Von CHRISTIAN DJEFFAL
Zeit auf Fußnoten verwenden heißt Zeit mit Fußnoten verschwenden. In einer der Sternstunden des juristischen Humors breitete Peter Rieß dieses Sujet genüsslich aus und stellte sogar die Begründung einer neuen Disziplin, nämlich der „Fußnotologie“ oder „Fußnotenlehre“ in Aussicht. Diese sollte die Fußnote aus interdisziplinärer Perspektive erfassen und sich schwierigen Problemen wie etwa der Fußnotenfußnote widmen. Soweit will dieser Blogbeitrag nicht gehen, wenn er fragt, ob die heutigen Zitiergewohnheiten angesichts des digitalen Wandels noch zeitgemäß sind. Diese Frage hat eine technische Seite von allgemeiner Relevanz, aber auch eine inhaltliche Seite, die besonders junge Wissenschaftler im öffentlichen Recht ansprechen könnte.
Vom Zettelkasten zum OPAC
Fußnoten haben die Funktion, Stellen im Text zu belegen. Der Autor kann seine Annahmen auf andere Texte stützen und sich damit absichern. Er informiert damit den Leser, der den Text prüfen kann, dadurch aber auch auf weitere Quellen gestoßen wird. Fußnoten dienen aber auch dem Verweis auf andere Autoren, deren Urheberschaft und Originalität. Das ist urheberrechtlich geboten, entspricht aber auch wissenschaftlichen Gepflogenheiten. All diesen Zwecken kann die Fußnote aber nur entsprechen, wenn sie so ausgestaltet ist, dass Leser die zitierten Texte auch finden. Von der formalen Ausgestaltung der Fußnote hängt es auch ab, wie schnell oder langsam diese Texte gefunden werden. Die Geschwindigkeit hängt natürlich auch maßgeblich von den Recherchemöglichkeiten der Leser ab: um Verweisen nachzugehen, musste man früher die Belege in großen Zettelkästen suchen, die alphabetisch nach Autor_Innen oder Titeln sortiert waren. War ein Buch in mehreren Auflagen erschienen, halfen Auflagennummer und Erscheinungsjahr bei der eindeutigen Identifikation.
Heute finden Suchen im Zettelkatalog nur noch selten statt, wir konsultieren eher digitale Kataloge, die meistens im Internet öffentlich zugänglich sind, sogenannte OPACs (Online Public Access Catalogues). In diesen sind alle relevanten bibliographischen Angaben verzeichnet, darunter auch die ISBN (International Standard Book Number). Das Besondere an der ISBN ist, dass sie als einzelnes Datum die eindeutige Identifikation eines Buches ermöglicht. Alle anderen Daten schaffen dies nur, wenn man sie kombiniert: zumeist werden dazu drei Daten benötigt, nämlich Autor_in, Titel und Erscheinungsjahr. Die eindeutige Identifizierbarkeit wird für Zeitschriften durch die ISSN (International Standard Serial Number) oder DOI (Digital Object Identifier) für einzelne Artikel in Zeitschriften. Während die Suche nach der ISBN im Zettelkatalog früher sehr aufwendig wenn nicht sogar unmöglich gewesen wäre, ist man bei der Suche im OPAC meist schnell am Ziel. Noch wichtiger ist aber, dass die Angabe der ISBN mehr Sicherheit schafft, weil sie allein ein Buch identifizieren kann. Dementsprechend fördert sie den Zweck einer Fußnote in besonders hohem Maße. Aus diesen Gründen sollte die ISBN ebenso wie die DOI in Fußnoten und Literaturverzeichnissen zum Standard werden. Das ist allerdings nur bei Büchern möglich, denen eine ISBN zugeteilt wurde, was ca. seit 1972 der Fall ist, da damals die Nummer allgemein normiert wurde. Als Problem für den Zitiergebrauch durch ISBN könnten sich jedoch Parallelausgaben herausstellen, besonders im Falle der Veröffentlichung eines Buches als gebundenes Buch, Taschenbuch und ebook. In diesem Falle unterscheiden sich potentiell lediglich die letzten vier Ziffern, nämlich die sog. Titelziffer und die Prüfziffer. Sofern die OPACs keine Vorkehrung für die verschiedenen Versionen treffen, könnten die letzten vier Ziffern ggf. alternativ angegeben werden.
