von HANS BECHTOLF
Selten war die Aktualität einer verfassungsrechtlichen Diskussion im Alltag derart spürbar, wie es zurzeit beim Tarifeinheitsgesetz der Fall ist. Insbesondere die Streiks der Gewerkschaft deutscher Lokführer (GDL) und der Vereinigung Cockpit (VC) sorgen für eine mediale Dauerpräsenz und stellen die Geduld der reisenden Bevölkerung auf die Probe. Das Tarifeinheitsgesetz soll dem entgegenwirken.
Ein Betrieb, ein Tarif – jahrzehntelange Rechtsprechung des BAG
Rund fünfzig Jahre galt der durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) eingeführte Grundsatz der Tarifeinheit: „Ein Betrieb, ein Tarif“. In Betrieben fand immer nur ein Tarifvertrag Anwendung, wobei die Selektierung nach dem Spezialitätsprinzip erfolgte. Anwendbar war danach jeweils der speziellere Tarifvertrag im Betrieb.
Abschied von dieser Rechtsprechung nahm das BAG „erst“ mit seiner Entscheidung vom 07.07.2010. Ausschlaggebend war nach Ansicht des BAG die Tatsache, dass der Grundsatz der Tarifeinheit in die Grundrechtsposition der Gewerkschaften aus Art. 9 Abs. 3 GG eingreife, da die unmittelbare und zwingende Wirkung des weniger speziellen Tarifvertrags außer Kraft gesetzt werde. Ohne gesetzliche Regelung konnte dieser Eingriff auch nicht gerechtfertigt sein.
Aus diesem Grund setzten sich die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) zusammen und stellten einen Entwurf zur gesetzlichen Regelung des Grundsatzes der Tarifeinheit vor. Nach langer Diskussion erarbeitete das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Entwurf, der im Wesentlichen dem Entwurf von BDA und DGB entsprach. Dieser wurde schließlich ein Jahr später am 11.12.2014 durch das Bundeskabinett gebilligt. Das Inkrafttreten ist zum Juli 2015 vorgesehen.
Die Macht von streikstarken Arbeitnehmerinnen
Ein grundlegender Anlass für den Entwurf ist die von BDA und DGB befürchtete Gründung von zahlreichen Berufs- bzw. Spartengewerkschaften. Durch die Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit ist der Zusammenschluss von Arbeitnehmer/innen zu solchen Gewerkschaften wesentlich attraktiver geworden – jedem abgeschlossenen Tarifvertrag kommt nun schließlich, wie in § 4 Abs. 1 TVG des Entwurfs vorgesehen, unmittelbare und zwingende Geltung zu. Eine entsprechende Entwicklung hat sich bereits in mehreren Branchen bemerkbar gemacht. Nennenswert sind insbesondere die Flugsicherung, die Luftfahrt, der Schienenverkehr und die Krankenhäuser. Unter anderem agieren dort die Gewerkschaft der deutschen Flugsicherung, die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer, die Vereinigung Cockpit, die Unabhängige Flugbegleiter-Organisation und der Marburger Bund als Sparten- bzw. Berufsgewerkschaften.
Berufsgruppen, deren Arbeitnehmer/innen eine Schlüsselfunktion innerhalb des Betriebsablaufs zukommt, sind in der Lage kostspielige Streiks für ihre Forderung (auch zu Lasten der Mehrheit) durchzusetzen. Besonders medienwirksam waren dabei die Streiks der Vorfeldlotsen am Frankfurter Flughafen von Mitte Februar bis Anfang März 2012 oder die sechsfache Bestreikung der Deutschen Bahn im September 2014 durch die GDL, die einen Gesamtschaden von über einer halben Milliarde Euro zur Folge hatte.
Tarifpluralität ja; Tarifkollision nein
Das Tarifeinheitsgesetz bezweckt die gesetzliche Normierung des Grundsatzes der Tarifeinheit zur Auflösung von Tarifkollisionen. Der Begriff der Tarifkollision wird im Entwurf selbst definiert: Eine Tarifkollision liegt vor, sofern es Gewerkschaften nicht im Rahmen von autonomen Verhandlungen gelingt, eine Unterscheidung der Geltungsbereiche ihrer Tarifverträge zu vermeiden. Wie dem Gesetzentwurf zu entnehmen ist, soll es weiterhin möglich sein, dass ein Arbeitgeber an mehrere Tarifverträge gebunden sein kann. Erst wenn sich diese Tarifverträge inhaltlich überschneiden, soll der neue § 4a TVG zur Anwendung kommen.
