§ 219a StGB verstößt gegen die Meinungsfreiheit
Anna-Lena Hollo
Eine Erwiderung auf Matthias Friehe Von ANNA-LENA HOLLO Frauenärzte, die schlicht über gewisse tatsächliche Umstände eines Schwangerschaftsabbruchs in ihren Praxen informieren, werden zu Geldstrafen verurteilt. Denn § 219a StGB stellt alles unter Strafe, was über den bloßen Hinweis hinausgeht, dass der hinweisende Arzt „Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1…
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