Wie der „Islamische Staat“ unser Staatsdenken in Frage stellt

von RALPH JANIK

RalphJanikswDie militärischen Erfolge des „Islamischen Staats“ (ISIS/IS) veranlassen uns einmal mehr, das traditionelle Denken über Staatlichkeit im (völker-)rechtlichen Sinne kritisch zu beleuchten. Wenn derartige Gebilde nicht als Staat gelten sollen, braucht es dafür mehr als Staatsgebiet, Staatsgewalt und Staatsvolk.

Vor mittlerweile über einem halben Jahr erklärte der „Islamische Staat“ (ISIS/IS) die „Wiederherstellung des Kalifats“ auf den von ihm in Syrien und dem Irak kontrollierten Gebieten. 20 000 bis zu 31 500 Kämpfer sollen in seinen Reihen stehen (zum Vergleich: Deutschland verfügt über 182 704 aktive Soldaten) und konnten sich trotz monatelanger Luftangriffe bis heute behaupten – „it will take time to eradicate a cancer like ISIL [IS/ISIS]“ hatte US-Präsident Barack Obama schon im September 2014 betont.

ISIS/IS fordert unser Denken über Staatlichkeit und Völkerrechtspersönlichkeit in vielerlei Hinsicht heraus. Zum einen geht es hier um mehr als die Kontrolle der Staatsgewalt in einem bestehenden Staat oder die Abspaltung eines Gebiets zwecks Gründung eines neuen Staats. Vielmehr möchte eine terroristische Gruppe von wohl noch nie dagewesener Stärke eine ganze Region unter ihre Kontrolle bringen. Zum anderen zeigt sich, dass effektive Staatlichkeit nicht automatisch an die auf Staaten anwendbaren Rechte und Pflichten geknüpft werden kann.

Ex factis ius non oritur?

Gerade bei derartigen Extrembeispielen stößt die streng-rechtspositivistische Auffassung vom Staat als Faktum an seine Grenzen. Es lässt sich schließlich durchaus argumentieren, dass IS/ISIS die drei klassischen Staatselemente – Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt – erfüllt. IS/ISIS operiert unabhängig von anderen Staaten, hat im Inneren das Gewaltmonopol inne und könnte in den kontrollierten Gebieten durchaus den Rückhalt eines signifikanten Bevölkerungsanteils genießen, der sich so gesehen als Staatsvolk bezeichnen lässt. Allenfalls ließe sich behaupten, dass es ISIS/IS – als Teilaspekt des Vorliegens einer Staatsgewalt – an Dauerhaftigkeit fehlt. Die Bedeutung dieses Kriteriums lässt sich unterschiedlich beurteilen. Zum einen kann man es als bloßen Indikator für das Vorliegen effektiver Staatsgewalt ansehen. Zum anderen ist Dauerhaftigkeit gerade dann entscheidend, wenn die Interessen anderer Staaten (also vornehmlich Syriens und des Irak) unmittelbar betroffen sind.

Doch selbst wenn man der Dauerhaftigkeit eine derartige Bedeutung beimisst, würde das letztlich nur bedeuten, dass ISIS/IS jedenfalls nach Ablauf eines gewissen Zeitraums (wobei unklar ist, wie lange dieser zu sein hat) als Staat zu bezeichnen wäre. Die innere Verfasstheit, die Einhaltung der Menschenrechte oder die gezielten Tötungen von Minderheiten spielen aus Sicht der deklarativen Theorie ebenso keine Rolle wie die daraus folgende Verweigerung jedweder Anerkennung. Höchstens würde man aufgrund dieser Isolation lediglich von einem de-facto-Regime sprechen, das nichts desto trotz Anspruch auf den Schutz des Gewaltverbots hat (zumindest sobald ISIS/IS seine militärischen Ambitionen einstellen würde) und dessen Gebiet nicht als terra nullius angeeignet werden kann.

Zur Bedeutung der Anerkennung

Mitunter ließe sich aus dieser Perspektive einwenden, dass die faktische Entstehung eines Staats zumindest im Zuge bewaffneter Konflikte im Hinblick auf die Wahrung der Rechte der betroffenen Staaten nicht notwendigerweise an die Erlangung von Rechten und Pflichten gekoppelt ist. So darf eine bewaffnete Gruppe mit effektiver Kontrolle über ein Staatsgebiet aufgrund des Interventionsverbots so lange nicht als Staat anerkannt beziehungsweise auf dieser Grundlage unterstützt werden, wie eine Rückeroberung durch den betroffenen Staat nicht ausgeschlossen werden kann.