Die Popupnote
Eine steigende Zahl juristischer Publikationen erscheint nur noch digital und nicht mehr gedruckt (siehe z.B. die ZjS). Im Hinblick auf Inhalte, die im Internet zugänglich sind, stellt sich die Frage, ob Fußnoten überhaupt noch nötig sind. Es besteht durchaus auch die Möglichkeit, direkt auf andere Beiträge zu verlinken. Insbesondere in Blogs wird von solchen Hyperverlinkungen gebrauch gemacht. Problematisch ist hier die Persistenz des Nachweises: anders als Druckwerke können verlinkte Seiten verschwinden, sie müssen dann aufwendig in Internetarchiven gesucht werden. Das ist übrigens eine interessante Frage für Blogger, weil es hier, anders als bei wissenschaftlichen Zeitschriften noch keine zentrale Archivierungsstrategie gibt (vergleiche aber Steinbeis zur Persistenz von Blogs). Die technischen Möglichkeiten sind jedenfalls noch bei weitem nicht ausgeschöpft. Hyperlinks können heute schon „verankert“ werden, so dass sie nicht nur auf eine Seite, sondern sogar eine bestimmte Stelle im Text verweisen. Diese Funktionen könnte man noch wesentlich ausbauen, um kenntlich zu machen, auf was man sich als Autor_in genau bezieht.
In digitalen Publikationen könnte man die bibliographischen Angaben durch Verlinkungen ersetzen. Bei Verlinkungen stellt sich wiederum die Frage, ob sie dauerhaft mit dem jeweiligen Datensatz verbunden sind. Hier gibt es das Bestreben mancher Kataloge, bestimmte Datensätze dauerhaft mit einer URL zu verbinden (Permalink). Wenn es beim Zitieren nicht darauf ankommt, die Quelle mit dem ersten Blick zu erkennen, könnte die Zitation im Text nur durch eine Seitenzahl ausgedrückt werden, die wiederum mit dem jeweiligen Datensatz verlinkt ist. So könnte es z.B. heißen (S. 22; S. 33). Wenn man der Persistenz von Suchmaschienen mehr traut als Permalinks könnte man diese auch über eindeutige Daten einbinden, also etwa (S. 22; S. 33)
Eine andere Möglichkeit wäre, den Fußnotentext als „popup“ hinter den Text zu legen („Popupnote“). Sie wird beispielsweise von Beck und OUP verwendet. Während die Endnote das Zitat am Ende des Textes und die Fußnote den Text am Ende der Seite hinterlegt, wird der Belegtext hinter den Haupttext gelegt und erscheint z.B. bei Mausklick. Eine besondere Leistung für den Leser wäre es, wenn hierbei nicht nur der Verweis hinterlegt würde, sondern auch der betreffende Ausschnitt des zitierten Textes. Dies wäre bei digitalen Publikationen ohne Ressourcenverlust möglich und würde die Nachprüfbarkeit wesentlich erhöhen. Popupnoten können auch gleichzeitig mit Fuß- oder Endnoten verwandt werden.
Urteile
Die oben angesprochenen Fragen lassen sich beim zitieren von Urteilen noch zuspitzen. Wer digital in einer Datenbank sucht, dem ist mit dem Aktenzeichen am meisten geholfen, weil hier ein Datum ein Dokument alleine identifizieren kann. Die meisten Gerichte veröffentlichen ihre Entscheidungen mittlerweile frei verfügbar im Internet. Sollte man diese Quellen den autoritativen Entscheidungssammlungen und den wichtigen Zeitschriften beim Zitieren vorziehen? Dies würde die Nachprüfbarkeit stärken. Der Weg durch das WWW ist zumeist schneller als der Weg in die Bibliothek. Zurecht orientieren sich daher manche Anleitungen zur juristischen Recherche an digitalen Suchstrategien. Konsequenterweise müsste man eigentlich auch die Zitierregeln dementsprechend anpassen. Dem Leser eine rechtliche Information auf dem schnellsten und leichtesten Weg möglich zu machen, lässt sich auch aus rechtsstaatlichen Geboten wie der Rechtsklarheit ableiten. Dass das Wissen, aber insbesondere Rechtstexte wie Gesetze und Urteile allgemein zugänglich sein sollen, ist seit der Aufklärung deutsche Tradition. Dieser Tradition haben wir es zu verdanken, dass unsere Bibliotheken für alle frei zugänglich sind.
