Optionspflicht ade? – von wegen!

von PASCAL KLEIN

Pascal Klein sw

„Für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern entfällt in Zukunft der Optionszwang und die Mehrstaatigkeit wird akzeptiert. Im übrigen bleibt es beim geltenden Staatsangehörigkeitsrecht.“ Diese Formulierung aus dem Koalitionsvertrag und der entsprechende Gesetzesentwurf des Bundestages zeigen, dass es nicht zu einer vollständigen Abschaffung der Optionspflicht kommen wird. Damit bleiben zahlreiche Probleme weiter bestehen, die nur behoben werden können, wenn man die Optionspflicht unter genereller Hinnahme von Mehrstaatigkeit vollständig abschafft.

Rückblick – Wie kam es überhaupt zur Optionspflicht?

Seinen Ursprung findet die ganze Diskussion um die so genannte Optionspflicht (die streng genommen Optionsobliegenheit heißen müsste) in der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts von 1999. Seitdem kann die deutsche Staatsangehörigkeit neben dem „ius sanguinis“ (§ 4 Abs. 1 StAG) auch im Wege eines „ius soli“ (§ 4 Abs. 3 StAG) durch Geburt im Inland erworben werden, auch wenn die Eltern des Kindes selbst keine Deutschen sind. Die gilt freilich nicht schon bei zufälliger Geburt auf deutschem Hoheitsgebiet auf der Durchreise, sondern nur dann, wenn die Eltern des Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen.

Mit diesem neuen Erwerbsweg besteht nun erstmals die Möglichkeit, schon mit der Geburt zwei Staatsangehörigkeiten zu erwerben. Verleiht nämlich der Heimatstaat eines Elternteils des Kindes die eigene Staatsangehörigkeit nach „ius sanguinis“, so erwirbt das auf deutschem Boden geborene Kind nunmehr nach neuem Recht die deutsche Staatsangehörigkeit durch „ius soli“ und zugleich die andere nach dem Recht des Heimatstaates der Eltern. Galt aber im Staatsangehörigkeitsrecht das Phänomen der Mehrstaatigkeit immer als rotes Tuch, musste der Gesetzgeber Abhilfe schaffen: Die Optionspflicht war geboren. Nach § 29 Abs. 1 StAG muss nämlich ein Doppelstaater, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem „ius soli“ gemäß § 4 Abs. 3 StAG erworben hat, zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will.

Entscheidet er sich für die ausländische oder gibt er bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung ab, so verliert er die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie geht ferner verloren, wenn der Doppelstaater es nicht schafft, den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit rechtzeitig nachzuweisen. Einzig eine bis zum 21. Lebensjahr beantragte Beibehaltungsgenehmigung kann ihn vor diesen Folgen schützen. Diese wird aber nur erteilt, sofern die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder zumutbar ist oder wenn auch in Fällen der Einbürgerung nach § 12 StAG ausnahmsweise Mehrstaatigkeit hingenommen würde. Die Optionspflicht dient also letztlich dazu, Mehrstaatigkeit um nahezu jeden Preis zu verhindern.

Reformvorhaben – Was soll nun anders werden?

Um nun die im Koalitionsvertrag vereinbarten Reformpläne zeitnah umzusetzen, beschloss der Deutsche Bundestag am 3. Juli 2014 einen Gesetzesentwurf, dem der Bundesrat zugestimmt hat. Danach soll die Optionspflicht für Kinder, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen sowie für Kinder, die im Inland aufgewachsen sind, entfallen. In diesen Fällen wird also Mehrstaatigkeit künftig hingenommen. Das Merkmal des „Aufwachsens“ soll nach dem Vorhaben dann erfüllt sein, wenn sich der Betroffene bei Vollendung seines 21. Lebensjahres mindestens acht Jahre in Deutschland aufgehalten hat. Gleiches soll gelten, wenn er sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat. Die Optionspflicht entfällt auch für diejenigen, die über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.

Festzuhalten bleibt, dass die Optionspflicht demnach weiterhin bestehen bleibt für Menschen, die zwar in Deutschland geboren, aber etwa kurz nach der Geburt wieder ins Ausland gezogen sind. Ferner wird Mehrstaatigkeit in Fällen der Einbürgerung weiterhin nicht hingenommen (vgl. §§ 10 Abs. 1 Nr. 4; 12 StAG). Die vollständige Hinnahme einer „doppelten Staatsangehörigkeit“ ist dem deutschen Recht demnach noch nicht zu entnehmen.

Kritische Würdigung in Kürze – Welche Probleme bringt die Änderung mit sich?

Die Kritik findet ihren Dreh- und Angelpunkt letztlich in dem Umstand, dass die Optionspflicht gerade nicht gänzlich wegfällt, sondern als solche noch bestehen bleibt. Dies kann man aus verschiedenen Blickwinkeln bemängeln, je nachdem ob man durch eine verfassungs­rechtliche, eine unionsrechtliche oder eine rechtspolitische Brille schaut.