Damit verschwimmt jedoch die Grenze zur konstitutiven Theorie, da ein streng-deklarativer Zugang eine derartige Vorgehensweise doch zumindest dann erlauben würde, wenn der durch die bewaffnete Gruppe kontrollierte Teil Opfer eines bewaffneten Angriffs wird. Bei näherer Betrachtung bestätigt sich alleine deswegen zum wiederholten Male die alte Erkenntnis, dass keine der beiden Theorien die Frage nach einem zufriedenstellenden Staatsbegriff hinlänglich zu beantworten vermag.

Ein qualifizierter Staatsbegriff?

Ein Ausweg aus der leidigen Debatte zwischen konstitutiver und deklarativer Theorie besteht freilich in der Festlegung eines qualifizierten Staatsbegriffs, der gewisse Mindeststandards hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte im Inneren und ein friedvolles Verhalten nach außen verlangt. Jedenfalls bei klar gelagerten Fällen wie ISIS/IS wäre es dabei auch irrelevant, ob man hinsichtlich der inneren Dimension von Souveränität an neuere Konzepte wie die im Prinzip der Schutzverantwortung ausformulierten Verhaltenspflichten oder an den in letzter Zeit teilweise wieder verstärkt ins Feld geführten Mindestgrad an Zivilisation anknüpfen würde. Ein ungleich schwerwiegenderes Problem bestünde vielmehr darin, damit bei neu entstehenden Staaten einmal mehr einen wesentlich höheren Standard anzulegen als bei bestehenden. Konsequent gedacht müsste man aus Sicht eines qualifizierten Staatsbegriffs auch bestehenden Unrechtsregimen ihre Staatlichkeit absprechen. Die berühmte, von Augustinus stammende Feststellung, dass ein Staat ohne Recht und Gerechtigkeit nichts anderes ist als eine große Räuberbande gilt für alle Staaten – egal, ob alt oder neu.

Conclusio

Gebilde wie IS/ISIS stellen auch unser Denken über Völkerrechtssubjektivität in Frage: eine von außen betrachtet die drei traditionellen Kriterien der Staatlichkeit durchaus erfüllende extremistische Gruppierung, deren militärische Aktivitäten über das Gebiet eines einzelnen Staates hinausgehen. Diese Erfolge zeigen uns einmal mehr auf, dass unser Denken über Staatlichkeit eine kontinuierliche Anpassung an neue Entwicklungen verlangt und über das Abstellen auf Effektivität hinausgehen muss. Will das Recht nicht in den Verruf falsch verstandener Objektivität geraten, darf auch vor der Notwendigkeit gewisser Mindeststandards nicht zurückgeschreckt werden. Ihre konkrete Ausformulierung steht freilich ebenso auf einem anderen Blatt wie die daraus folgende Notwendigkeit, auch die Staatseigenschaft lange bestehender Unrechtsregime grundsätzlich zu hinterfragen.

Anerkennung, ISIS, Islamischer Staat, Ralph Janik, Staatsbegriff, Völkerrecht
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7 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Lieber Ralph, ich würde der Argumentation, dass IS ein Staat sei, immer entgegensetzen, dass IS kein Staatsvolk hat. Es kann doch nicht genügen, ein Gebiet mit Waffengewalt zu erobern, in dem zufällig auch Menschen leben, die aber keinerlei weitere Verbindung mit der bewaffneten Gruppe haben (etwa Staatsangehörigkeit o.ä.). Oder siehst du eine andere Verbindung zwischen den Menschen in den eroberten Gebieten und IS? IS selbst ist wohl nur ein paar tausend Menschen groß… Ich glaube daher, dass IS nicht wirklich dazu taugt einen qualifizierteren Staatsbegriff zu fordern.

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  • natürlich ist das ein sehr weitläufiges Verständnis von einem Staatsvolk; wenn ich ein Gericht wäre, würde ich wohl am ehesten hier ansetzen.
    Noch 2 Punkte dazu: Verbindung ist durchaus gegeben, es sind ja eben nciht ausschließlich ausländische Kämpfer.
    Und zweitens wissen wir ja leider immer noch nciht, was ein Staatsvolk ist. Bzw werden wir es wohl nie so ganz genau festlegen können.

