Familienzusammenführung in Zeiten der „Flüchtlingskrise“

von HELENE HEUSER

heuser-helene-135x180Die Regeln zum Familiennachzug sind sowohl von außerhalb als auch innerhalb Europas eine der wenigen Möglichkeiten, für sog. „Drittstaatangehörige“ legal nach Deutschland zu reisen. Im Zuge der Hysterie darum, dass in Deutschland vermehrt Flüchtlinge ankommen, wurden diese Zuzugs- und Fluchtwege noch weiter beschränkt. Menschenrechtlich besonders fragwürdig sind dabei die Aussetzung des Rechts auf Familienzusammenführung von subsidiär Geschützten und die Hürden beim Geschwisternachzug sowie die bürokratischen Anforderungen im Visumserteilungsverfahren.

Aktuelle Entwicklungen im deutschen Recht: Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten…

Für subsidiär Geschützte wurde am 17. März 2016 das Recht zum Familiennachzug für zwei Jahre nach allen Nachzugsregeln ausgesetzt (§ 104 Abs. 13 AufenthG). Hier bleibt lediglich ein Antrag auf Aufnahme in Härtefällen gem. § 22 AufenthG  [Arbeitshilfe von Schmidt/Muy], die bisher jedoch nur selten gewährt wurde oder der Klageweg [Heuser]. Eine Klage könnte sich auf einen Verstoß gegen das Recht auf Familie stützen und entweder gegen die Ablehnung eines dennoch gestellten Antrags gerichtet oder in Form einer Verpflichtungs- bzw. Untätigkeitsklage erhoben werden [im Detail].

Strategische Prozesse in diesem Sinne führt momentan die Organisation Jumen mit ihren Anwält*innen auf der Grundlage eines von mir verfassten Rechtsgutachtens zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung anhand des Grundrechts auf Familie [Kurzfassung]. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die BRD hierbei erstmals dazu verpflichtet den Eltern und Geschwistern eines 16-jährigen subsidiär Schutzberechtigten aus Syrien ein Visum wegen § 22 AufenthG zum Nachzug zu erteilen [VG Urteil vom 7. November, 36 K 92.17 V]. Der hierbei erstrittene Beschluss des BVerfG vom 17.11.2017 hat zwar die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung angesprochen, aber aufgrund von Erwägungen zur Gewaltenteilung im Rahmen des Eilverfahrens zunächst nicht entschieden [dazu ein Kommentar von Riebau].

Würde die neue Bundesregierung eine Verlängerung der Aussetzung über den 18. März 2018 hinaus beschließen, wäre dies eine Steilvorlage für weitere Prozesse. Es ist juristisch unbestritten, dass Artikel 6 des Grundgesetzes auch auf Menschen ohne die deutsche Staatsbürgerschaft anwendbar und bei Fragen des Familiennachzugs zu beachten ist. In der Keynote „Krisenhafte Neuregelegungen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts“ zur Eröffnung der 11. Herbsttagung des Netzwerks Migrationsrecht hat der Vorsitzende Richter beim BerwG Berlit daher die momentane Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ausdrücklich hervorgehoben und zu Recht als verfassungsrechtlich höchst bedenklich eingeschätzt.

Auch mit Europarecht ist die Aussetzung des Nachzugsrechts zu subsidiär Geschützten nicht kompatibel. Die Art. 9 ff. EU-Familienzusammenführungs-Richtlinie konkretisiert das Recht auf Familie von Drittstaatsangehörigen aus Art. 7 und Art 24 Abs. 3 der EU-Grundrechte-Charta. Sie spricht Flüchtlingen einen privilegierten Anspruch auf Familiennachzug zu; subsidiär Schutzberechtigte werden hingegen nicht erwähnt. Das liegt daran, dass dieser Status erst mit der Qualifikations-Richtlinie nach dem Erlass der Familienzusammenführungs-RL eingeführt wurde. Da jedoch ein einheitlicher internationaler Schutz vorgesehen ist, der die beiden Status umfasst, muss die Familienzusammenführungs-RL in demselben Maße für subsidiär Geschützte gelten wie für Flüchtlinge [Heuser].

