von MATTHIAS LUKAN Im Interesse der nationalen Sicherheit und zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen ermöglichen es Notstandsklauseln wie Art. 15 EMRK, in besonderen Ausnahmefällen Grundrechte zu suspendieren und über das im „Normalfall“ geltende Maß hinaus zu beschränken. Dem Staat soll damit die notwendige Handlungsfreiheit zur Abwehr einer besonders schweren Gefahrenlage gewährt…
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