Dieser sieht die Auflösung von Tarifkollisionen durch das betriebliche Mehrheitsprinzip vor. § 4a Abs. 2 S. 2 des Entwurfs regelt, dass „nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar sind, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten Mitglieder hat.“
Inwiefern das Streikrecht der betroffenen „Minderheitengewerkschaften“ reguliert werden soll, ist dem Entwurf nicht explizit zu entnehmen. Allerdings enthält dieser eine Erwartung dahingehend, dass die Gerichte einen Streik derjenigen Gewerkschaften als unverhältnismäßig erklären, deren Tarifvertrag aufgrund des betrieblichen Mehrheitsprinzips keine Anwendung fände.
Art. 9 Abs. 3 GG ohne das Abschließen von Tarifverträgen?
Neben vielen problematischen Aspekten, die der Gesetzesentwurf mit sich bringt, liegt das Hauptaugenmerk auf der Frage der Verfassungswidrigkeit des Entwurfs.
Befürworter/innen des Gesetzes gehen teilweise davon aus, dass bereits kein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG vorliege, sondern dieser lediglich ausgestaltet wird. Diesem Ansatz wird man die Frage entgegenhalten müssen, was einer Gewerkschaft von Art. 9 Abs. 3 GG übrig bleibt, die in der Regel keine anwendbaren Tarifverträge abschließen kann.
Kontroverser wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur der legitime Zweck des Gesetzes diskutiert. Der Gesetzentwurf benennt die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie als essentiellen Grund für die notwendige gesetzliche Normierung des Grundsatzes der Tarifeinheit.
Im Entwurf wird davon ausgegangen, dass durch eine Vielzahl von Tarifverträgen das Ziel der „innerbetrieblichen Lohngleichheit“ verhindert und demnach die Befriedungsfunktion des Tarifvertrags unterlaufen wird, da innerbetriebliche Verteilungskämpfe zu befürchten sind.
Ein weiteres Ziel des Entwurfs ist die Sicherung der Arbeitskampfparität. Dabei geht es nicht nur um die Befürchtung der Arbeitgeber/innen, in Zukunft von einer Vielzahl von Gewerkschaften bis zur Insolvenz bestreikt zu werden. Es geht ebenfalls um die Arbeitskampfparität der Arbeitnehmer/innen. Ausgehend von den aktuellen Entwicklungen, dass sich immer mehr Berufsgruppen in streikstarken Gewerkschaften organisieren, muss hinterfragt werden, wie Arbeitnehmer/innen, denen keine Schlüsselposition im Betrieb zukommt, ihre Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG wirksam geltend machen können. Beispielhaft kann das an der GDL gezeigt werden: Die GDL erstreikt Tarifverträge auch für das Zugpersonal. Würde sich die GDL weigern, dies zu tun (ähnlich wie die Vereinigung Cockpit sich lange geweigert hat, Hubschrauberpiloten in ihre Gewerkschaft aufzunehmen), wären bestimmte Arbeitnehmergruppen nicht mehr in der Lage, auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Gerade hier manifestiert sich die im Gesetzentwurf genannte Befürchtung, dass ohne den Grundsatz der Tarifeinheit die Gewerkschaften entsolidarisiert werden.
Dem Gesetzentwurf wird vorgehalten, dass er von Scheinproblemen ausgehe. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sei keineswegs in Gefahr. Im Gegenteil seien die derzeitigen Entwicklungen nichts anderes als gelebte Tarifautonomie. Auch die Befürchtung, dass Arbeitgeber/innen von einer Vielzahl von Gewerkschaften bestreikt werden, die die Existenz des Betriebes gefährden, sei weit von der Realität entfernt. Deutschland gehöre immer noch zu den streikärmsten Ländern der Welt und daran habe sich seit der Aufgabe der Rechtsprechung des BAG auch nichts geändert. Für die Unternehmerfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG bestehe daher auch keine Gefahr.
