Befristungshöchstquote und Anschlusszusage auf dem grundrechtlichen Prüfstand

von ARNOLD ARPACI und SIMON PSCHORR

Nachdem wir nunmehr die Regelungswerkzeuge Befristungshöchstquote und Anschlusszusage vorgestellt und kompetenziell untersucht haben, sollen sie abschließend auf den grundrechtlichen Prüfstand gestellt werden. Dazu fragen wir uns zunächst, wessen Grundrechte tangiert sind (I.), dann prüfen wir, ob die Werkzeuge in diese Grundrechte eingreifen (II.) und erörtern schließlich deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung (III.).

I. Wessen Grundrechte sind tangiert?

Befristungshöchstquote und Anschlusszusage regeln jeweils Arbeitsrecht von PostDocs. Sie sind Träger der Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG. Diese umfasst das Recht, einen Beruf zu wählen und auszuüben – auch einen solchen in der Wissenschaft. Die damit verbundene Freiheit, Arbeitsverträge abzuschließen, ist durch Befristungsrecht zwar tangiert, doch ist dieser Eingriff angesichts der sozialen Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmer:innen bekanntlich gerechtfertigt – hierauf soll im Folgenden nicht weiter eingegangen werden. Darüber hinaus sind PostDocs Träger:innen der Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG, soweit sie selbständige Forschung (und ausnahmsweise Lehre) betreiben (Dürig/Herzog/Scholz/Gärditz Art. 5 Abs. 3 Rn. 129; BeckOK GG/Kempen Art. 5 Rn. 184; Geis/Pschorr § 53 Rn. 31). Professor:innen sind als selbstständig Forschende und Lehrende ebenfalls Träger:innen dieses Freiheitsrechts.

Schließlich kommt auch den Hochschulen und Forschungseinrichtungen selbst gem. Art. 5 Abs. 3, 19 Abs. 3 GG die Wissenschaftsfreiheit zu (Dürig/Herzog/Scholz/Gärditz Art. 5 Abs. 3 Rn. 132), ungeachtet, ob sie in staatlicher Trägerschaft organisiert und damit zugleich Grundrechtsverpflichtete sind. Gärditz zeigt jedoch eindrücklich, dass diese Freiheit Ausdruck der aggregierten Freiheitsrechte der den Verband konstituierenden Mitglieder ist. Folglich sei ein Verband nur dann potentieller Grundrechtsträger, wenn seine Bildung und Betätigung Ausdruck freier Entfaltung der dahinter stehenden Individuen ist, insbesondere wenn der mögliche „Durchgriff“ auf die natürlichen Personen den Grundrechtsschutz des Verbandes als erforderlich erscheinen ließe (Dürig/Herzog/Scholz/Gärditz Art. 5 Abs. 3 Rn. 134).

II. Eingriffswirkung

Nunmehr wurden drei grundrechtlich geschützte Positionen identifiziert, in die die vorgeschlagenen Regelungen eingreifen könnten: Die der PostDocs, der Professor:innen und der Insititutionen Hochschule und Forschungseinrichtung. Es ist fraglich, ob die Regelung von Befristungshöchstquoten und/oder der Anschlusszusage in ihre Grundrechte eingreift.

Hochschulen und Forschungseinrichtungen stehen als Verband und damit als Grundrechtskollektiv der Mitglieder dem Staat gegenüber. Nun ließe sich argumentieren, dass Regelungen zum Schutz von einzelnen Verbandsmitgliedern die kollektive Grundrechtsbetätigung unbeeinträchtigt ließe – was den Verbandsmitgliedern zugute kommt, könne nicht in das Verbandsrecht eingreifen. Doch ist anerkannt, dass sich Hochschulen und Forschungsinstitutionen gegen staatliche Maßgaben wehren können, die ihre Funktionsbedingungen beeinträchtigen könnten (Dürig/Herzog/Scholz/Gärditz Art. 5 Abs. 3 Rn. 172). Sie fungieren insoweit als Verteilungsstruktur knapper Ressourcen. Mithin greift eine staatliche Regelung zugunsten eines Teil des Verbandes – hier der PostDocs – dann in den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit des Verbands ein, wenn dadurch die Ressourcen zulasten eines anderen Teil des Verbandes – hier zB die Professuren oder die Doktorand:innen – verknappt oder insgesamt die wissenschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt würden. Dies ist nicht der Fall. Befristungsregelungen für PostDocs führen zu keiner unmittelbaren Ressourcenverschiebung zulasten eines anderen Verbandsteils. Zwar mögen durch die längere Beschäftigungszeit dauerbeschäftigter PostDocs die Personalkosten steigen. Dem kann jedoch mit einer Reduzierung der PostDoc-Stellen oder einem Mittelaufwuchs durch Bund und Länder begegnet werden. Auch ist eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Verbandes insgesamt durch Dauerbeschäftigung nicht erkennbar – vielmehr sichern unbefristet Beschäftigte den Bestand des Verbandes und die Weitergabe von Forschungserfahrung und erfolgreicher Lehrkonzepte. Dauerbeschäftigung ist auch nicht originär wissenschaftsinadäquat (hierzu näher Dreier/Britz Art. 5 Abs. 3 Rn. 90 ff.), obschon sich viele Beschäftigte an das ständige Personalkarussell gewöhnt haben mögen.

