Keine Berufsfreiheit zum Schwangerschaftsabbruch

von MATTHIAS FRIEHE

Seit Mitte der 1990er-Jahre eröffnet die Beratungslösung Schwangeren eine straffreie Möglichkeit, ihre Schwangerschaft in den ersten zwölf Wochen abzubrechen. Jede (ungewollt) Schwangere entscheidet damit zumindest ganz am Beginn des menschlichen Lebens ohne staatlichen Zwang darüber, ob sie das Lebensrecht ihres ungeborenen Kindes akzeptiert. Jährlich entscheiden sich etwa 100.000 Frauen für einen Abbruch. Obwohl die §§ 218 ff. StGB den Schutz des ungeborenen Lebens bereits bis an die äußersten Grenzen des Untermaßverbots beschränken, versuchen vereinzelt Ärzte, dieses System mit Angriffen auf das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche infrage zu stellen. Entsprechende Verfassungsbeschwerden sind allerdings zum Scheitern verurteilt.

Nach § 219a StGB machen sich Ärzte grundsätzlich strafbar, wenn sie ihres Vermögensvorteils wegen öffentlich bekanntgeben, dass und wie sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Nach der gesetzgeberischen Überarbeitung der Vorschrift 2019 dürfen Ärzte allerdings öffentlich darüber informieren, dass sie unter den Voraussetzungen des § 218a StGB – typischerweise in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft nach der Schwangerschaftskonfliktberatung – einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen. Erlaubt ist überdies ein Hinweis auf eine im Internet zugängliche Liste der Bundesärztekammer, in die sich behandelnde Ärzte nebst einem Hinweis auf die jeweils praktizierten Methoden eintragen lassen können. Darüberhinausgehende öffentliche Werbung des Arztes bleibt hingegen strafbar. Der Gesetzgeber hat sich gegen die völlige Abschaffung von § 219a StGB entschieden, weil andernfalls das gesetzgeberische Gesamtkonzept zum Schutz des ungeborenen Lebens infrage gestellt worden wäre (vgl. Gesetzesbegründung, S. 2 unter C.).

Inzwischen ist in Berlin unter der neuen Rechtslage eine Ärztin rechtskräftig verurteilt worden, die auf ihrer Website angab, einen medikamentösen und narkosefreien Schwangerschaftsabbruch „in geschützter Atmosphäre“ durchzuführen. Die Betroffene hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. Nicht abgeschlossen ist das Strafverfahren gegen eine zu bundesweiter Bekanntheit gelangte Gießener Ärztin, die auf ihrer Website Schwangerschaftsabbrüche damit bewirbt, diese „dauerten nur wenige Minuten“ und die Schwangere könne sich „später nicht mehr an den Eingriff erinnern“.

Werbung und/oder Information?

Die genannten Beispiele widerlegen zunächst das immer wieder zu hörende Argument, § 219a StGB kriminalisiere reine Sachinformationen über den Schwangerschaftsabbruch, die keine Werbung darstellten. Im Falle der beiden Ärztinnen geht es zwar nicht um reißerische Werbung, wie sie sich berufsrechtlich für Ärzte ohnehin verbietet. Gleichwohl sind der Hinweis auf eine geschützte Atmosphäre oder den Umstand, dass der Eingriff nur wenige Minuten dauere und sich die Betroffene später nicht mehr daran erinnern könne, dazu geeignet, Schwangere darin zu bestärken, eine Schwangerschaft abzubrechen.

Anders wäre auch gar nicht erklärlich, woher die Ärztinnen im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine auf die Meinungs- und Berufsfreiheit bezogene Beschwerdebefugnis für ihre Verfassungsbeschwerden herleiten wollen. Denn die Meinungsfreiheit schützt Werturteile, also Äußerungen, die vom Meinen und Beurteilen geprägt sind. Reine Tatsachenbehauptungen sind nur dann vom sachlichen Schutzbereich umfasst, wenn sie meinungsbezogen sind. Ärzte, die sich zur Verbreitung von „Informationen“ zum Schwangerschaftsabbruch in ihrer Praxis auf die Meinungsfreiheit berufen, kommen damit nicht umhin, den wertenden Charakter derartiger Äußerungen selbst einzuräumen.

Ähnliches gilt für die Berufsfreiheit. Wer sich auf sie beruft, macht seine Freiheit geltend, eine Tätigkeit auszuüben, die zum Erhalt einer Lebensgrundlage mindestens beiträgt. Dem sachlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit ist also ein geschäftliches Interesse immanent, weshalb rein ehrenamtliche Tätigkeiten nicht vom Schutzbereich umfasst sind. Mit anderen Worten: Wer sich als Arzt im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen auf die Berufsfreiheit beruft, der will mit dem Schwangerschaftsabbruch offenkundig (zumindest auch) Geschäfte machen.

