Kann denn Bürokratie Sünde sein?

von PAUL ANTON KÖNIG

Am 21. Mai 2026 hat der Bundestag das „Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern“ verabschiedet. Zuvor hatte der Innenausschuss über Monate den dazugehörigen Regierungsentwurf (im Folgenden: BMI-BRG-E) entschärft. Dieser Entwurf lässt die politische Strategie erkennen, unter dem Deckmantel einer Anti-Bürokratie-Rhetorik weitgehend unbemerkt parlamentarische Kontrolle abzubauen und Sicherheitsbehörden von rechtsstaatlichen Bindungen lösen zu wollen. Der letztlich gescheiterte Versuch zeigt auch: Die Rechnung für den „Kampf gegen die Bürokratie“ zahlt auch der Rechtsstaat.

Wer heute von „Bürokratie“ redet, meint damit selten die rationale Organisationsform nach Max Weber, die für Rechtssicherheit, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle unerlässlich ist. Vielmehr dominieren Bilder von Aktenbergen, Warteschlangen und Telefon-Hotlines sowie überkomplexen und zugleich redundanten Formularen. Einige politische Akteur*innen gehen zunehmend dazu über, diese negative Aufladung des Bürokratiebegriffs strategisch für ihre Zwecke zu nutzen.

Das Anti-Bürokratie-Ressentiment wirkt vor allem auf der diskursiven Ebene: Die Teilnehmer*innen am Bürokratiediskurs rahmen genuin politische Fragen üblicherweise als technisch‑administrative Optimierungsprobleme im Interesse von mitunter dubiosen Effizienzvorstellungen. Wichtige demokratische Aushandlungsprozesse gerinnen so zu bloßen Transaktions‑ und Prozessfragen. Mit der „Anti-Bürokratie-Rhetorik“ wird dabei üblicherweise nicht nur die Legitimität von bestimmten staatlich gesetzten Verhaltenspflichten in Zweifel gezogen, sondern die staatliche Regulierungstätigkeit im Allgemeinen als illegitim dargestellt. Zudem lassen sich auch unpopuläre Vorhaben vor der Öffentlichkeit verbergen oder leichter durchsetzen, wenn sie nur „weniger Bürokratie“ versprechen. Diese Strategie wird bislang – auch in der Rechtswissenschaft – kaum kritisch begleitet. Das zeigt nicht zuletzt der BMI-BRG-E, der in der Öffentlichkeit kaum Beachtung fand (wohl nur hier und hier).

Bürokratieabbau? Bürokratieverlagerung!

„Bürokratie“ (im Sinne der „Herrschaft der Amtsstuben“) ist nur noch selten Gegenstand von Bürokratiekritik. Meist handelt es sich um einen argumentativen Trick, um die Folgen missliebiger staatlicher Regulierung zu delegitimieren, ohne die eigenen Interessen offenlegen zu müssen. Diese Folgen werden durch den sog. Erfüllungsaufwand gesetzlich operationalisiert (zur Kritik vgl. nur hier und hier). Der Erfüllungsaufwand umfasst nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 NKRG auf Bundesebene den „gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, die durch die Befolgung einer bundesrechtlichen Vorschrift bei Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung entstehen“.

Erfüllungsaufwand wird aber selten wirklich ab- oder rückgebaut, sondern zwischen gesellschaftlichen Gruppen, zwischen Staat und Bürger*innen oder innerhalb des Staates umverteilt. So verringert der Wechsel von persönlicher Antragstellung mit Beratungspflicht hin zu rein digitalen SelfServicePortalen der Verwaltung zwar Ermittlungs- und Beratungsaufwand der Behörden. Zugleich entsteht für die Antragsteller*innen aber die Notwendigkeit, Rechts und Tatsachenfragen eigenständig zu verstehen, richtig zu erfassen und gegenüber der Behörde darzulegen. Auch bei den aktuell rechtspolitisch gefragten Genehmigungsfiktionen wird das Gewicht der vormals behördlichen Sachverhaltsaufklärung auf die Verwaltungsgerichte verlagert („Justizialisierung“ nach Wischmeyer).

Insbesondere, wenn es um „Effizienz“ geht, geraten häufig gerade die Regelungen unter Druck, die auf breite Gemeinwohlinteressen zielen, deren Adressat*innen aber strukturell nur begrenzt politisch durchsetzungsfähig sind, etwa im Sozial‑, Migrations‑ oder Umwelt‑ und Klimaschutzbereich (siehe hier, hier, hier und hier). „Entbürokratisierung“ ist Interessenpolitik. Das ist an sich aus demokratietheoretischer Perspektive auch nicht problematisch. Es wird aber insbesondere dann bedenklich, wenn der Staat selbst unter dem Vorwand der „Entbürokratisierung“ die Rechtsbindung der Exekutive lockert – und damit die Gewaltenteilung in ein Ungleichgewicht kommt.

