Die Kommission wird wohl auch den zehnten Misstrauensantrag in der europäischen Geschichte unbeschadet überstehen. Gleichzeitig bewegt sich der vom rechten Rand initiierte Antrag im Spannungsfeld zwischen tagespolitischen Verwerfungen zwischen der Europäischen Volkspartei und den Parteien der linken Mitte und offenbart darüber hinaus zum wiederholten Male die schwache Kontrollstellung des Parlaments gegenüber der Kommission.
Ein seltener Moment demokratischer Kontrolle
Diese Woche fand eine der seltenen Gelegenheiten statt, in denen die demokratische Kontrolle des Europäischen Parlaments gegenüber der Kommission auf der Tagesordnung stand. Während die Abgeordneten am Montag noch über einen Misstrauensantrag gegen die Kommission debattierten, soll am Donnerstag über den Antrag abgestimmt werden.
Der Misstrauensantrag richtet sich zwar formal gegen die gesamte Kommission, politisch haben sich die Initiatoren aber vor allem die Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen zur Hauptgegnerin auserkoren. Das überrascht angesichts ihrer prominenten Rolle innerhalb der Kommission kaum. Auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 6 EUV nimmt Ursula von der Leyen eine zentrale Rolle ein: sie legt die politischen Leitlinien der Kommission fest, entscheidet über deren interne Organisation der Kommission entscheidet und ernennt – mit Ausnahme des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik – die Vizepräsidenten. Aufgrund dieser Konzentration von Machtbefugnissen in der Person der Kommissionspräsidentin erscheint es politisch nachvollziehbar, dass ein Misstrauensantrag gegen die Kommission in besonderer Weise auf die demokratische Sanktionierung der Kommissionspräsidentin abzielt.
Der nachfolgende Beitrag beleuchtet sowohl den politischen als auch den rechtlichen Hintergrund des aktuell diskutierten Misstrauensantrags gegen die Kommission. Darüber hinaus soll das Instrument des Misstrauensantrag rechtspolitisch eingeordnet werden, um dessen Relevanz für die Zukunft abzuschätzen.
Ein Misstrauensantrag der politischen Ränder
Initiiert wurde der aktuelle Misstrauensantrag vom rumänischen Europaabgeordneten Gheorghe Piperea, Mitglied der rechtsextremen Allianz für die Vereinigung der Rumänen, der zuvor als Professor an der Universität in Bukarest lehrte. Unterstützung erhielt der Antrag von Pipereas Kollegen aus der Fraktion der Europäischen Konservativen und Reformer (EKR). Aus deutscher Perspektive unterstützen einige AfD-Abgeordnete, etwa Petr Bystron oder Marc Jongen, den Antrag, obwohl die AfD nicht Teil der EKR-Fraktion ist. Darüber hinaus finden sich unter den Unterzeichnern auch einige BSW-Abgeordnete, was innenpolitisch mit den Aussagen Wagenknechts über eine etwaige Zusammenarbeit mit der AfD korrespondiert.
Inhaltlich stützt sich der Antrag vor allem auf drei Sachverhalte: Erstens kritisieren die Antragssteller die nicht offengelegte Kommunikation zwischen Ursula von der Leyen und dem Impfstoffhersteller Pfizer im Rahmen der COVID-19-Impfstoffbeschaffung. Zweitens verweisen sie auf die vermeintlich fehlende demokratische Legitimation der SAFE-Initiative zur Verteidigungsfinanzierung mit einem Volumen von 150 Milliarden Euro. Drittens wird der Kommission eine angebliche Einflussnahme auf die Wahlen in Rumänien und Deutschland durch eine missbräuchliche Anwendung des sogenannten Gesetzes über digitale Dienste vorgeworfen.
Zwischen den Verträgen und der Geschäftsordnung: rechtliche Architektur des Misstrauensantrags
Die genannten Vorwürfe sollen an dieser Stelle nicht juristisch bewertet werden. Im Mittelpunkt steht vielmehr das Institut des Misstrauensantrags und insbesondere seine rechtlichen Voraussetzungen. Ein Blick in die Verträge zeigt, dass der Misstrauensantrag sowohl in Art. 17 Abs. 8 EUV als auch in Art. 234 AEUV Erwähnung findet.
Zunächst regelt Art. 17 Abs. 8 S. 1 EUV, dass die Kommission als Kollegium gegenüber dem Europäischen Parlament verantwortlich ist. Daraus ergibt sich, dass sich ein Misstrauensantrag stets gegen die gesamte Kommission richtet – nicht nur gegen deren Präsidentin. Dies verdeutlichen auch die Sätze 2 und 3 des Art. 17 Abs. 8 EUV: nimmt das Europäische Parlament einen Misstrauensantrag an, müssen alle Kommissionsmitglieder gemeinsam zurücktreten.