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  • Hallo Ralph,
    deiner Argumentation kann ich in weiten Teilen zustimmen, auch wenn es aus meiner Sicht an einigen Stellen dennoch Anmerkungsbedarf gibt.
    Ich finde, dass das Abstellen auf die Drei-Elemente-Lehre von. G. Jellinek zu kurz greift – keinesfalls kann ihr eine irgendwie geartete völkerrechtliche Verbindlichkeit zukommen hinsichtlich der Frage, ob ein Staat vorliegt oder nicht. Meines Erachtens ist bei dieser Frage vielmehr auf Art. 1 der Montevideo Konvention über die Rechten und Pflichten der Staaten abzustellen (Ähnlichkeiten zur drei-Elemente-Lehre sind natürlich dort zu finden), der anerkannterweise auch gewohnheitsrechtlichen Charakter i.S.d. Art. 38 (1) lit. b) IGH-Statut hat. Ich finde, dass keiner der genannten Voraussetzungen der Buchstaben a-c) und Buchstabe d) als Folge des Vorliegens der Voraussetzungen a-c) vorliegt. Ich finde nicht, dass der IS eine „permanent (!) population“ hat, er hat auch kein „defined (!) territory“, m.E. auch kein „government“. Buchstabe d) „the capacity to enter into the relations of other states“ ist ersichtlich ebenso nicht erfüllt, sodass umgekehrt erneut die starke Vermutung spricht, dass Buchstaben a-c) nicht erfüllt sind. Für mich kommt daher für den IS nicht mal im Ansatz Staatsqualität zu.

    Dass ein (stabilisiertes) de-facto Regime Anspruch auf den Schutz des Gewaltverbots hat, halte ich auch zumindest für diskussionswürdig. Immerhin heißt es in Art. 2 (4) „jede [..l] Gewalt gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines STAATES“. Im Kosovogutachten hat der IGH außerdem festgestellt: „Thus, the scope of the principle of territorial integrity is confined to the sphere of the relations of States“ (I.C.J. Rep. 2010, p. 403, § 80). Ich würde daher verneinen, dass sich ein de-facto Regime auf den Schutz des Art. 2 (4) UNCh berufen kann und sich noch keine Staatsqualität herausgebildet hat. Lässt sich sicher auch damit begründen, dass Art. 2 (4) UNCh der Sicherung und Wahrung des Weltfriedens dient – und keine Gefährdung des Weltfriedens ersichtlich ist, wenn man ein de-facto Regime wie den IS „plattmacht“ – ein Regime welches schwerste völkerrechtliche Verbrechen wie Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht und damit selber eine Gefährdung für die Erhaltung des Weltfriedens darstellt.
    Ich freue mich auf Deine Antwort!

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  • Lieber Ralph, vielen Dank für den anregenden Post. Ist es nicht auch im „positivistischen Mainstream“ inzwischen anerkannt, dass Verstöße gegen ius cogens-Normen der Herausbildung eines Staates im Wege stehen? So lässt sich z.B. der IGH im Kosovo-Gutachten (Rn. 81) verstehen, wenn er die Sicherheitsratspraxis einordnet. Angesichts der IS-Praktiken wird man wohl mit gutem Grund von ius cogens-Verstößen ausgehen können (ganz ungeachtet der interessanten Frage, auf welcher Grundlage nicht-staatliche Akteure an völkerrechtliche Kernprinzipien gebunden sind).

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  • @B. Nehls
    das „defined territory“ ist bekanntermaßen nicht allzu eng zu sehen, es kommt auf die Kontrolle in einem Kernbereich an (siehe die Lehrbuchbeispiele Albanien vor dem 1. Wk und Israel). kein government? Bitte nähere Erklärung, siehe dazu den geposteten Link von Vice News.
    zu (d) von Montevideo kommt es eben darauf an, wie man zu diesem Kriterium steht; Crawford oder Shaw sehen es als bloße Folge von a-c an, somit kein eigenständiges Kriterium.
    Zu den de-facto-Regimen: da bin ich grds bei dir, ich habe auch nie verstanden, wieso diese unter dem Schutz des Gewaltverbots stehen sollen (etwa Nordzypern, das somit nur diplomatisch zurück zur Türkei könnte); aber gemäß der Lehre stehen sie unter dem Schutz, eben weil die 3 Staatselemente erfüllt sind. Aber eine derart einschränkende Lesart von 2(4) würde wohl jeder verneinen, so gesehen könnte man auch den Iran „plattmachen“.