Am schärfsten wird allerdings die Erforderlichkeit des Entwurfs kritisiert. Einige gewichtige Stimmen haben Ansätze für eine gleich effektive, aber wenige intensive Maßnahme präsentieren können. Diese Ansätze sehen eine Lösung in der Regulierung des Streikrechts in der Daseinsvorsorge vor. Mit einer Regulierung des Streikrechts könnte das eigentliche Problem wahrlich „beim Schopfe“ gepackt werden. Letztendlich sind die oben aufgeführten Befürchtungen kein Resultat von Tarifpluralität und Tarifkollision, sondern haben ihren Ursprung vielmehr im Streikrecht selbst. Die Arbeitskampfparität, sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite sowie die Wahrung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie könnten durch einen derartigen Ansatz erzielt werden, ohne dass die Gewerkschaften ihrer Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG gänzlich beraubt werden. Den „Minderheitengewerkschaften“ stünde zumindest weiterhin das Recht zu, wirksame und anwendbare Tarifverträge abzuschließen. Durch eine Regulierung des Streikrechts wäre zwar die Arbeitskampfparität betroffen, nicht aber die Anwendbarkeit des Tarifvertrags an sich, zumal die Vorschläge auch nur eine Regulierung im Bereich der Daseinsvorsorge vorsehen.
Verfassungsbeschwerde, aber was kommt danach?
Mehrere Gewerkschaften haben bereits angekündigt, Verfassungsbeschwerde gegen das Tarifeinheitsgesetz einzulegen. Eine große Mehrheit der zahlreichen Beiträge in der Literatur geht von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes aus. Es wäre wenig überraschend, wenn sich das BVerfG diesen zahlreichen Stimmen anschließt. Spannend wird wohl lediglich der Begründungsansatz des BVerfG.
Aber spätestens, wenn das erste Unternehmen bis zur Insolvenz bestreikt wird, das Sicherheitspersonal am Hamburger Flughafen erneut ein Akademikergehalt fordert, die Streiks erneut zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit von Außenstehenden führen oder die ersten Arbeitnehmergruppen nicht mehr in der Lage sind, sich effektiv gewerkschaftlich zu organisieren, wird der Schrei nach einer alternativen Regelung aufkommen. Es darf also in Zukunft mit weiteren spannenden Beiträgen zu alternativen Lösungen in Form der Regulierung des Streikrechts in der Daseinsvorsorge gerechnet werden.
4 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Lieber Hans,
vielen Dank für diesen interessanten und konzentrierten Beitrag. Ich würde dir gern zwei kleine Rückfragen hinterlassen. Ich will vorausschicken, dass ich auch kein Freund der Tarifeinheit bin, sehe aber immer wieder zwei Argumente, die ich nicht bis zuletzt entkräften kann.
Die Koalitionen sollen nach Art. 9 III GG nicht bloß Tarifverträge schließen, sondern insgesamt die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen fördern. Daraus lässt sich einerseits eine Ordnungsfunktion ableiten, die gerade für die Tarifeinheit sprechen würde – weg von der Individualisierung hin zur kollektiven Interessenbildung und -kommunikation. Das ist ja ein Konzept, das auch der funktionalen Selbstverwaltung (zugegeben: nicht Art. 9 III GG) zugrundeliegt, bei der das Bundesverfassungsgericht eine Betroffenenselbstverwaltung auch mit ausnahmsweiser Außenwirkung zulässt, solange hinreichend Partizipationsmöglichkeit besteht, wobei es auf ein Stimmrecht nicht anzukommen braucht. Das scheint mir der Gedanke etwa der DB gewesen zu sein, als man GDL und EVG an einen Tisch setzen wollte. Insofern beschränkte sich das Recht der Gewerkschaften auf Mitbestimmung und beschränkte auch allein den Arbeitskampf.