Tötung ungeborenen Lebens kein schützenswerter „Beruf“

Diese Art von Geschäften wird indes nicht von der Berufsfreiheit geschützt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hinreichend geklärt, dass der Gesetzgeber das ungeborene Leben schützen muss, selbst gegenüber der eigenen Mutter (BVerfGE 88, 203 [252] – Schwangerschaftsabbruch II): „Zum menschlichen Leben gehört auch das ungeborene. Auch ihm gebührt der Schutz des Staates“. Das Grundgesetz gebietet dem Staat, „sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen, d.h. vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von seiten anderer zu bewahren“ (BVerfGE 88, 203 [251]). Das ungeborene Leben entwickelt sich nicht etwa „erst zum Menschen, sondern als Mensch“ (BVerfGE 88, 203 [252]). Das Lebensrecht des ungeborenen Kindes wird „nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet“, sondern steht „dem Ungeborenen schon aufgrund seiner Existenz zu“, es ist „das elementare und unveräußerliche Recht, das von der Würde des Menschen ausgeht“ (BVerfGE 88, 203 [252]).

Während das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich eine Strafandrohung zur Durchsetzung des Lebensrechts Ungeborener für erforderlich hält, macht es hiervon für die Frühphase der Schwangerschaft eine Ausnahme: Danach steht es „mit der einer Frau und werdenden Mutter gebührenden Achtung in Einklang, wenn der Staat Frauen nicht durch generelle Drohung mit Strafe, sondern durch individuelle Beratung und einen Appell an ihre Verantwortung gegenüber dem ungeborenen Leben (…) dafür zu gewinnen sucht, sich der Aufgabe als Mutter nicht zu entziehen“ (BVerfGE 88, 203 [267]). Der – stets rechtswidrige – Abbruch einer Schwangerschaft kann damit von Verfassungs wegen ausnahmsweise nur dann straflos bleiben, wenn „die Beratung für die Frau zur Pflicht gemacht wird und ihrerseits darauf ausgerichtet ist, die Frau zum Austragen des Kindes zu ermutigen“ (BVerfGE 88, 203 [270]).

Missbilligt die Verfassungsordnung damit den – nur ausnahmsweise straffreien – Schwangerschaftsabbruch, so kann an seiner Durchführung kein rechtlich anerkennungsfähiges geschäftliches Interesse bestehen. Ein grundrechtlicher Schutz des Gelderwerbs mittels Schwangerschaftsabbrüchen ist mit dem würdegeprägten Lebensrecht jedes Menschen – auch des ungeborenen – unvereinbar. Denn die Menschenwürde des Nasciturus würde angetastet, wenn sein Leben in Abwägung mit nachteiligen beruflichen Folgen eines Arztes – etwa Mindereinnahmen – gebracht werden sollte. Die Tötung ungeborenen Lebens kann deshalb kein von der Rechtsordnung geschützter „Beruf“ sein.

Kein Eingriff in die Berufsfreiheit

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht eine landesrechtliche Regelung an der Berufsfreiheit gemessen, welche darauf abzielte, mit zusätzlichen Voraussetzungen einen ärztlichen Schwangerschaftsabbruch über die Beschränkungen der §§ 218 ff. StGB hinaus noch weiter zu erschweren. Dem Schutzbereich von Art. 12 GG wurden dabei aber nur solche ärztlichen Tätigkeiten unterstellt, die „notwendiger Bestandteil des gesetzlichen Schutzkonzepts“ (BVerfGE 98, 265 [297]) sind. Gemeint ist, dass ein straffreier Abbruch selbstverständlich von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführen ist (§ 218a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Ärztliche Werbung für Schwangerschaftsabbrüche ist hingegen kein integraler Bestandteil des Schutzkonzeptes der §§ 218 ff. StGB, sondern als Teil dieses – verfassungsrechtlich gebotenen – Schutzkonzepts gerade verboten. Aus der Berufsfreiheit folgt deshalb kein Anspruch darauf, mittels entsprechender Werbung Frauen zum Abbruch bewegen zu dürfen. Im Übrigen fehlt es an einer berufsregelnden Tendenz des Werbeverbots: Soweit sich Frauen dafür entscheiden, ihr Kind auszutragen, haben Ärzte diese Entscheidung ohne weiteres hinzunehmen.