…und Nachzug von Geschwistern

Ebenfalls der Nachzug von Geschwistern zu Flüchtlingen wurde durch jüngste Entwicklungen in der Behördenpraxis und der Rechtsprechung fast unmöglich gemacht. Die Gesetzeslage ist unbefriedigend, weil lediglich die Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings ausdrücklich einen Anspruch auf Nachzug besitzen (§ 36 Abs. 1 AufenthG), nicht dagegen die minderjährigen Geschwister. Nun regelt ein Runderlass des Auswärtigen Amts vom 20. März 2017 (der teilweise auf Rechtsprechung beruht, insbesondere auf dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. Januar 2017) wie Fälle des Geschwisternachzugs gehandhabt werden sollen. Die Auswahl der anzuwendenden Normen soll sich danach richten, wie alt das stammberechtigte Kind in Deutschland zum Zeitpunkt der Visumerteilung an die Eltern ist [andere Ansicht: DRK].

Ist das stammberechtigte Kind jünger als 90 Tage vor Eintritt der Volljährigkeit, dann kann laut Runderlass grds. ein vorgezogener Kindernachzug mit den Eltern stattfinden (§ 32 AufenthG). Allerdings soll hierbei zwingend das Wohnraumerfordernis für die ganze Familie erfüllt werden. So sah es auch das VG Berlin – allerdings bzgl. § 36 Abs. 2 AufenthG. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu, ob das zwingende Wohnraumerfordernis mit dem Menschenrecht auf Familie vereinbar ist, steht noch aus.

Von der Voraussetzung des Lebensunterhalts kann laut Runderlass lediglich in einem atypischen Fall abgesehen werden. Dafür müssten die Umstände des Einzelfalls, wie etwa die „aktuelle Lebenssituation der Kinder (Unterkunft im Flüchtlingslager, bei Verwandten, im eigenen Wohnort o. ä.), die Betreuungssituation nach Ausreise der Eltern (Zumutbarkeit, dass ein Elternteil vorerst zurückbleibt, Betreuungsmöglichkeiten durch Verwandte oder ältere Geschwister) etc.“ hinreichend glaubhaft gemacht werden.

Ist das stammberechtigte Kind hingegen älter als 90 Tage vor Eintritt der Volljährigkeit, dann sind laut Runderlass zusätzlich die noch schärferen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG anwendbar: „Erforderlich ist hierfür das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte, die aber stets familienbezogen sein, d. h. explizit aus der Trennung der Geschwister folgen muss und in jedem Einzelfall zu prüfen ist. Der Umstand, dass zeitgleich ein Elternnachzug beantragt wird, der ggf. zu einer (selbst herbeigeführten) Trennung von den Eltern und alleinigen Verbleib des Geschwisterkinds im Ausland führt, begründet zwischen den Geschwistern keine außergewöhnliche Härte. Auch die sich aus dem Leben in einem Kriegs- oder Krisengebiet ergebende Härte stellt regelmäßig keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG dar, da sie nicht familienbezogen ist.“ Danach müsste entweder das in Deutschland lebende oder das nachzugswillige Geschwisterkind auf die familiäre Lebenshilfe des Geschwister angewiesen sein und sich die Hilfe nur in Deutschland erbringen lassen, z.B. wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Gleichzeitig dürfen die Eltern und andere Familienangehörige nicht in der Lage sein diese Hilfe zu erbringen, so dass die Geschwister aufeinander angewiesen sind. [Nr. 36.2.2. AVV zum AufenthG]

Diese Rechtslage führt derzeit regelmäßig zu einer Trennung der Eltern entweder von den Kindern in Deutschland oder von denjenigen im Ausland. Der UNHCR Deutschland kritisiert daher die Unvereinbarkeit mit dem Menschenrecht auf Familie. Geschwister gehörten zur Kernfamilie und müssten gemeinsam mit den Eltern ohne zusätzliche Lebensunterhalt- oder Wohnraumerfordernisse einreisen können. Mit dem gleichen Ziel sieht Cremer aufgrund einer gesetzlichen Regelungslücke den Weg frei für eine analoge Anwendung des Anspruchs aus § 36 Abs. 1 AufenthG [ZAR 8/2017]; Save the Children fordert in einem Gutachten hingegen eine Neuregelung durch den Gesetzgeber.