An diese These schließt sich die zweite Bemerkung an. Bisher hat das Bundesverfassungsgericht immer gemeint, dass der Abschluss von Tarifverträgen „jedenfalls“ Aufgabe der Gewerkschaften sei. Wird dieses Recht nun beschränkt, könnte man noch einmal darüber nachdenken, ob nicht doch auch weitere politische Betätigungsrechte bishin zum politischen Streik zur Erkämpfung Arbeits- und wirtschaftspolitischer Reformen möglich sein können und müssen – im Europäischen Ausland ist das ja nun auch nicht undenkbar, sondern teilweise sogar verbreitet.
Das scheinen mir zwei Begründungsstränge zu sein, auf die sich das BVerfG auch zurückziehen könnte. In beiden Fällen dürfte es sich um die mittlerweile fast üblichen „Ja, aber…“-Entscheidungen handeln. Ich bin zwar auch der Auffassung, dass die Regulierung des Streikrechts in der „Daseinsvorsorge“ (ein – wie ich finde – historisch belegter Begriff)das Problem besser erfassen würde, halte es aber auch für wenig realistisch und ebenso wenig sinnvoll, das Arbeitskampfrecht als ganze Rechtsgebietslücke nur partiell zu regeln. Auf ein umfassendes „Arbeitskampfgesetz“ wird man sich wohl aber nicht einigen können.
Beste Grüße
Florian
Lieber Florian,
ich danke Dir für diesen guten Kommentar!
Die Ordnungsfunktion der Tarifverträge bzw. der dahinterstehenden Tarifautonomie ist nicht unumstritten. Aus der Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu fördern, lässt sich eine solche Ordnungsfunktion nicht zwingend ableiten. Dennoch gehen BVerfG und BAG von einer solchen aus und die Gesetzesbegründung der Bundesregierung verweist ebenfalls auf die Ordnungsfunktion der Tarifautonomie. Ob sich der Grundsatz der Tarifeinheit jedoch mit dieser Aufgabe rechtfertigen lässt, wage ich zu bezweifeln.
Den von Dir beschriebenen Vergleich zu der Betroffenenselbstverwaltung mit ausnahmsweiser Außenwirkung sehe ich als interessanten Ansatz. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich dieses Prinzip nicht auf Art. 9 III GG und die Tarifeinheit übertragen lässt, sprichst Du mit deinem Beispiel einen weiteren derzeit diskutierten Lösungsansatz an. Einige Stimmen sehen in der „Zwangszusammensetzung“ der jeweiligen Gewerkschaften und Arbeitgeber/innen eine Lösung, die, wie Du ganz richtig feststellst, „allein den Arbeitskampf“ betrifft und den Gewerkschaften zumindest ein Recht auf Mitbestimmung sichert. Im Ergebnis wird man wohl davon ausgehen müssen, dass ein solches „Zwangszusammensetzen“ einer „Zwangsschlichtung“ gleichkommt. Nichtsdestotrotz werden entsprechende Ansätze in der Literatur besprochen und auch ich empfinde diese Idee als vielversprechend (angesprochen unter anderem von H. Hanau, Wie kann man dem neuen arbeitskampfrechtlichen Verhältnismäßigkeitsmaßstab Kontur verleihen?). Die wirkliche Herausforderung wird darin bestehen, ein rechtliches Modell zu erarbeiten, das den kollektiven Interessen gerecht wird und den „Minderheitengewerkschaften“ eine Existenzberechtigung gewährleistet. Einen solchen Kompromiss zu finden, wäre meines Erachtens eine geeignete Aufgabenstellung für eine Dissertation.
Bezüglich deiner zweiten Bemerkung würde ich gerne nachfragen, inwiefern Du Dir ein solches politisches Streik- bzw. Betätigungsrecht vorstellst und auch inwieweit dieses Recht einen Begründungsansatz des BVerfG für die Tarifeinheit darstellen könnte. Denn die im Entwurf vorgesehene Sicherung der Schutz-, Verteilungs-, Befriedungs- und Ordnungsfunktion wäre durch einen politischen Streik ebenso in Gefahr. Wenn ich Dich richtig verstanden habe, sollen die politischen Streik- bzw. Betätigungsrechte die Konsequenz der Beschränkung des Rechts auf Abschluss von Tarifverträgen sein. In diesem Fall fehlte es dem Tarifeinheitsgesetz bereits an der Geeignetheit. Das Argument spricht für mich daher eher gegen das Gesetz.