Das Ministerium „entbürokratisiert“ selbst

Rechtspolitisch fügte sich der BMI-BRG-E in eine lange Tradition partei- und ressortübergreifender Initiativen zum „Bürokratieabbau“ ein (vgl. nur die Bürokratieentlastungsgesetze des Bundes). Die aktuelle Bundesregierung will nunmehr „[…] Abbaumaßnahmen einzelner Ressorts […] in mindestens einem Bürokratierückbaugesetz pro Jahr bündeln“ (Koalitionsvertrag, Rn. 1947-1948). Die Ressorts entwerfen daher ressortspezifische „Bürokratierückbaugesetze“ (vgl. auch die Vorhaben von BMWE, BMUKN sowie BMV).

Der BMI-BRG-E versprach für den Geschäftsbereich des BMI Entlastung von „überflüssiger Bürokratie“ und „Prozessoptimierung“ (BT‑Drs. 21/3620, S. 20). Zu diesen Zielen passen etwa die geplante Befugnis zur Bekanntgabe von Beihilfebescheiden an Beamt*innen durch ein elektronisches Abrufverfahren mit gesetzlicher Zugangsfiktion (vgl. Art. 2 BMI-BRG-E) und das Außerkrafttreten des De-Mail-Gesetzes (vgl. Art. 4 BMI-BRG-E).

Der BMI-BRG-E enthielt aber auch Maßnahmen, die kaum Erfüllungsaufwand reduzierten, dafür aber den Effekt hatten, rechtsstaatliche Sicherungen zu lösen. So sollte die Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag hinsichtlich der Einstufung „sicherer Herkunftsstaaten“ (§ 29a Abs. 2a AsylG) im Asylrecht ersatzlos abgeschafft werden (Art. 7 BMI-BRG-E). Damit wäre nicht nur die politisch äußerst umstrittene Einstufungspraxis deutlich intransparenter gestaltet worden, sondern vor allem ein von der damaligen Opposition hart erkämpftes parlamentarisches Kontrollrecht abgeschafft worden. Dem hat der Innenausschuss eine Absage erteilt und die Norm lediglich an den Anwendungsvorrang der EU-Asylverfahrensverordnung (VO (EU) 2024/1348) angepasst.

Weniger Kontrolle des BKA

Gravierend wären auch die Änderungen am BKAG (Artikel 6 BMI-BRG-E) gewesen: Unter anderem sollte die Leitung des BKA die bislang ihr vorbehaltenen Entscheidungsbefugnisse über besonders grundrechtssensible Maßnahmen (wie den großen Lauschangriff, die Online-Durchsuchung, oder die Rasterfahndung) auf sämtliche BKA-Bedienstete mit Befähigung zum Richteramt übertragen werden. Im parlamentarischen Verfahren fand sich ein Kompromiss, wonach die Antrags- bzw. Anordnungsberechtigung nunmehr an die Abteilungsleitungen delegiert werden darf.

Auch die Prüfung, welche der beim verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erhobenen Daten den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen (§ 49 Abs. 7 S. 3 BKAG), wäre künftig durch das BKA und nicht mehr durch sachlich unabhängige Gerichte vorgenommen worden – im eindeutigen Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerfG zur Vorgängervorschrift (so auch die Stellungnahme des Bundesrats, siehe BT-Drs. 21/3620, S. 52–53). Der Innenausschuss teilte die Bedenken des Bundesrates und strich die Änderung vollständig.

Zudem sollten die Benachrichtigungspflichten bei der Bestandsdatenauskunft (§ 10 Abs. 5 S. 2 BKAG) und bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen (§ 74 Abs. 1 S. 3 BKAG) eingeschränkt werden. Diese Änderungen sind auch vom Bundestag verabschiedet worden. Vom Regierungsentwurf bleibt insoweit vor allem, dass Betroffene seltener von Überwachung durch das BKA erfahren.

Rechtsstaatsabbau statt Entlastung

Mit diesen Änderungen wären einige rechtsstaatliche Bindungen der Exekutive gelöst worden, ohne dass dies öffentlich diskutiert oder auch nur wahrgenommen worden wäre. Die Einstufung „sicherer Herkunftsstaaten“ müsste die Regierung nicht mehr parlamentarisch rechtfertigen. Durch den Wegfall behördeninterner Kontrollen wären grundrechtsintensive Maßnahmen häufiger beantragt und angeordnet worden. Und es wurde sogar versucht, eine BKAG-Regelung, die das BVerfG bereits für verfassungswidrig erklärt hat, unversehens wieder einzuführen. Die Folgen all dieser Maßnahmen wären schlechter kontrollierbare und weniger rationale Entscheidungen gewesen – ein häufiger Nebeneffekt der „Entbürokratisierung“.