Etwas anderes könnte dann gelten, wenn man zur Aufgabe des Verbandes nicht nur Forschung und Lehre, also die Einzelaufgaben der Verbandsmitglieder, sondern auch Qualifikation des sog. Nachwuches, mithin eine verbandsübergreifende Aufgabe, zählt. Je mehr Arbeitnehmer:innen unbefristet beschäftigt werden, desto weniger Personen können bei gleichen Ressourcen wissenschaftlich weitergebildet werden. Dies könnte also die Verbandsfunktion zur Qualifikation schmälern. Dazu allerdings müsste dem Verband auch die Aufgabe zukommen, PostDocs zu qualifizieren. Doch sagt das BVerfG zu Recht: “Jede vorberufliche Lernphase muss einmal zu Ende gehen.” Von einer solchen vorberuflichen Lernphase kann für die Promotion noch gesprochen werden. PostDocs sind dementgegen promoviert und damit für die (dauerhafte) wissenschaftliche Betätigung voll qualifiziert. Das bisherige Befristungsrecht wird auf eine “weitere Qualifizierung” hin zur Professorabilität (Habilitation bzw. habilitationsäquivalente Leistung) gestützt. Dabei handelt es sich aber nicht um ein vorberufliches Lernziel, sondern ein berufliches Aufstiegsziel – wie Mitarbeitende eines Wirtschaftsbetriebs, die im Laufe ihrer Karriere bis in die Chefetage aufsteigen wollen. Auch diese lernen, bilden sich fort und gewinnen zusätzliche Qualifikationen. Doch würde niemand anzweifeln, dass sie bereits zuvor die Lernphase verlassen haben. Die Beschäftigung der PostDocs folgt damit nicht den Gesetzen der Lern-, sondern vielmehr der Berufsphase. In der Berufsphase ist die Dauerbeschäftigung die Regel (Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse Rn. 6). Gesetzliche Regelungen des Arbeitsrechts der PostDoc-Phase greifen mithin auch nicht in die Qualifikationsaufgabe der Hochschulen und Forschungseinrichtungen ein. Mithin wird in ihre Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG nicht eingegriffen.

Gleiches gilt für die Freiheit der Professor:innen. Zwar werden Mitarbeitende unterhalb der Professur regelmäßig als “Lehrstuhlausstattung”, also als Teil der Forschungsinfrastruktur verstanden. Dementgegen resultiert aus Art. 5 Abs. 3 GG kein Recht auf individuell zugeordnete Mitarbeitende, nachdem hieraus kein Recht auf den selbstbestimmten Bedarf einzelner Hochschullehrender folgt (BeckOK GG/Kempen Art. 5 Rn. 197). Vielmehr folgt aus Art. 5 Abs. 3 GG ein derivatives Teilhaberecht an den Mitteln der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung im Ganzen (von Münch/Kunig/Wendt Art. 5 Rn. 161), das auch den wissenschaftlichen Mitarbeitenden zusteht und eine Distributionsentscheidung des Staates mit voraussetzt. Dass PostDocs unbefristet beschäftigt werden, entzieht diese schließlich nicht dem Weisungsrecht der Vorgesetzten und damit nicht den Mitteln des Verbandes, auf die Art. 5 Abs. 3 GG den Zugriff gewährt.