Verfassungsrechtliche Probleme

Die in § 29 StAG angeordnete Rechtsfolge ist der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Daher ist der Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 GG eröffnet, der gerade vor ungewolltem Verlust der Staatsangehörigkeit schützen soll. Ungewollt kann ein Verlust auch nach § 29 StAG nämlich dann eintreten, wenn der Betroffene keine Kenntnisse über das Erfordernis der Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung hat, weil ihn diesbezügliche Informationen nicht erreichen. Es droht also ein faktischer Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit, welcher jedenfalls vor Art. 16 Abs. 1 GG standhalten muss.

Vor allem aber erzeugt das neue Recht weitere Spannungen mit Art. 3 GG. Eine diesbezügliche Ungleichbehandlung kann unter zwei Gesichtspunkten angenommen werden, je nachdem welche Vergleichsgruppen man bildet. Zunächst kann man innerhalb der in Deutschland geborenen Kinder zwischen den hier aufgewachsenen und den hier nicht aufgewachsenen unterscheiden. Letztere unterliegen weiterhin der Optionspflicht, während sie für die erstgenannten entfällt. Mag man diese Ungleichbehandlung noch unter dem Gesichtspunkt des verstärkten Inlandsbezugs rechtfertigen, so kann dieses Argument nicht mehr bei der zweiten Konstellation angeführt werden.

Eine Ungleichbehandlung liegt nämlich auch zwischen jenen Doppelstaatern vor, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch „ius sanguinis“ erworben haben, und jenen, welche sie durch „ius soli“ erhalten haben. Besonders deutlich wird die fehlende Rechtfertigungsmöglichkeit durch den verstärkten Inlandsbezug, wenn man sich vor Augen führt, dass ein „ius sanguinis“-Doppelstaater, der sich noch nie innerhalb des deutschen Hoheitsgebiets aufgehalten hat, nicht der Optionspflicht unterliegt, während ein „ius-soli“-Deutscher, der sogar 6 Jahre in Deutschland gelebt hat, dann aber wegzieht, nach der geplanten Reform zur Ausübung einer Option gezwungen wird. Wieso letzterer einen geringeren Inlandsbezug aufweisen soll, kann niemand erklären. Die Ungleichbehandlung kann demnach nicht überzeugend gerechtfertigt werden.

Unionsrecht als Grenze

Unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten dürfte die Anknüpfung an einen inländischen Schulabschluss für die Bejahung des Merkmals des „Aufwachsens“ problematisch sein. Wer sich nämlich in Ausübung seines Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV dazu entscheidet, zwecks Schulbesuchs ins EU-Ausland zu ziehen oder als Bewohner einer deutschen Grenzregion eine Schule im EU-Ausland zu besuchen, wird letztlich benachteiligt, weil er der Optionspflicht unterworfen bleibt. An die Ausübung eines unionsrechtlichen Rechts wird daher ein Nachteil geknüpft.

Rechtspolitische Bemerkung

War es doch das ursprüngliche Ansinnen der Abschaffung der Optionspflicht auch, das Verfahren zu vereinfachen und zu entbürokratisieren, so bleibt nicht zu erwarten, dass dieses Ziel erreicht wird. Denn das Merkmal des „Aufwachsens“ und die damit einhergehende Befreiung von der Optionspflicht muss von den Behörden weiterhin geprüft werden. Außerdem müssen auch in Zukunft die gesetzlichen Hinweispflichten erfüllt werden, um einen (faktischen) Entzug im Sinne des Art. 16 Abs. 1 GG – wie oben beschrieben – zu verhindern. Es bleibt ferner bei dem komplizierten Prüfverfahren darüber, ob ein Anspruch auf eine Beibehaltungsgenehmigung besteht.

Ein weiteres Problem ist das zwanghafte Festhalten an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit, ohne dass überzeugend dargelegt werden kann, welche angeblichen Katastrophen dies denn herbeiführen solle. Der damit einhergehende Zwang zur Leugnung der elterlichen Herkunft ist integrationspolitisch kaum zu rechtfertigen. Denn das Zugehörigkeitsgefühl kann sich durchaus auch gleichermaßen auf zwei Staaten beziehen, sodass der Zwang einer Entscheidung für den Einzelnen eine enorme Belastung darstellen kann.

Die Optionspflicht ist rechtspolitisch nicht mehr tragbar. Angesichts dessen wäre eine generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit zu begrüßen. Damit ist neben der vollständigen Abschaffung der Optionspflicht auch die Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Fällen der Einbürgerung verbunden. Reformbedarf bleibt.

Mehrstaatler, Migrationsrecht, Optionspflicht, Staatsangehörigkeit, Unionsrecht, Verfassungsrecht
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