Drei Fragen an … Friedrich Schmitt (Freiburg i. Br.)

Im Nachgang zur ATÖR 2019 haben wir mit Friedrich Schmitt, Referent im Panel „DigitalisierungsVerfassung“, über seinen Vortrag „Die Rundfunkfreiheit: Ein Kind ihrer Zeit – aus der Zeit gefallen?“ gesprochen. Er promoviert am Lehrstuhl von Professor Friedrich Schoch im Bereich des Informationsfreiheitsrechts.

JuWiss: Wie begründet das BVerfG die von ihm entwickelte Sonderdogmatik der „dienenden Rundfunkfreiheit“?

Schmitt: Das BVerfG baut seine Sonderdogmatik auf bereichsspezifische Zuschreibungen. Ursprünglich ging das Gericht davon aus, technische und finanzielle Zwänge begründeten eine „Sondersituation“ im Bereich des Rundfunks. Es gab damals nur wenige Frequenzen und die Veranstaltung von Rundfunk war sehr teuer.

Befürchtet wurden vor diesem Hintergrund inhaltliche Vielfaltsverengungen: Es schien nicht möglich, den Rundfunk nach dem freiheitlichen Vorbild der Presse zu organisieren. Zusätzlich gestützt wurde dieser Befund mit der These, im Gegensatz zu anderen Medien sei der Rundfunk nicht nur „Medium“, sondern auch „Faktor“ der Meinungsbildung. Nach Wegfall der technischen wie finanziellen Hindernisse trat dann an die Stelle der „Sondersituation“ die „Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft“ des Rundfunks. Das BVerfG beschreibt mit der Formel die weite und rasche Verbreitung der Sendungen, ihren kontinuierlichen Ablauf sowie die besondere Eindrücklichkeit des Mediums. All dies liest sich als die Beschreibung einer Bedrohung für die Meinungsbildung – und das BVerfG schritt zu medienverfassungsrechtlicher Gefahrenabwehr.

JuWiss: Warum steht Deiner Meinung nach diese Sonderdogmatik einer zeitgemäßen digitalen Medienordnung im Wege?

Schmitt: Das BVerfG hat aus den oben beschriebenen Zuschreibungen im Wesentlichen drei Schlüsse gezogen, die für den gesamten Rundfunk – und damit auch für viele Medien im Internet – Geltung beanspruchen dürften. Angesprochen sind die „Grundversorgung“, die „positive Ordnung“ und das Gebot gleichgewichtiger Vielfalt. So wäre zunächst das Prinzip der „Grundversorgung“ in der digitalen Welt einzulösen. Dort kann kaum ein Defizit medialer Vielfalt beobachtet werden; es geht hier nicht um notwendige „Versorgung“. Knapp ist vielmehr die menschlicher Aufmerksamkeit: Geboten ist „Orientierung“. Außerdem hat die „positive Ordnung“, das heißt der Ausgestaltungsvorbehalt, im Bereich der Neuen Medien mangels „Sondersituation“ weder eine Berechtigung noch wäre die Ordnung realistisch durchzusetzen: Ein rundfunkrechtliches Zulassungsregime und die Überwachung eines „positiven“ Ordnungsmodells durch Landesmedienanstalten erinnern eher an den „Kampf gegen Windmühlen“. Festzuhalten ist indes an einem Vielfaltsgebot – die mediale Vielfalt ist Leitbild für die gesamte Medienordnung. Insgesamt erweist sich die „dienende“ Freiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG für die Ordnung der Neuen Medien aber als ungeeignet. Die Konvergenz der Medien sowie die sogenannten „Intermediäre“, etwa Google und Facebook, sind mit dieser Sonderdogmatik schwer zu fassen. Ein Abschied von der „dienenden“ Freiheit und die Betonung der subjektivrechtlichen Funktion der Rundfunkfreiheit könnten hingegen die Grundlage für einen offenen Verfassungsrahmen bilden.

JuWiss: Du hattest in Deinem Vortrag zwar das Thema „Öffentlich-rechtlicher Rundfunk“ ausgeklammert, doch gestatte uns dazu eine Nachfrage: Hätten öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten auch bei einer subjektivrechtlichen Interpretation der Rundfunkfreiheit ihre Daseinsberechtigung?

Schmitt: Die Frage nach der Daseinsberechtigung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kennt mehrere Dimensionen – insbesondere eine rechtliche sowie eine politische. Es fällt schwer, die beiden Kategorien auseinanderzuhalten. Wer an der Verfassungsfestigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks festhalten will, müsste an die Seite der subjektivrechtlichen Gewährleistung eine Institutionsgarantie stellen. Ein Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG neuer Fassung könnte etwa Existenz und Staatsferne (besser noch: Staatsfreiheit) der Anstalten fixieren. Dies entspricht dem Reformvorschlag in meinem Referat – und deutet an: Ich stelle die Daseinsberechtigung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht in Abrede. Ein Verzicht auf jede textliche Veränderung in Art. 5 Abs. 1 GG ändert daran nichts. Die Sender vermitteln Informationen aus allen gesellschaftlich relevanten Bereichen; das Konzept „öffentlich-rechtlicher Rundfunk“ schreibt die inhaltliche Ausgewogenheit und Vielfalt vor. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten leisten einen Beitrag zu freier Meinungsbildung als Fundament demokratischer Teilhabe. Ihre Existenz ist ausgerichtet auf das Normziel von Art. 5 Abs. 1 GG und damit: verfassungslegitim. „Unangenehmen“ Fragen werden sich die Sender dennoch stellen müssen (das gilt auch im Rahmen der überkommenen „dienenden“ Rundfunkfreiheit) – die Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Internet ist beispielsweise noch immer ungeklärt.

Interview von Dr. Frederik Ferreau für die JuWiss-Redaktion.

Zitiervorschlag: Interview mit Friedrich Schmitt (Freiburg i. Br.) im Rahmen der 59. Assistententagung Öffentliches Recht, JuWissBlog Nr. 33/2019 v. 28.2.2019, https://www.juwiss.de/33-2019/

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