4 Prozent, zuzüglich eines Kinderlosenzuschlags von 0,6 Prozentpunkten (§ 55 Abs. 3 SGB XI) ab Vollendung des 23. Lebensjahres. Sämtliche Studierenden in der studentischen Pflichtversicherung zahlen damit unabhängig von ihrem tatsächlichen Einkommen denselben Beitrag, der sich ausschließlich aus dem BAföG-Grundbedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 BAföG ableitet und zwar gleichermaßen für BAföG-Empfänger wie für Nicht-Empfänger.

Folge dieser Systematik

Steigt der BAföG-Grundbedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 oder die Wohnkostenpauschale nach § 13 Abs. 2 BAföG, erhöht sich proportional auch die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 236 Abs. 1 S. 1 SGB V und damit der monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag aller Studierenden in der studentischen Pflichtversicherung. Eine Erhöhung des Grundbedarfs kommt bei den Betroffenen folglich nicht in voller Höhe an. Derzeit ergibt sich aus dem Grundbedarf von 855 Euro ein monatlicher Gesamtbeitrag von rund 116,45 Euro (Krankenversicherung: 87,38 Euro; Pflegeversicherung: 29,07 Euro, jeweils ohne Kinderlosenzuschlag). Steigt der Grundbedarf beispielsweise um 50 Euro auf 905 Euro, erhöht sich der Gesamtbeitrag auf rund 123,26 Euro, was eine Mehrbelastung von 6,81 Euro monatlich bedeutet. Wird zusätzlich die Wohnkostenpauschale wie vorgesehen um 60 Euro auf 440 Euro angehoben, beträgt die Bemessungsgrundlage 915 Euro und der Gesamtbeitrag rund 124,62 Euro, mithin eine Mehrbelastung von 8,17 Euro gegenüber dem Status quo. Im Ergebnis fließen bei jeder Erhöhung des BAföG-Grundbedarfs zwischen 10 und 15 Prozent des nominalen Erhöhungsbetrags nicht den Studierenden zu, sondern werden unmittelbar als zusätzliche Beiträge an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Für Studierende, die selbst kein BAföG beziehen, bedeutet dies eine reine Mehrbelastung ohne jeglichen Gegenwert, da sie von der Anhebung des Grundbedarfs nicht profitieren. Bei einer Förderquote von lediglich rund 12 Prozent betrifft dies die weit überwiegende Mehrheit der pflichtversicherten Studierenden.

Künftiger Handlungsbedarf

Die Wechselwirkung zwischen § 13 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 BAföG und § 236 Abs. 1 S. 1 SGB V sowie § 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut und ist als solche unstreitig. Sie steht lediglich nicht im Fokus der öffentlichen Debatte um die BAföG-Reform. Dass die Wechselwirkung den beteiligten Ressorts bei der Aushandlung des Koalitionsvertrags bekannt sein dürfte, liegt nahe: Bereits der Gesetzentwurf zur letzten BAföG-Erhöhung im Jahr 2022 wies ausdrücklich auf Mehreinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von jährlich rund 50 Millionen Euro hin (BT-Drucks. 20/1631, S. 4). Gleichwohl wirft die bestehende Systematik Fragen auf, die über die bloße Transparenz hinausgehen. Zum einen ist ordnungspolitisch zu hinterfragen, ob es sachgerecht ist, dass eine Erhöhung des BAföG-Grundbedarfs automatisch auch die Beitragsbelastung derjenigen Studierenden erhöht, die selbst kein BAföG beziehen und von der Anhebung keinerlei Vorteil haben. Bei einer Förderquote von lediglich rund 12 Prozent betrifft dies die weit überwiegende Mehrheit der pflichtversicherten Studierenden. Zum anderen lässt sich einwenden, dass die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen angesichts ihrer strukturellen Unterfinanzierung auf zusätzliche Beitragseinnahmen angewiesen sind und die dynamische Kopplung an den BAföG-Grundbedarf insoweit eine sachlich vertretbare Finanzierungsquelle darstellt. Wollte der Gesetzgeber diese Wechselwirkung künftig vermeiden, müsste er die dynamische Verweisung in § 236 Abs. 1 S. 1 SGB V sowie § 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI durch eine statische Bemessungsgrundlage ersetzen.

Praktisch bedeutet dies, dass entweder ein fester Euro-Betrag in das Gesetz aufgenommen oder auf den BAföG-Grundbedarf zu einem bestimmten Stichtag verwiesen würde. In beiden Fällen wäre jede künftige Anpassung der Beitragsbemessungsgrundlage nicht mehr automatische Folge einer BAföG-Erhöhung, sondern bedürfte eines gesonderten Gesetzgebungsakts. Hierin liegt zugleich der zentrale Zielkonflikt einer solchen Entkopplung: Einerseits kämen BAföG-Erhöhungen den Studierenden in voller Höhe zugute, da keine proportionale Beitragssteigerung mehr ausgelöst würde, die sozialpolitischen Ziele der BAföG-Reform, insbesondere die Stärkung der Kaufkraft der Studierenden, könnten ohne systemimmanente Gegenläufigkeit verwirklicht werden. Andererseits würde jede Anpassung der Bemessungsgrundlage zum Gegenstand politischen Aushandelns, mit dem Risiko eines dauerhaften Anpassungsstaus, vergleichbar der jahrelangen Stagnation der BAföG-Sätze selbst.

Für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bedeutete dies potenzielle Mindereinnahmen, sofern eine Anpassung der Bemessungsgrundlage politisch nicht durchsetzbar wäre. Der Gesetzgeber stünde mithin vor der Abwägung zwischen einer vollständigen Weitergabe der BAföG-Erhöhung an die Studierenden und der Sicherstellung einer dynamischen, an die allgemeine Kostenentwicklung angepassten Finanzierungsbasis der Sozialversicherungsträger.

Zitiervorschlag: Kneissl, Matthias, Umstrittene BAföG-Reform: Die vergessene sozialversicherungsrechtliche Wechselwirkung – Wie Kranken- und Pflegeversicherung von einer BAföG-Erhöhung profitieren, JuWissBlog Nr. 52/2026 v. 09.06.2026, https://www.juwiss.de/52-2026/

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

BAföG-Reform, Mehrbelastung, Sozialpolitik, Studentische Krankenversicherung
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