Dabei darf man aber nicht vergessen, dass die juristischen Publikationen der Verlage essentiell für die juristische Kommunikation sind. Sie filtern und berichten relevante Rechtsprechung, die sie auch erklären und kommentieren. Damit erfüllen die Verlage eine für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis gleichsam wichtige Aufgabe. Auch liegen ohnehin nur die neuesten Entscheidungen der Gerichte in digitaler Fassung vor, am weitesten zurück reicht wahrscheinlich die Datenbank des Bundesverfassungsgerichts, die mit dem Jahr 1998 beginnt. Auch hier ist wiederum zu berücksichtigen, dass es keineswegs sicher ist, dass die hinterlegten Urteile immer unter den angegebenen Internetadressen erreichbar sein werden. Wir können nicht abschätzen, wie das WWW in 10, 20 oder 100 Jahren aussehen wird. Ich nehme aber an, dass Bücher noch sehr lange Zeit gesammelt werden. Daher denke ich, dass Druckfassungen aus unserer jetzigen Perspektive persistenter sind. In dieser Gemengelage könnte man sich vielleicht mit einem klassischen Kompromiss helfen: Wenn eine Quelle auch online frei verfügbar ist, sollte das Aktenzeichen angegeben und mit der entsprechenden Internetquelle verlinkt werden. Daneben sollte gleichberechtigt auch die gedruckte Fassung zitiert werden. In beiden Fassungen sollte vollständig zitiert werden, also mit Seitenzahl und ggf. Randziffer.
Zusammenfassung
Zitiergewohnheiten sind nicht in Stein gemeißelt und auch nicht gesetzlich festgelegt. Sie werden manchmal von akademischen Gremien für Promotionsordnungen, manchmal von Verlagen festgelegt. Es können aber auch die Herausgeber von Büchern Einfluss auf die Zitierweise nehmen. Die Wissenschaftsgeschichte kennt durchaus besonders herausragende WissenschaftlerInnen, deren wissenschaftliches Programm auch eine neue Art zu Zitieren nötig machte. Leopold von Ranke ist hier ein herausragendes Beispiel, da er die Fußnote zu einem Ort der Quellenkritik gemacht hat (zusammenfassend). Wenn ich also jemanden beraten würde, der über die Zitierweise eines Beitrags entscheiden kann, würde ich ihm drei Vorschläge machen, die ich hier zur Diskussion stelle:
1. Beim Zitieren von Büchern sollte die ISBN immer zitiert werden, wenn sie verfügbar ist. Beim Zitieren von Artikeln sollte die DOI angegeben werden. Im Falle von Parallelausgaben sind die ISBN-Nummern alternativ zu zitieren.
Beispiel:
Thomas Franck, Recourse to Force, 2002, ISBN 9781139434959 .
2. Digitale Publikationen sollten Hypernotes zum Zitieren nutzen und neben der Fundstelle auch den zitierten Text hinterlegen.
Beispiel:
‚Loopholes … are the subject of this study, which will argue that they can be bad, but that they also have an important role to play in saving law from itself.’ Thomas Franck, Recourse to Force, 2002, ISBN 9781139434959 , S. 1.
3. Beim Zitieren von Urteilen ist immer das Aktenzeichen anzugeben. Wenn die betreffende Entscheidung frei im Internet verfügbar ist, muss sie parallel zitiert werden. Bei Online Publikationen kann dies durch Verlinkung des Aktenzeichens geschehen.
Beispiel:
Lissabon – BVerfGE 123, 267; 2 BvE 2/08 vom 30.6.2009.
3 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Vielen Dank für diese praxisrelevanten Überlegungen rechtswissenschaftlicher Medientheorie. Allen Leserinnen und Lesern sei als Sommerlektüre ein kleines Buch empfohlen, das im Text nur versteckt über einen Link erwähnt wird: Anthony Grafton, The Footnote: A Curious History, 1997, ISBN 0674902157 (deutsch: Die tragischen Ursprünge der deutschen Fußnote, 1995, ISBN 3827001595).
Danke für den schönen Beitrag! ich finde ja die Fußnote belegt nicht nur, sie bietet auch 1) Platz für abwegige Gedanken, auf die zuviel Zeit verwendet wurde, um sie zu streichen und 2) die Gelegenheit für Seitenhiebe auf die lieben Kollegen aller Zeitalter (neben dem parlamentarischen Zwischenruf mein Lieblings-Literaturgenre) 😉
Auch ganz nett dazu: Georg Stanitzek im Merkur 2014 Heft 1, S. 1.