von MARKUS P. BEHAM
Die Regierungskrise seit Erscheinen der mittlerweile als „Ibiza-Affäre“ oder „Ibizagate“ zum fixen Bestandteil österreichischer Zeitgeschichte gewordenen Filmaufnahmen konfrontierte mich als „Quotenösterreicher“ einmal wieder mit der deutschen Wahrnehmung politischer Geschehnisse im kleineren Nachbarland: „In Deutschland wäre so etwas nicht denkbar.“ Die Anfrage eines lokalen Radiosenders, die Situation verständlich zu machen, schien ähnlicher Faszination zu entspringen: „Wäre ein solcher Sturz des Bundeskanzlers Kurz auch in Deutschland möglich? Wenn ja oder nein, wie und warum?“ Sollte die Antwort positiv ausfallen, ginge es denn in dieser Geschwindigkeit?
Ob der zugrundeliegende Sachverhalt in Deutschland tatsächlich nicht denkbar wäre, entzieht sich zwar der rechtswissenschaftlichen Fragestellung, lässt sich aber auf Wikipedia nachschmökern. Gingen politische Rücktritte in Deutschland nicht so gedämpft vorüber wie zuletzt jener von Andrea Nahles, stünde allerdings die Frage im Raum, welches verfassungsrechtliche Drehbuch das Grundgesetz für eine ähnlich gelagerte Gesamtsituation zur Verfügung stellen würde.
Strache tritt zurück, die Regierung zerbricht
Die Ereignisse der österreichischen Regierungskrise nahmen aus rechtlicher Perspektive ihren Lauf mit dem Rücktritt des Vizekanzlers Heinz-Christian Strache am 18. Mai 2019 und den am selben Tag von Bundeskanzler Sebastian Kurz angekündigten Neuwahlen. Am 20. Mai 2019 traten sämtliche FPÖ-Minister mit Ausnahme von Außenministerin Karin Kneissl zurück. Anschließend wurden die vier vakanten Ministerien von der ÖVP neu besetzt, die damit eine Woche lang als Minderheitsregierung bis zur nächstfolgenden Sitzung des Nationalrats die Geschäfte fortführte. Aufgrund der am 26. Mai 2019 stattfindenden Wahl zum EU-Parlament wurde die am 21. Mai 2019 von der SPÖ eingeforderte Nationalratssitzung vom ÖVP-Nationalratspräsidenten Wolfgang Sobotka auf 27. Mai 2019, den Tag nach der Wahl, angesetzt. Dort wurde der Antrag der SPÖ, der gesamten Bundesregierung das Misstrauen auszusprechen, mit der erforderlichen Mehrheit aus den Stimmen von SPÖ, FPÖ und JETZT angenommen.
Am darauffolgenden Tag enthob der Bundespräsident die Regierungsmitglieder ihres Amtes und beauftragte anschließend anstelle von Sebastian Kurz den nunmehrigen Vizekanzler Hartwig Löger interimistisch mit der Fortführung des Bundeskanzleramts, die anderen scheidenden Minister mit der Fortführung ihrer Ministerien. Noch am 31. Mai 2019 wurde die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs, Brigitte Bierlein, mit der Bildung einer Regierung beauftragt und am 3. Juni zusammen mit ihrer „Vertrauensregierung“ die erste Bundeskanzlerin angelobt.
Konstruktiv oder destruktiv?
Wäre nun ein solcher Sturz des Bundeskanzlers auch in Deutschland möglich? Die kurze Antwort lautet: ja. So forderte etwa 1982 Helmut Kohl erfolgreich den amtierenden Bundeskanzler der damaligen SPD-Minderheitsregierung, Helmut Schmidt, heraus. Der Bundestag sprach Schmidt auf Grundlage von Art. 67 Abs. 1 GG das Misstrauen aus und wählte Kohl zu seinem Nachfolger. Damit wäre auch sogleich der Unterschied zwischen Deutschland und Österreich herausgearbeitet. Im Gegensatz zum österreichischen Bundes-Verfassungsgesetz kennt das deutsche Grundgesetz nur ein „konstruktives Misstrauensvotum“. Es muss also der Vorschlag einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers sogleich einhergehen (ein weiteres konstruktives Misstrauensvotum scheiterte übrigens 1972 gegen Willy Brandt).
In Österreich spricht man hinsichtlich Art. 74 B-VG, wonach „der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen“ versagen kann, vom „destruktiven Misstrauensvotum“ – so wie es in Deutschland auch im Rahmen der Weimarer Reichsverfassung existiert hatte. Der Bundespräsident ernennt auf Grundlage von Art. 70 B-VG einen neuen Kanzler, dem wiederum das Misstrauen ausgesprochen werden könnte und so weiter. Wohl auch für den Fall eines solchen politischen Stillstands gewährt Art. 29 Abs. 1 B-VG dem Bundespräsidenten noch die Möglichkeit, den Nationalrat aufzulösen. Im Gegensatz zu den Instrumenten des Grundgesetzes könnte sich der österreichische Nationalrat entsprechend Art. 29 Abs. 2 B-VG auch selbst auflösen, wie dies zuletzt etwa zum Zwecke der Festsetzung frühzeitiger Neuwahlen im September 2019 geschehen ist.
Wie wird man Bundeskanzler?
