von SEVERIN FUCHS Nach herrschender Literaturmeinung und ständiger Rechtsprechung des BVerwG bewirkt eine gerichtliche Entscheidung keine Änderung der Rechtslage und stellt daher grundsätzlich keinen Wiederaufnahmegrund für ein Verwaltungsverfahren dar. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des EuGH stellt diese Interpretation von § 51 VwVfG nun auf die Probe. Sie gibt Anlass zur…
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