Kalkül schlägt Kontrolle

von JONAS FREESE

 

Im Urteil über die Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zur Tarifeinheit (TEG) überschreitet der Erste Senat nicht nur die Grenzen verfassungsgemäßer Rechtsfortbildung. Die Entscheidung versagt auch beim Schutz des Streikrechts von Berufsgewerkschaften. Zurückzuführen ist das Urteil mit einiger Wahrscheinlichkeit auch auf politische Einschüchterungsversuche, die in jüngster Zeit gegenüber Karlsruhe artikuliert wurden.

Zur Erinnerung: Um die Intensität des Eingriffs durch das Tarifeinheitsgesetz in das in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Grundrecht auf Koalitionsfreiheit der Berufsgewerkschaften zu verringern, hat die Senatsmehrheit im Wege der Rechtsfortbildung vermeintliche Milderungen des Gesetzes vorgenommen, die jedoch die Grenzen verfassungskonformer Rechtsfortbildung überschreiten.

Die von der Senatsmehrheit vorgenommenen Rechtsfortbildungen sind nicht nur unzulässig, sondern verfehlen zudem ihr Ziel. Weder ein Nachzeichnungsrecht noch ein Anhörungsrecht vermögen den Verlust des Rechtes auf einen eigenständigen, anwendbaren Tarifvertrag zu mildern.

Ein klassischer Taschenspielertrick

Zunächst allerdings agierten die Vertreter der Berufsgewerkschaften erleichtert: “Wer gehofft hatte, dass mit dem Tarifeinheitsgesetz das Streikrecht der Gewerkschaften geschleift wird, muss diese Hoffnung begraben. Das Streikrecht bleibt unangetastet.“, gab Rudolf Henke, der Bundesvorsitzende der beschwerdeführenden Ärztegewerkschaft Marburger Bund, nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden zum Tarifeinheitsgesetz zu Protokoll. Auch der Vorsitzende der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL), Claus Weselsky, freute sich im Interview mit der Zeit online: „Es wird auch nicht durch die Hintertür mit diesem Gesetz das Streikrecht eingeschränkt.“

Diese Rechtsauffassung ist prima facie nachzuvollziehen, denn nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts galt, dass ein Arbeitskampf unverhältnismäßig ist, soweit der angestrebte Tarifvertrag nach dem Grundsatz der Tarifeinheit offensichtlich nicht zur Anwendung gelangen kann. Entsprechend äußerte sich auch die Bundesregierung in der Gesetzesbegründung. Diese Erwartung wollte der Erste Senat nicht auch noch erfüllen und beschied deshalb ziemlich eindeutig:

„Auch das Streikrecht einer Gewerkschaft, die in allen Betrieben nur die kleinere Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern organisieren kann, bleibt unangetastet; das gilt selbst dann, wenn die Mehrheitsverhältnisse bereits bekannt sind.“ (Rn. 140)

Tatsächlich aber ist die formale Beibehaltung des Streikrechts nur ein schwacher Trost für die kleineren Gewerkschaften. Denn auch wenn das Streikrecht nicht unmittelbar eingeschränkt wird, so sind die mittelbaren Folgen doch evident. Die zahlenmäßig unterlegene Gewerkschaft kann zwar ihre Mitglieder zum Arbeitskampf aufrufen, muss aber hinnehmen, dass der von ihr geforderte Tarifvertrag nicht zur Anwendung kommt, weil es das Gesetz so verlangt. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann Tarifverhandlungen und einem möglichen Streikaufruf relativ gelassen entgegensehen, weil er oder sie der kleineren Gewerkschaft Zusagen machen kann, weil er oder sie um die Verdrängungswirkung weiß und letztlich nur mit der Mehrheitsgewerkschaft handelseinig werden muss.

Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber kann pro forma einen Tarifvertrag mit der Minderheitsgewerkschaft abschließen, der gute Konditionen verspricht, gleichzeitig aber eine Friedenspflicht für die Mitglieder der kleineren Gewerkschaft bewirkt. Dann hat er Ruhe an dieser Front und kann gemeinsam mit der Mehrheitsgewerkschaft überlegen, wie den Vorgaben nach einer Berücksichtigung von Minderheitsinteressen Rechnung getragen werden kann, ohne dass dadurch das bevorzugte Konstrukt des Einheitstarifvertrages in eine Schieflage gerät.

