Desintegration durch Handeln europäischer Organe: Aufriss eines Problemfelds für die Weiterentwicklung des institutionellen Verfassungsrahmens der Union

von MARKUS P. BEHAM

Vor dem Hintergrund der „Krise europäischer Werte“, nicht bloß in Staaten Ost- und Mitteleuropas, und dem damit einhergehenden Erstarken nationaler, mitgliedstaatlicher Souveränität, gilt es auch zu fragen, inwiefern die Organe der Europäischen Union möglicherweise selbst einer solchen Entwicklung Vorschub leisten. Während wesentliche Entscheidungsprozesse vom Konsens der Mitgliedstaaten abhängig sind, stellen Kommission oder EuGH in unterschiedlichem Grade verselbständigte Entscheidungsträger dar. Deren Handlungen legen wiederum die Schienen für den Diskussionsrahmen, innerhalb dessen sich die mitgliedstaatlichen Akteure bewegen. In letzter Konsequenz hängen auch Integrationswillen und Unionsrechtstreue letzterer in erheblichem Maße von diesem Rahmen ab. Delegitimation nicht bloß nach außen vis-à-vis unberücksichtigten Interessensgruppen, sondern auch innerhalb der Unionsrechtsordnung erscheint als wahrscheinliche Folge institutioneller Divergenzen.

Insbesondere völkerrechtsunfreundliche Rechtsanwendung und -entwicklungen, etwa auf dem Gebiet des Investitionsschutzrechts, aber auch in Bezug auf internationale Streitbeilegung im Allgemeinen bis hin zum Menschenrechtsschutz, tragen nicht zur Förderung eines internationalen – und damit auch eines europäischen – „rules-based order“ bei. Gerade aus Sicht der Volatilität der internationalen Beziehungen erscheint die Schaffung eines konsistenten interpretativen Rahmens innerhalb der Union als Maßstab unerlässlich. Politisch determinierte Auslegungen rechtlicher Konzepte wie die unmittelbare und mittelbare Anwendbarkeit völkerrechtlicher Verträge im Bereich des Welthandelsrechts verdeutlichen diese Problematik.

Während der EuGH seine Argumentation stets als Schutz der Absicherung von Autonomie und Integrität der Union rechtfertigt, erzeugt er stattdessen oft ein Klima dogmatischer Ratlosigkeit und Rechtsunsicherheit. Ein schlichter Verweis auf „die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten“ als Trumpf gegenüber jeder Berechtigung internationaler Streitbeilegung etwa erscheint vor dem Hintergrund unzulänglichen innerstaatlichen Rechtsschutzes in einer Reihe von Mitgliedstaaten wenig überzeugend – ein Problem, das die Kommission bereits erkannt zu haben scheint, wenngleich dies bisher nur vereinzelt Konsequenzen nach sich getragen hat.

Der österreichische Europarechtler Marcus Klamert hat zuletzt von der Fragmentierung des Unionsrechts in seinen unterschiedlichen Bereichen, insbesondere im Hinblick auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gesprochen. Darauf aufbauend stellt sich die Frage, ob zwischen den einzelnen Organen der Union – oder gar deren Subeinheiten – eine Rechtsfragmentierung stattfindet, zwischen einer deskriptiven Apologie politischer Vorstellungen und der Bemühung, sich am universellen Rechtsrahmen zu orientieren. In Bezug auf die bereits genannten Themenfelder des Investitionsschutz- und Welthandelsrechts sind die Rechtsansichten der Generalanwaltschaft besonders illustrativ, die hier jeweils wie ein einsamer Versuch idealistischer Rechtskonformität im Mehrebenensystem erscheinen können.

Für das Auftreten der EU als Akteur auf dem internationalen Parkett ist eine konzertiertere und völkerrechtsfreundlichere Rechtsanwendung und -entwicklung allerdings unerlässlich, will die Union ein glaubwürdiger (Vertrags-)Partner sein. Letztlich wird eine isolierte Betrachtung des Unionsrechts kaum die Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten an ihren außereuropäischen Beziehungen konsolidieren können. Es gälte eher, die Kernkompetenzen im gegebenen völkerrechtlichen Rechtsrahmen und unter Einbeziehung aller relevanten Akteure einzubetten, statt eine vertiefte Integration über institutionelle Einzelvorstöße zu erzwingen. Initiativen der Union erhielten damit auch ein gesteigertes Potential, Veränderungen auch auf der universellen Ebene anzustoßen.

Entsprechend gilt es, die von Unionsorganen selbst hervorgerufenen desintegrativen Entwicklungen innerhalb des Unionsrechts als Problemfeld für die Weiterentwicklung des institutionellen Verfassungsrahmens aufzuzeigen, um eine Diskussionsgrundlage de lege ferenda zu schaffen, die in ihrer Notwendigkeit sicherlich über die hier genannten Themenfelder hinausreicht. Eine starke Union braucht ein starkes Außenprofil. Nur mit einer uniformen „corporate identity“ wird sich die EU als globaler Akteur positionieren können.

Zitiervorschlag: Markus P. Beham, Desintegration durch Handeln europäischer Organe: Aufriss eines Problemfelds für die Weiterentwicklung des institutionellen Verfassungsrahmens der Union, JuWissBlog Nr. 73/2019 v. 20.6.2019, https://www.juwiss.de/73-2019/

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Desintegration, Fragmentierung, Markus P. Beham, Unionsrechtsordnung, Verfassungsrahmen
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