Dies wird im politischen Abwägungsprozess auch hingenommen, wenn vermeintliche Effizienzgewinne den Rationalitätsverlust kompensieren: Die Maßnahmen des BMI-BRG-E hätten also den Erfüllungsaufwand signifikant reduzieren müssen. Gerade hier zeigte sich aber die Leere der Entlastungsversprechen: Die Bundesregierung selbst bezifferte den jährlich „rückgebauten“ Erfüllungsaufwand durch die BKAG und AsylG‑Änderungen auf lediglich 165.000 €, während Einsparungen durch die BDSG-Änderungen nicht bezifferbar seien (BT‑Drs. 21/3620, S. 33 f.). Die gesamten Einsparungen dieser Maßnahmen hätten in etwa den Personalkosten von zwei A14‑Planstellen im Geschäftsbereich des BMI entsprochen – ein unangemessenes Verhältnis zur Bedeutung der rechtsstaatlichen Sicherungen, die abgebaut werden sollten. Es liegt also nahe, dass diese Gesetzesänderungen gar nicht darauf gerichtet waren, den Erfüllungsaufwand tatsächlich spürbar zu reduzieren. Stattdessen besteht der Verdacht, dass das BMI unter dem Vorwand des „Kampfes gegen die Bürokratie“ gänzlich andere Interessen der Innenpolitik verfolgte.

Bürokratie ist Rechtsstaat

Es gibt fraglos eine Vielzahl von staatlich angeordneten Verhaltenspflichten, die dysfunktional oder schlicht nicht notwendig sind. Der BMI-BRG-E deutet an, wie dieser Umstand in der Rechtspolitik instrumentalisiert werden kann: Wenn „Bürokratie“ zur Chiffre für die lästige Rechtsbindung des Staates wird, führt ihr „Rückbau“ zur Deregulierung des Staates. Dass dies für die Gesellschaft letzten Endes vor allem negative Folgen hat, zeigt der Extremfall des „Department of Government Efficiency“ in den USA. Eine bürokratiebewusste Gesetzgebung muss sich dagegen intensiv mit Aufgabenkritik und der Verteilung von Ressourcen und Lasten in Staat und Gesellschaft auseinandersetzen. Sie muss ihre Erwägungen offen zur Diskussion stellen – anstatt sie im vermeintlich unpolitischen Bürokratiediskurs zu verschleiern.

Auch die Öffentlichkeit und die Wissenschaft sollten politischen Vorhaben mit antibürokratischer Zielsetzung prinzipiell misstrauischer begegnen. Denn wer an der Bürokratie sägt, sägt auch am Rechtsstaat. Je größer die öffentliche Aufmerksamkeit und je deutlicher die Kritik, desto eher wird auch der nächste Versuch scheitern, mit Anti-Bürokratie-Rhetorik rechtsstaatliche Sicherungen zu lösen.

Zitiervorschlag: König, Paul Anton, Kann den Bürokratie Sünde sein? Zum Entwurf eines „Gesetzes für den Bürokratieabbau im Bereich des Bundesministerium des Innern“, JuWissBlog Nr. 54/2026 v. 16.06.2026, https://www.juwiss.de/54-2026/

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

BKAG, BMI, Bürokratie, Bürokratierückbau, Gewaltenteilung, Parlamentarische Kontrolle, Rechtsstaat
Nächster Beitrag
Wenn richterliche Kritik sanktioniert wird – Danileț gegen Rumänien (EGMR, Urt. v. 15.12.2025)
Vorheriger Beitrag
Zurück in die Zukunft! „Abschaffung des Heizungsgesetzes“ vs. Transformationsverantwortung

Ähnliche Beiträge

von MIRIAM LEMMERT Wie im ersten Teil dieses Beitrags festgestellt wurde, setzen sich das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit ihrer Praxis, Erwerbserlaubnisse für Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung nicht zu erteilen, vorsätzlich in Widerspruch zu der bindenden Entscheidung des BVerwG von 2017.…
Weiterlesen
von NAM NGUYEN Strategische Prozessführung sieht sich häufig den Vorwürfen ausgesetzt, mit ihren politisch aufgeladenen Klagen den Grundsatz des Individualrechtsschutzes zu beeinträchtigen und das grundgesetzliche System der Gewaltenteilung zu strapazieren. Warum die strategische Prozessführung nur scheinbar dafür verantwortlich ist, soll Gegenstand dieses Beitrags sein. (mehr …)
Weiterlesen
von JAN STUMPER Im ersten Leitsatz seines jüngst veröffentlichten Insulin-Beschlusses vom 28. Juni 2022 (6 StR 68/21) lässt der BGH verlauten: „Die Abgrenzung strafbarer Tötung auf Verlangen von strafloser Beihilfe zum Suizid erfordert eine normative Betrachtung“. Auf Anhieb verständlich ist nur der erste Teil des Leitsatzes: Problematisch für den Fall…
Weiterlesen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.