    @Heltmut:
    ja, tun Sie. Aber lesen Sie die State Resp-Artikel genau, die Situation muss durch ius cogens entstanden sein. Der IS ist gewiss beispielsweise nicht wg der Verfolgung der Jesiden entstanden, das war eine Folge. Auch ist unklar, inwiefern er durch andere ius cogens Verstöße entstanden ist; Kriegsverbrechen sind Begleiterscheinung jedes Krieges, so gesehen dürfte man keinen im Zuge eines bewaffneten Konflikts entstehenden Staat anerkennen? Davon abgesehen darf man freilich nciht vergessen, dass die Anerkennung nicht entscheidend ist. Ich habe mich auf den Staatsbegriff im faktischen Sinne beschränkt.

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    • @ Ralph: Ich muss zugeben, dass ich gar nicht gesehen hab, dass da ein Link war zu vice.com; habe ich übersehen, mein Fehler. Ich kann mir dieses Video aber auch nicht vollständig ansehen, würde mein Datenvolumen aufbrauchen.
      Zum Begriff des Government i.S.d. Art. 1 lit. c) Montevideo Konvention: Ich hatte hier grob die Definitionsvorschläge von David Raic und John Dugard im Hinterkopf („effective organizational administrative machinery“; bzw. „diverse administrative bodies capable of maintaining legal order“ oder so ähnlich) und mir gedacht, dass das Terrorisieren der Zivilbevölkerung; das Begehen von Handlungen welche unter die Verbrechen des Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu subsumieren sind, in jedem Falle als Ausübung von „Gewalt“, aber nicht „effektiver Staatsgewalt“ zu sehen sind – und damit nicht unter diese Definitionsvorschläge von Raic und Dugard fällt. Selbst wenn es organisierte Machtstrukturen dort gibt, würde ich diese im konkreten Fall noch nicht als Regierung nach Art. 1 c) MK ansehen – für mich wird eine Regierung dadurch charaktersiert, dass sie eine Mehrheit des Staatsvolks nach innen und nach außen vertritt/repräsentiert und gleichzeitig auch Minderheitenrechte achtet – umgekehrt liegt für mich keine Regierung mit effektiver Staatsgewalt vor, wenn die Ausübung von Macht lediglich in der Begehung schlimmster Völkerrechtsverbrechen an der Zivilbevölkerung besteht. So würde ich z.B. auch sagen, dass die Anführer von Boko Haram nicht die Regierung von „Nord-Nigeria“ ist, auch wenn sie dort faktisch das Sagen hat. Ich gebe allerdings zu bzw. merke ich, dass ich hiermit den Begriff der Ausübung effektiver Staatsgewalt durch eine Regierung mit Einhaltung menschenrechtlicher Mindeststandards unterfüttere – was ja so wie ich es verstanden habe auch eine der Kernaussagen deines Beitrags war. 😉

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  • Lieber Ralph,
    interessante Diskussion. Dieselben Gedanken habe ich mir auch schon gemacht, nachdem ja allseits unhinterfragt von „Staat“ die Rede war. Zwar bin ich hinsichtlich dem Kriterium der „capacity to enter into relations“ mit dir. Allerdings bin ich weitergehend der Ansicht, dass dieses Kriterium nicht allzu hoch gehängt werden darf. Wir haben in den letzten Jahren gesehen, wie vorschnell diplomatische Beziehungen zu innerstaatlichen „revolutionären“ Akteuren aufgenommen werden. Genannt sei an dieser Stelle der Syrische „National Transitional Council“ (oder auch „SNC“), der für sich in Anspruch nimmt, das syrische Volk zu vertreten und von zahlreichen UN-Staaten (insb. EU-Staaten) anerkannt wird und sogar in der Arabischen Liga vertreten ist. Die Anerkennung einer sochen Gruppierung stellt völkerrechtlich immer auch eine „unlawful intervention in internal affairs“ und stellt somit einen gravierenden Verstoß gegen das Interventionsverbot dar. Würde man die capacity to enter into diplomatic relations als zentrales Element für die Staatlichkeit akzeptieren, so würde dies auch heißen, dass es die Mehrheit der Staaten in der Hand hat, ab wann eine Entität ein Staat ist (bzw. könnte einem existierenden Staat die Staatlichkeit absprechen).
    Im Übrigen ist der IS weder ein Staat noch islamisch. Subversive Organisationen dürfen keine völkerrechtliche Legitimität erhalten.

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