Beste Grüße
Hans
Vielen Dank für deine Antwort!
Meine zweite Anmerkung bezieht sich auf die Argumentation, dass man aus verfassungsrechtlichen Gründen den Gewerkschaften den Arbeitskampf nicht verbieten dürfe, da diese sonst zu einer kompetenzlosen, leeren Hülle verkümmerten und schon deshalb keine Angebotspluralität bestehen würde. Nun könnte man dem doch entgegenhalten, dass sich die Aufgaben der Gewerkschaften eben nicht allein auf den Abschluss und die Erkämpfung von Tarifverträgen beschränken, sondern weit darüber hinausgeht (wenn ich mich recht entsinne, hat Däubler dazu mal etwas geschrieben). Das BVerfG hat sich ja bisher um eine klare Definition gewerkschaftlichen Handelns gedrückt und die Tarifabschlüsse als „jedenfalls“ davon erfasst bezeichnet. Insofern könnte es sich durch die Tarifeinheit genötigt sehen, die Tür des politischen Streiks einen Spalt breit aufzustoßen, wenn es die gesetzgeberische Entscheidung nicht schlechthin infrage stellen will (ein wenig mehr judicial self-restraint würde dem Gericht ohnehin ganz gut zu Gesicht stehen). Denn dann hätten auch die Spartengewerkschaften ein Betätigungsfeld. Dein Einwand, dass dieser Gedanke mit der vermeintlichen Ordnungsfunktion der Kollektivvereinbarungen unvereinbar wäre, überzeugt mich nicht ganz, da ich meine, dass man da sehr wohl zwischen Mikro-, Makro- und Mesoebene unterscheiden könnte. Wenn man wirklich gleiche Arbeitsbedingungen im Betrieb politisch erzwingen will, geschenkt! Sinnvoll scheint es mir nicht, aber ich bin (meistens) auch nicht klüger als der Gesetzgeber. Mit einem Augenzwinkern lässt sich aber fragen: Was spräche denn gegen den politischen Streik der Kleingewerkschaften etwa gerichtet auf Abschaffung eines Tarifeinheitsgesetzes? Zu antworten wäre wohl: Unsere traditionelle deutsche Vorstellung vom Streik. Das scheint mir dann aber ein Argument aus der Reihe „haben wir schon immer so gemacht, wo kommen wir da hin, könnte ja jeder kommen“ zu sein, welches geringes Gewicht haben dürfte.
Um auch meinen grundsätzlichen Standpunkt offenzulegen: Ich halte eine „Reform“ des Arbeitskampfrechts persönlich für unnötig. Natürlich ist der Ausfall von Infrastrukturangeboten ein großes Ärgernis für die Pendler, zu denen ich auch zähle. Die volkswritschaftlichen Schäden des Arbeitkampfes der Spartengewerkschaften sind aber überschaubar. Wenn man das Arbeitskampfrecht regulieren will, dann eben durch Sicherstellung einer Grundversorgung (was aber ohnehin BAG-Rechtsprechung ist) und durch die Fortführung der Tarifpluralitätrechtsprechung im Arbeitskampfrecht in einem Sinne, dass auch nur diejenigen mitstreiken dürfen, die von dem zu erkämpfenden TV erfasst sind, also Spartengewerkschaftler sowie Arbeitnehmer mit Bezugnahmeklausel.
Gerade wenn man sich einmal die (personelle) Entwicklung von Transnet und EVG ansieht, ist nur verständlich, dass es ein Bedürfnis gibt, sich alternativ zu organisieren. Eine kleine Gewerkschaft wird aber nur über Abschlüsse groß. Die Tarifeinheit beeinträchtigt die demokratische Willensbildung und -kundgabe in der Sozialpartnerschaft und schadet damit den Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen. Das ist nun kein rechtliches Argument, sondern eine politische Aussage eines Sozialrechtlers, der schon per Definition eher ein Herz für den David im Kampf gegen Goliath hat.