Aktuelle menschenrechtliche Entwicklungen zum Familiennachzug

Neben dem deutschen Grundrecht auf Familie, wird die Familieneinheit in zahlreichen europäischen und internationalen Regelwerken geschützt (Art. 7 und 24 Abs. 3 EU-Grundrechte-Charta, EU-Familienzusammenführungs-RL, Art. 8 EMRK, Art. 1 UN-Zivilpakt, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und UN-Kinderrechtskonvention). Sowohl Beschränkungen des Nachzugsrechts als auch die Art und Weise der Gewährung des Nachzugs zu Drittstaatsangehörigen, müssen sich an den hierin verbrieften Rechten auf Familienleben messen lassen.

Wenn Kinder von der Trennung der Familie durch Flucht betroffen sind, sind die Anforderungen an die staatlichen Pflichten zur Gewährleistung der Wiederherstellung der Familieneinheit besonders hoch. Die Kinderrechtskonvention regelt das Recht auf Familienzusammenführung ausdrücklich. Am 16. November 2017 präzisierten das UN Committee on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of their Families und das Committee on the Rights of the Child die staatlichen Pflichten durch gemeinsame General Comments:

„Measures should be taken to avoid undue delays in migration/asylum procedures that could negatively affect children’s rights, including family reunification procedures. […] Protection of the right to a family environment frequently requires that States not only refrain from actions which could result in family separation or other arbitrary interference in the right to family life, but also take positive measures to maintain the family unit, including the reunion of separated family members. […] When the child’s relations with his or her parents and/or sibling(s) are interrupted by migration (in both the cases of the parents without the child, or of the child without his or her parents and/or sibling(s)), preservation of the family unit should be taken into account when assessing the best interests of the child in decisions on family reunification. […] States should develop effective and accessible family reunification procedures that allow children to migrate in a regular manner, including children remaining in countries of origin who may migrate irregularly. States are encouraged to develop policies that enable migrants to regularly be accompanied by their families in order to avoid separation. […]States are encouraged to provide adequate financial support and other social services to those children and their parent(s), siblings and, where applicable, other relatives.” 

Hiermit sind die aktuellen Entwicklungen im deutschen Nachzugsrecht, namentlich die Erschwerung des Geschwisternachzugs und die Aussetzung des Rechts auf Familiennachzug von und zu subsidiär Geschützten Kindern unvereinbar. Auch die bürokratischen Hürden in Familiennachzugsverfahren von oder zu Kindern  müssen hiernach abgebaut werden. Der Umgang mit fehlenden Pässen bzw. Reisedokumenten oder Nachweisen der familiären Verbindun­gen sowie die Zuständigkeit von deutschen Auslandsvertretungen müssen nach Ansicht des UNHCR Deutschland generell flexibler gehandhabt werden. Visumuserteilungsverfahren können mehrere Jahre dauern [Heuser; bzgl. Nachzug zu Schutzberechtigten aus Syrien: Behnke]. Der Ablauf des Visumserteilungsverfahrens bei den deutschen Auslandsvertretungen und die entsprechenden Anforderungen, die an die Visumsantragsstellenden gestellt werden, müssten dringend einmal eingehend im Lichte des Menschenrechts auf Familie untersucht werden.

Ständig aktualisierte Informationen zur Familienzusammenführung vom Infoverbund Asyl und Migration finden Sie hier.

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Veröffentlicht unter CC BY NC ND 4.0.

Familienzusammen-führung, Geschwisternachzug, Helene Heuser, Kinderrechts-konvention, Netzwerk Migrationsrecht, Subsidiär Schutzberechtigte, Visumsverfahren
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