Erhellende Sondervoten

Die scheinbaren Milderungen der Eingriffswirkung entpuppen sich damit als Taschenspielertrick. Doch warum tut sich das Bundesverfassungsgericht diesen Tort an? Man müsste mutmaßen, wären da nicht die Sondervoten der Richterin Baer und des Richters Paulus. Sie bemängeln, dass die Senatsmehrheit um die Reparatur eines verfassungswidrigen Gesetzes bemüht war, anstatt sich auf den Grundrechtsschutz der Kläger zu konzentrieren. In aller Deutlichkeit betonen sie: „Die Reparatur eines Gesetzes, das sich als teilweise verfassungswidrig erweist, weil Grundrechte unzumutbar beeinträchtigt werden, gehört nicht zu den Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts“ (Sondervotum, Rn. 22). Und weiter: Das Bundesverfassungsgericht hätte seine Kontrollaufgabe „zugunsten des Grundrechtsschutzes gerade kleiner Gewerkschaften (…) auch gegen starke politische Mehrheiten wahrnehmen“ müssen (Sondervotum, Rn. 23). „Fürsorglichkeit gegenüber dem Gesetzgeber sollte sich das Verfassungsgericht versagen“ (Sondervotum, Rn. 22).

Die Verärgerung über das Urteil der Richtermehrheit ist deutlich zu spüren: Man hätte nur zu gern Mäuschen bei der Urteilsberatung gespielt. Doch auch so lässt sich die Annahme, eine zu große Demut vor dem Gesetzgeber habe zu der Entscheidung geführt, kaum von der Hand weisen. Zu stark ist die Betonung des Einschätzungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers bis in die Angemessenheitsprüfung (der anscheinend auch den Verzicht auf eine erkennbare Abwägung rechtfertigen kann), zu verzweifelt die Versuche der Richtermehrheit durch fragwürdige Auslegung der Normen das Tarifeinheitsgesetz zu retten, zu eindeutig die Hinweise der Sondervoten.

Der politische Druck zeigt Wirkung

Den Richtern klang wohl die Kritik verschiedener Politiker in den Ohren, die immer wieder ihren Unmut darüber äußern, wenn Karlsruhe politische Vorhaben kippt. Erst im Mai hatte Bundestagspräsident Norbert Lammert in einem Beitrag für die Frankfurter Allgemeinen Zeitung seine Forderung wiederholt, das Bundesverfassungsgericht solle sich in Zukunft zurückhalten: „Ein sich in seinen Gestaltungsspielräumen limitiert sehender Gesetzgeber“ werde sich „womöglich zu wehren suchen“, indem er seinerseits die Verfassung ändere, „um für künftige Fälle eine ungewollte Rechtsprechung möglichst zuverlässig zu verhindern“.

Diese unverhohlene Drohung Richtung Karlsruhe, das hat das Urteil vom 11.7.2017 gezeigt, hat ihre Wirkung offensichtlich nicht verfehlt. Doch wer, wenn nicht das Bundesverfassungsgericht, kann in Deutschland den Einzelnen effektiv vor ungerechtfertigtem Eingriffen durch den Gesetzgeber schützen? Beugt sich das Bundesverfassungsgericht dem Druck der Politik und nimmt seine Kontrollfunktion gegen starke politische Mehrheiten nicht mehr wahr, wie es die Sondervoten kritisieren, so droht die Freiheitswahrnehmung der Grundrechte unter die Räder zu kommen.

BVerfG, Gewaltenteilung, Jonas Freese, Koalitionsfreiheit, Streikrecht, Tarifeinheitsgesetz
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1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort

  • Danke für die Analyse. Kleine Anmerkung zu folgendem Zitat: „Fürsorglichkeit gegenüber dem Gesetzgeber sollte sich das Verfassungsgericht versagen“ (Sondervotum, Rn. 22). Das ist nicht ganz sauber zitiert. Ursprünglich entstammt diese markige Aussage einem Sondervotum von E. W. Böckenförde (ist so auch bei Baer und Paulus direkt zitiert).

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