Im Gegensatz zu Österreich wird der Bundeskanzler in Deutschland gem. Art. 63 GG auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache gewählt und anschließend vom Bundespräsidenten ernannt – ähnlich Österreich bis zur Hinwendung zum präsidialen Element durch die Verfassungsreform 1929. So fügt sich auch der deutsche Mechanismus als Wahl und nicht bloß als reine Abwahl in das System des Grundgesetzes ein.
Ebenso wie in Österreich werden in Deutschland dann aber die Bundesminister gem. Art. 64 GG auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Ein Misstrauensantrag gegen einzelne oder mehrere Minister, wie in Österreich, ist in Deutschland nicht vorgesehen – im Kontrast zur vorhergehenden Weimarer Reichsverfassung.
Unterschiede im Drehbuch
Eine Unterscheidung zwischen den beiden Nachbarländern findet sich jedenfalls in der Häufigkeit der Anwendung des Misstrauensvotums: Im Gegensatz zum konstruktiven Misstrauensvotum, dessen Wahrscheinlichkeit aufgrund der Schwierigkeit, einen mehrheitsfähigen Gegenkandidaten ausfindig zu machen wohl reduziert sein dürfte, war das destruktive Misstrauensvotum im österreichischen Parlament bis zum 186. Versuch eher zu einem Instrument oppositionellen Aktionismus verkommen.
Die Geschwindigkeit, mit welcher der österreichische Bundeskanzler schließlich seines Amtes enthoben wurde, wäre unter Heranziehung des Grundgesetzes nur mäßig entschleunigt worden. Gem. Art. 67 Abs. 2 GG folgt dem Misstrauensantrag eine 48-stündige „cooling off period“, bevor die Wahl stattfinden kann. Geht der Antrag durch, muss der Bundespräsident dem Ersuchen entsprechen und den gewählten „Gegenkandidaten“ ernennen. Dafür ist im Grundgesetz zwar keine Frist vorgesehen, es wird aber wohl davon auszugehen sein, dass dies zügig zu erfolgen hat. Eine interimistische Fortführung der Verwaltung wie dies Art. 71 B-VG vorsieht erwiese sich jedenfalls gar nicht erst als notwendig, wäre gegebenenfalls aber über Art. 69 Abs. 3 GG möglich.
Beliebt und misstraut zugleich: kein Widerspruch
Wie kann es aber sein, dass dem Bundeskanzler einer Partei, die noch am Vortag mit knapp 35% als stimmenstärkste aus der EU-Wahl hervorgegangen war, das Misstrauen ausgesprochen wird? Nachdem es sich beim Misstrauensantrag letztlich um ein parlamentarisches Kontrollinstrument handelt, wird es sich meist gegen Vertreter der regierenden Partei(en) richten, unabhängig vom Erfolg aktueller Umfragewerte oder Wahlergebnisse. Mit dem Bruch der Koalition konnte der Bundeskanzler sich schließlich keiner parlamentarischen Mehrheit mehr sicher wissen.
Wer die derzeitige innenpolitische Situation in Österreich letztlich für sich nutzen kann, bleibt wohl abzuwarten. Die europaweit zu beobachtende Zersplitterung der Parteienlandschaft, die möglicherweise alternative Konstellationen ermöglicht oder gerade erst unmöglich macht, fügt eine weitere Variable hinzu. Dass der österreichische Parlamentarismus eine Minderheitsregierung trägt, erscheint zumindest vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse ausgeschlossen. Bei einer von sämtlichen Parlamentsparteien, also auch den ehemaligen Koalitionspartnern, getragenen „Expertenregierung“ drängt sich aber auch die häretische Frage auf, weshalb nicht bis zum regulären Ende der Legislaturperiode das bisherige Regierungsprogramm abgearbeitet werden könnte.
Was wäre nun denkbar?
In die Zukunft blickend ergäben sich mit der verfassungsrechtlichen Brille gesehen demokratische Defizite und rechtsstaatliche Bedenken jedenfalls dann, wenn Neuwahlen und parlamentarische Entscheidungen nicht Regierungskrisen und Sachargumenten, sondern Umfragewerten folgten. Hierin ist „die Eleganz, ja die Schönheit unserer Bundesverfassung“ in Österreich wohl an einer Zeit zu messen, die nicht digital im Liveticker Ereignisse, Erwägungen und Umfragewerte verfolgen ließ.
Das deutsche Grundgesetz sieht sich derselben Problematik ausgesetzt, würde aber aufgrund der Notwendigkeit des konstruktiven Misstrauensvotums, eine mehrheitsfähige Alternative zu präsentieren, die Schritte zwischen Abberufung und Expertenregierung – zeitlich also eine knappe Woche – ersparen. Die schwächere Rolle des Bundespräsidenten würde diesen Prozess allerdings noch stärker dem freien Kräftespiel des Bundestags überlassen – fraglich bleibt somit ob das Grundgesetz im Falle einer ähnlich gelagerten Regierungskrise das straffere Drehbuch bereitstellen würde.
Zitiervorschlag: Markus P. Beham, In Deutschland wäre so etwas nicht denkbar – Ein rechtsvergleichender Blick auf die österreichische Regierungskrise, JuWissBlog Nr. 64/2019 v. 18.6.2019, https://www.juwiss.de/64-2019/
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