Durch unbefristete Beschäftigung wird die Grundlage für selbständige Forschung (und ausnahmsweise Lehre) für PostDocs geschaffen. Mithin wird in deren Recht aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht eingegriffen, sondern dieses vielmehr erst gewährleistet. Allerdings anerkennt das BVerwG (Rn. 22 hinsichtlich potentieller Promovierender), dass aus Art. 5 Abs. 5 GG und Art. 12 GG auch ein Zugang zu staatlich monopolisierten Ausbildungsressourcen resultiert. Dieser Gedanke ist auf PostDoc-Arbeitsverhältnisse wie gezeigt nicht unmittelbar anwendbar, schließlich handelt es sich nicht mehr um Ausbildungsverhältnisse ieS. Jedoch kann die PostDoc-Beschäftigung als Schritt auf einem staatlich monopolisierten Karrierepfad hin zur Professur und damit zu einem Amt iSd Art. 33 Abs. 2 GG verstanden werden. Folgte man dem, griffe die Reduktion der Absolutzahl von regelmäßig zugänglichen PostDoc-Stellen durch unbefristete Beschäftigung in Art. 5 Abs. 3 GG zukünftiger PostDocs ein.

III. Rechtfertigung des Eingriffs

Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Art. 5 Abs. 3 GG ist zwar dem Grunde nach schrankenlos gewährleistet. Allerdings kann dies bereits für die Teilhabedimension nicht uneingeschränkt gelten, als Teilhaberechte nach der Rechtsprechung des BVerwG (Rn. 23) immer eine (staatliche) Distributionsentscheidung voraussetzen. Dies kann vorliegend dahinstehen, weil jedenfalls die Berufsfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit von beschäftigten PostDocs als kollidierendes Verfassungsgüter dem Teilhaberecht Grenzen zieht. Dabei gilt zu beachten, dass befristet Beschäftigte in allen Branchen erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Rechte haben, riskieren sie doch bei einer Klage die Nicht-Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit. Dies gilt auch und gerade in der Wissenschaft.

Dementsprechend sind die Rechtspositionen in Ausgleich zu bringen und dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Das BVerfG ging 1996 noch davon aus, dass ein milderes Mittel als die Befristung der Arbeitsverhältnisse dazu nicht erkennbar sei. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jedes Arbeitsverhältnis befristet sein muss. Vielmehr muss ein Ausgleich zwischen Zugangschancen auf der einen und Beschäftigungsperspektiven im staatlich weitgehend monopolisieren Wissenschaftsbetrieb auf der anderen Seite gefunden werden. Die vorgestellten Instrumente der Befristungshöchstquote und der Anschlusszusage haben genau diese Funktion: Mit der Quote wird gesichert, dass nur ein gewisser Höchstprozentsatz befristeter Stellen, mithin ein korrespondierender Anteil unbefristeter Stellen vorgehalten wird. So werden Fluktuation (Zugangschancen) und Stabilität gleichzeitig adressiert. Das Anschlusszusage-Modell stellt sicher, dass die unbefristeten Stellen von geeigneten Kandidat:innen besetzt werden und verteilt diese dem Gedanken des Art. 33 Abs. 2 GG folgend nach Leistungskriterien. So wird die Logik des Befristungsautomatismus genauso wie die der unmittelbaren unbefristeten Beschäftigung durchbrochen und in einen Ausgleich gebracht. Die Befristungshöchstquote regelt mithin das “wie viel” unbefristeter Stellen, die Anschlusszusage normiert das “wer” der Besetzung. Die beiden Instrumente ergänzen sich mithin exzellent und sorgen für den gebotenen grundrechtlichen Ausgleich. Eine Befristungshöchstquote von 20 % für PostDocs sollte jedenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich sein.

Zusammenfassend lässt sich ein sehr weiter Gestaltungsspielraum des Bundesgesetzgebers im WissZeitVG attestieren. Dieser fordert konsequentermaßen eine Reihe politischer Entscheidungen. Mit den vorgestellten Regelungsinstrumenten hoffen wir, die gesetzgeberische Kreativität anregen zu können und sind (teils aus eigener Betroffenheit) gespannt auf die Rückkehr des WissZeitVG aus der Montagehalle. Die Verfassung sperrt die Werkstore jedenfalls nicht zu.

Zitiervorschlag: Arpaci, Arnold und Pschorr, Simon, Befristungshöchstquote und Anschlusszusage auf dem grundrechtlichen Prüfstand, JuWissBlog Nr. 19/2023 v. 19.04.2023, https://www.juwiss.de/19-2023/.

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