Art. 234 Abs. 1 AEUV legt zusätzlich fest, dass über einen Misstrauensantrag frühestens drei Tage nach seiner Einbringung abgestimmt werden darf und die Abstimmung öffentlich erfolgen muss. Während Art. 17 Abs. 8 EUV lediglich die Möglichkeit der Annahme des Misstrauensantrags durch das Parlament erwähnt, konkretisiert Art. 234 Abs. 2 AEUV die Voraussetzungen: Es bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen und gleichzeitig die Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.
Die konkreten Abläufe zur Einbringung eines Misstrauensantrags finden sich nicht in den Verträgen selbst, sondern in der Geschäftsordnung des Parlaments. Dort regeln insbesondere Art. 131 Nr. 1 und 2 die formellen Voraussetzungen: Der Antrag muss von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unterzeichnet, mit einer Begründung versehen und beim Präsidenten des Parlaments eingereicht werden. Nach Eingang ist zwingend eine Aussprache vor der Abstimmung vorgesehen
Diese formellen Voraussetzungen hat der Piperea initiierte Antrag mit 77 Unterzeichnenden erfüllt. Gemäß Art. 131 Nr. 3 der Geschäftsordnung des Europaparlaments teilte dessen Präsidentin Roberta Mesola am vergangenen Mittwoch den Fraktionsvorsitzenden mit, dass ein zulässiger Antrag eingegangen ist. Weiterhin informierte die Parlamentspräsidentin auch über die am Montag, dem 7. Juli 2025, stattfindende Aussprache sowie die für den darauffolgenden Donnerstag angesetzte Abstimmung.
Tagespolitik trifft Institutionenkritik
Zwar ist nicht damit zu rechnen, dass der von den politischen Rändern eingebrachte bzw. unterstützte Antrag die notwendige Mehrheit erreichen wird, jedoch bringt er Ursula von der Leyen und ihre Kommission politisch durchaus unter Druck und offenbart erneut institutionelle Schwächen im Machtgefüge der EU.
In tagespolitischer Hinsicht weist der Misstrauensantrag deshalb eine gewisse Brisanz auf, da von der Leyen bei ihrer Wahl zur Kommissionspräsidentin nicht nur auf die Stimmen der EVP, sondern auch auf die Unterstützung von Sozialdemokraten, Grünen und Liberalen angewiesen war. In der Folge hat jedoch die zunehmende Zusammenarbeit der EVP mit rechten Parteien bei einzelnen Abstimmungen für Irritationen in der linken Mitte gesorgt. Auch wenn eine Unterstützung des Misstrauensantrags durch diese Parteien unwahrscheinlich ist, darf von der Leyen den Rückhalt in der demokratischen Mitte nicht durch weitere Annäherungen an den rechten Rand gefährden.
Darüber hinaus machen die im Misstrauensantrag angesprochenen Themen – insbesondere die Kommunikation mit Pfizer oder die SAFE-Initiative – erneut das strukturelle Demokratiedefizit in der Beziehung zwischen Kommission und Parlament deutlich. Während die Kommission als „Hüterin der Verträge“ und als Initiatorin nahezu aller Gesetzgebungsvorhaben zentrale politische Gestaltungsmacht innehat, fehlt es ihr gleichzeitig an einer originären demokratischen Legitimation und klarer parlamentarischer Verantwortlichkeit. Das einzige effektive Kontrollinstrument des Parlaments bleibt der Misstrauensantrag – dieser ist jedoch durch die Zwei-Drittel-Mehrheit mit einer besonders hohen Hürde verbunden, weshalb alle neun bisherigen Misstrauensanträge in der europäischen Geschichte erfolglos geblieben sind.
Fazit: Symbolpolitik und Reformbedarf
Auch beim zehnten Versuch ist nicht zu erwarten, dass der Antrag die erforderliche Mehrheit erreicht und zum Rücktritt der Kommission führt. Der Misstrauensantrag bleibt deshalb vor allem ein politisches-kommunikatives Instrument, das die mediale und politische Aufmerksamkeit auf (vermeintliche) Missstände in der Arbeit der Kommission lenken kann.
Gleichwohl sollte der vorliegende Misstrauensantrag Anlass bieten, über strukturelle Reformen im Verhältnis zwischen Parlament und Kommission nachzudenken. Denn auch wenn Ursula von der Leyen und ihre Kommission die Abstimmung am Donnerstag unbeschadet überstehen, kann es nicht im Interesse der Kommission sein, dass eines Tages eine Kombination aus tagespolitischen Spannungen und strukturellen Defiziten ein politisches Momentum erzeugt, das tatsächlich zum Rücktritt einer Kommission führt – und damit ein empfindliches Machtvakuum auf europäischer Ebene hinterlässt.
Zitiervorschlag: Reichenthaler, Michael, Zwischen Tagespolitik und Demokratiedefizit – Der aktuelle Misstrauensantrag gegen die EU-Kommission, JuWissBlog Nr. 61/2025 v. 10.07.2025, https://www.juwiss.de/61-2025/.
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