Beste Grüße
Florian
Lieber Florian,
danke für die Ausführungen! Jetzt kann ich deinen Ansatz nachvollziehen – berechtigter Punkt. Was ich aber noch klarstellen möchte: Die Ordnungsfunktion reicht meiner Ansicht nach gerade nicht aus, um das Streikrecht zu regulieren. Ich stehe diesem Begründungsansatz sehr kritisch gegenüber.
Weswegen ich eine Reform des Arbeitskampfrechts als notwendig erachte, möchte ich dir an deinem David gegen Goliath Bildnis verdeutlichen. Dieses simple Gegenüberstehen von Arbeitgeber auf der einen und Gewerkschaft auf der anderen Seite entspricht nicht mehr der Realität.
Neben den Gewerkschaften des DGB treten die Berufs- und Spartengewerkschaften auf. Diese bestehen in der Regel aus Arbeitnehmern, denen eine Schlüsselposition im Betrieb zukommt. Sie sind im Gegensatz zu dem Großteil der anderen Arbeitnehmer im Betrieb äußerst streikstark und quasi selber die „Goliaths“ unter den Arbeitnehmern. Bisher hat innerhalb der Gewerkschaften das Solidaritätsprinzip eine gewichtige Rolle gespielt: Das Zugpersonal bei der Bahn profitierte von der starken Arbeitnehmerschaft und ihrer kollektiv ausgeübten Privatautonomie. Jetzt muss es darauf hoffen, dass sich eine Berufsgewerkschaft für sie einsetzt. Ansonsten bleibt für diese Arbeitnehmergruppe kaum eine Möglichkeit, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Ein Streik des Zugpersonals hätte kaum spürbare Folgen für die Deutsche Bahn. Selbst Claus Weselsky scherzte auf einer Podiumsdiskussion in Hamburg: „Was sollen die denn machen? Keinen Kaffee mehr ausschenken?“. Dabei spricht er einen durchaus ernsten Punkt an. Die Arbeitskampfparität ist erheblich gestört. Die übrigen Arbeitnehmergruppen, denen keine Schlüsselposition zukommt, werden für mich zu den eigentlich „Davids“. Insofern muss sich doch jemand, dessen Herz für David schlägt die Frage stellen, ob der Staat sich nicht für diese Arbeitnehmergruppen einzusetzen hat, wenn sie faktisch ihres Art. 9 Abs. 3 GG beraubt werden.
Die Gegenüberstellung erweitert sich nochmals im Bereich der Daseinsvorsorge. Der Arbeitgeber hat sich mit dem Abschluss seiner Arbeitsverträge quasi den „Spielregeln“ des kollektiven Arbeitsrechts unterworfen. Aber gilt das auch für die zahlreichen Bürgerinnen, die von diesen Streiks betroffen sind und in „Geiselhaft“ genommen werden? Infrastruktur, Energie und medizinische Versorgung müssen vom Staat gewährleistet werden. Wie lässt sich das gegenüber den außenstehenden Dritten rechtfertigen, wenn die erforderlichen Mindeststandards nicht gewahrt werden? Ist der Staat nicht bereits an diesem Punkt verpflichtet, einzugreifen? Hierbei geht es nicht mehr bloß um David und Goliath.
Mit einer Regulierung des Streikrechts wird den kleinen Gewerkschaften nicht das Recht genommen, Tarifverträge abzuschließen. Das Streikrecht ist generell lediglich ein Hilfsmittel der Gewerkschaften, um ihre Tarifautonomie zu gewährleisten. Im Gegensatz zum Tarifeinheitsgesetz, das die „kleinen“ Gewerkschaften um ihre Tarifautonomie beraubt, liegt ein wesentlich milderer Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG vor, da das Streikrecht „nur“ Mittel zum Zweck ist. Insbesondere kann je nach Ausgestaltung der rechtlichen Regulierung die Tarifautonomie in einem vergleichbaren Umfang gewährleistet werden.
Eine Regulierung des Streikrechts in der Daseinsvorsorge bildet meines Erachtens den vorzugswürdigsten Kompromiss, der den „kleinen“ Gewerkschaften ihre Existenzberechtigung lässt, den Konflikt ohne das Einbeziehen von außenstehenden Dritten löst und die Arbeitskampfparität im bestmöglichen Maße sichert.
Beste Grüße
Hans