VON HANNAH HEITFELD

HannahErstmals hat ein neuseeländisches Gericht entschieden, dass Klimaflüchtlinge keinen Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention genießen. Der Kläger kommt aus Kiribati, einer Inselgruppe im Pazifik, die durch die steigenden Meeresspiegel mit der Gefahr konfrontiert wird, im wahrsten Sinne des Wortes unterzugehen oder jedenfalls unbewohnbar zu werden. Das Gericht erkennt zwar die dramatischen Folgen an, die der Klimawandel auf das Leben auf Kiribati hat, kommt aber zu dem Schluss, dass der Kläger letztlich „nur“ ein Wirtschaftsflüchtling ist. Dass der Lebensstandard in Kiribati schlechter sei als in Neuseeland, berechtige den Kläger nicht, in Neuseeland zu bleiben.

Klimaflüchtlinge sind keine Flüchtlinge im rechtlichen Sinne

Der Kläger hatte gegen die Entscheidung der neuseeländischen Asylbehörde geklagt, ihn und seine Familie nach Kiribati abzuschieben. Im Verfahren vor dem Immigration and Protection Tribunal war er mit seiner Argumentation unterlegen, er sei Klimaflüchtling und könne deswegen nicht abgeschoben werden. Gegen dieses Urteil wandte er sich vor dem High Court und kritisiert es in folgenden Punkten:

  1. Klimaflüchtlinge seien Flüchtlinge i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention.
  2. Die Feststellung des Immigration and Protection Tribunal, dass alle Bewohner der Inseln gleichermaßen unter der Erderwärmung litten und deswegen keine Flüchtlinge sein könnten, sei falsch.
  3. Treibhausgase seien die Ursache für den Klimawandel und stellten das für „Verfolgung“ notwendige menschliche Handeln dar.

Richtigerweise bestätigt der High Court das Urteil der ersten Instanz. Dabei stützt es sich auf die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention. Flüchtling ist danach eine Person, die „[…] aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will“. Diese Voraussetzungen werden vom Kläger nicht erfüllt:

Ein Mensch wird verfolgt, wenn er in seinen Menschenrechten erheblich verletzt wird. Das Immigration and Protection Tribunal stellte fest, dass die durch den Klimawandel beförderten Überflutungen, die Erosion der Küsten sowie die Versalzung von Trinkwasser in Kombination mit zunehmender Überbevölkerung vor allem auf den Hauptinseln zu Gesundheitsproblemen in der Bevölkerung Kiribatis führen. Jedoch seien weder das Recht auf Leben (Art. 6 ICCPR) noch das Recht auf angemessene Ernährung und Unterbringung (Art. 11 ICESCR) des Klägers verletzt, da er durch seinen Schwager finanziell unterstützt wurde. Mit dieser Unterstützung sei auch bei einer Rückkehr zu rechnen.

Die Folgen des Klimawandels treffen alle Einwohner Kiribatis ohne jegliche Diskriminierung, sodass eine Verfolgung aufgrund einer der fünf in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erst recht nicht feststellbar sei. Dies kritisiert der Kläger zwar, jedoch ohne eine Begründung zu liefern.

Nach der Konzeption der Flüchtlingskonvention sollen diejenigen im Ausland Schutz finden, die in ihrer Heimat staatlich verfolgt werden oder die von ihrem Heimatstaat nicht vor der Verfolgung durch private Akteure beschützt werden. Die Argumentation des Klägers, die Verfolger seien die Verursacher des Klimawandels, führt zu dem absurden Ergebnis, dass ein Flüchtling Schutz ausgerechnet bei den Verfolgern sucht. Umgekehrt besteht in dieser Konstellation kein Grund, warum ein Klimaflüchtling sich nicht an die Regierung seines Heimatstaats wenden kann. In Deutschland würde aller Wahrscheinlichkeit nach auf Grundlage von § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG, die ebenfalls auf der Flüchtlingskonvention basieren, genauso entschieden.

Andere Schutzmöglichkeiten für Klimaflüchtlinge?

Klimaflüchtlinge haben folglich keinen Anspruch auf internationalen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der neuseeländische Richter verweist zu Recht darauf, dass seitens der Regierungen Handlungsbedarf besteht. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass es international gar keine Schutzinstrumente für Klimaflüchtlinge gibt.

Die überwiegende Mehrzahl derer, die aufgrund von Dürren, Überschwemmungen oder extremen Wetterverhältnissen ihre Heimat verlassen müssen, suchen Schutz im Inland. Für sie gelten die Guiding Principles on Internal Displacement und sie werden durch den UNHCR unterstützt.

Für diejenigen, die Schutz im Ausland suchen, gibt es allerdings weder ein solches Soft Law-Instrument noch einen völkerrechtlichen Vertrag. Im Rahmen der Nansen-Initiative diskutieren Norwegen und die Schweiz jedoch seit 2012 mit anderen Staaten, Interessengruppen und dem UNHCR über Leitlinien zu Schutz, Status und humanitärer Hilfe für Klimaflüchtlinge. Problematisch ist dabei insbesondere die Abgrenzung von Klimaflüchtlingen und sog. Armutsflüchtlingen, gegen die die meisten Industriestaaten sich abzuschotten versuchen. Eine Anknüpfung an die besondere Verantwortlichkeit der großen Verursacher des Klimawandels erscheint wenig vielversprechend – während 2010 in Cancún das Problem wenigstens anerkannt wurde, sucht man in den Dokumenten zu der Klimakonferenz in Warschau einen Hinweis auf Klimaflucht vergeblich.

Ein Instrument, das in vielen Staaten allerdings neben dem Flüchtlingsstatus zur Verfügung steht, ist der sog. subsidiäre Schutz. Dieser ist je nach Rechtsordnung unterschiedlich ausgestaltet, aber gewährt jedenfalls ein Aufenthaltsrecht. Für Flüchtlinge, deren Leben in ihrer Heimatregion gefährdet ist, ist dies eine Schutzmöglichkeit, die nicht im Hinblick auf die Ursache der Gefahr beschränkt ist. Hier stellt sich jedoch das Problem, dass die meisten Staaten den Schutz dahingehend beschränken, dass der Antragsteller im Vergleich zur allgemeinen Lage der Bevölkerung in seiner Heimat besonders gefährdet sein muss (vgl. z.B. die Rechtslage in Deutschland). Dies trifft auf die meisten Klimaflüchtlinge nicht zu. Die gleichen Einschränkungen bestehen auch für das Non-Refoulement-Prinzip, nach dem unter anderem aus dem Recht auf Leben ein Abschiebungsschutz abgeleitet wird. Zu diesem Ergebnis ist auch das Immigration and Protection Tribunal gekommen, das den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden völkerrechtlichen Verträge geprüft hat, aber keine Lebensgefahr für den Kläger im Falle einer Rückkehr nach Kiribati feststellen konnte.

Übrigens hat der kiribatische Kläger nicht den erfolgversprechendsten Weg gewählt, um ein Aufenthaltsrecht in Neuseeland zu erhalten. Sein Visum war schon lange abgelaufen und er lebte mit seiner Familie illegal in Neuseeland. Hätte er direkt einen Antrag auf Einbürgerung gestellt, hätten humanitäre Erwägungen möglicherweise anders berücksichtigt werden können. Von Kiribati aus hätte er sich im Rahmen der Pacific Access Category, durch die Neuseeland verstärkt die Arbeitsmigration aus Kiribati und Tuvalu fördert, um eine Aufenthaltserlaubnis bemühen können.

Flüchtlingsrecht, Hannah Heitfeld, Kiribati, Klimaflüchtling, Klimawandel, Neuseeland
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