§ 219a StGB sichert Integrität der Schwangerschaftskonfliktberatung

Übrig bleibt damit lediglich ein Eingriff in die Meinungsfreiheit betroffener Ärzte, der allerdings verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. § 219a StGB sichert die Integrität der Schwangerschaftskonfliktberatung. Diese wiederum „dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss der Frau bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat“ (§ 219 Abs. 1 StGB). Die Schwangerschaftskonfliktberatung ist der verbleibende staatliche „Restschutz“ in der frühesten Phase des menschlichen Lebens. Dieser Schutz darf nicht dadurch ausgehebelt werden, dass der behandelnde Arzt die Schwangere zum Abbruch ermutigt, und sei es nur durch das Versprechen, die Schwangere werde sich „später nicht mehr an den Eingriff erinnern können“ und der Abbruch dauere „nur wenige Minuten“.

Die Rechtsposition der betroffenen Ärzte ist in keiner Weise mit derjenigen der Schwangeren vergleichbar. Die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs im Rahmen der Beratungslösung erklärt sich daraus, dass „eine Frau, die von einer ungewollten Schwangerschaft erfährt, [hiervon] in besonderer Weise existenziell betroffen sein kann“ (BVerfGE 88, 203 [266]). Vergleichbar gewichtige Rechtsgüter auf Seiten der behandelnden Ärzte sind nicht erkennbar.

Fazit: Grundrechte von Ärzten kein tauglicher Hebel, um den Schutz des ungeborenen Lebens einzuschränken

Der grundrechtliche Konflikt beim Schwangerschaftsabbruch spielt sich zwischen Lebensrecht und Menschenwürde des ungeborenen Lebens auf der einen Seite und körperlichen Unversehrtheit und freier Entfaltung der Persönlichkeit Schwangerer auf der anderen Seite ab. Für beide – Kind und Schwangere – geht es um existenzielle Fragen. Für Ärzte geht es um einen Satz auf ihrer Homepage – kein Grund für die entstandene gesellschaftliche Aufregung und erst recht kein Grund, das System der §§ 218 ff. StGB insgesamt auf den Prüfstand zu stellen.

Zitiervorschlag: Matthias Friehe, Keine Berufsfreiheit zum Schwangerschaftsabbruch, JuWissBlog Nr. 1/2020 v. 9.1.2020, https://www.juwiss.de/1-2020/

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3 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • bernd scheurer
    10. Januar 2020 18:44

    sehr geehrter herr friehe,
    sehr geehrte damen und herren,

    ist der satz: „Das ungeborene Leben entwickelt sich nicht etwa „erst zum Menschen, sondern als Mensch““
    eine offizielle und allgemein anerkannte (ggf. juristisch gesicherte) feststellung, oder lediglich die persönliche annahme des autors?
    für mein empfinden hat eine solche aussage eine schlüsselposition in der argumentation pro/contra abtreibung und sollte deshalb auch entsprechend belegt werden können. welche quelle liegt dieser erkenntnis zu grunde?

    grüße,
    bernd scheurer

    Antworten
  • […] Seit Mitte der 1990er-Jahreeröffnet die Beratungslösung Schwangeren eine straffreie Möglichkeit, ihre Schwangerschaft in den ersten zwölf Wochen abzubrechen. Jede (ungewollt) Schwangere hat damit (nur) ganz zu Beginn der Schwangerschaft (zwar ohne unmittelbaren staatlichen Zwang, aber garantiert nicht ohne äußere Beeinflussung) die Möglichkeit, über einen entscheidenden Wendepunkt zu bestimmen. Obwohl die §§ 218ff. StGB die Entscheidungsbefugnisse über den eigenen Körper und das eigene Leben hinsichtlich der Schwangerschaft bereits bis an die äußersten Grenzen des Untermaßverbots beschränken, werden diejenigen Frauen, die von der eingeschränkten Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs in den ersten zwölf Wochen Gebrauch machen, von einigen – nicht zuletzt von Männern – als herzlose Geschöpfe dargestellt, die dem werdenden Leben keinerlei Wert zumessen. Doch haben die betroffenen Frauen nicht einen Anspruch auf umfassende Information – noch bevor sie sich zu einer Beratung entschließen? […]

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  • […] Weise in die Berufsfreiheit der Ärzt:innen eingreife (vgl. Rechtsgutachten Brosius-Gersdorf, a.A. Friehe, JuwissBlog). Ebenso wird eine Verletzung der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG diskutiert, da eben auch […]

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