Seit geraumer Zeit erlässt die Europäische Union Verordnungen, die in ihrer amtlichen Kurzbezeichnung die Bezeichnung „Gesetz“ enthalten. Eine Praxis, von der man sich einst distanziert hatte, um den Eindruck von Staatlichkeit zu vermeiden. Gab es einen Sinneswandel oder wird in Brüssel kein Wert (mehr) auf genaues Arbeiten gelegt? Vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der EU-Verordnung soll im Folgenden dargelegt werden, warum die Bezeichnung einer EU-Verordnung als „Gesetz“ nicht nur eine semantische Randnotiz ist.
Aktuelle Situation
Dieses Phänomen zeigt sich nicht nur als Ungenauigkeit bei der Übersetzung ins Deutsche, wie man zunächst vermuten könnte, sondern auch in zahlreichen anderen Amtssprachen von Mitgliedstaaten. Den Anfang machte das „Europäische Klimagesetz“. Für unsere französischen Nachbarn wurde die Kurzbezeichnung „loi européenne sur le climat“ gewählt, auf Englisch spricht man vom „European Climate Law“, in Spanien von der „legislación europa sobre el clima“ und in Italien von der „normativa europea sul clima“ (sonst Verordnung; règlement; act; reglamento; regolamento). Die einzigen Ausnahmen bilden Estnisch und Ungarisch, die die Verordnung auch als solche bezeichnen. Doch mittlerweile steht das Europäische Klimagesetz nicht mehr allein da. Flankiert wird es in deutscher, englischer, polnischer und griechischer Sprachausgabe z. B. vom Gesetz über digitale Dienste, wie es bereits Professor Sydow feststellen musste. Darüber hinaus wird auf der Homepage des Europäischen Parlaments in den verschiedensten Sprachen vom ersten EU-Gesetz zur Bekämpfung von Gewalt an Frauen (verkündet wurde in diesem Fall eine Richtlinie) oder dem EU-Bodenüberwachungsgesetz gesprochen.
Darüber hinaus wird der Begriff des Gesetzes auch in anderen Bereichen inflationär genutzt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie das für Arbeit und Soziales kündigten jüngst das EU-Gesetz zur Wiederherstellung der Natur und das EU-Lieferkettengesetz an. Auch in den Medien werden diese Bezeichnungen übernommen; beispielsweise in der Berichterstattung der Tagesschau. Mit Meldung vom 24. April 2024 wird verkündet: „Europäisches Lieferkettengesetz beschlossen.“
Historisches
Der Begriff des Gesetzes ist weder den früheren noch den geltenden Verträgen als Bezeichnung für Rechtsakte der EU bekannt. Einzig Art. 289 AEUV beschreibt das Gesetz-(!)-gebungsverfahren innerhalb der EU. Eine Änderung der Bezeichnung der Rechtsakte war im Rahmen des Vertrags über eine Verfassung für Europa (VVE) vorgesehen. Die vorgesehene Umbenennung der Rechtsakte in Art. I-33 VVE in Europäisches Gesetz, Rahmengesetz, Verordnung, Beschluss, Empfehlung und Stellungnahme wäre ein zentraler Schritt der Konstitutionalisierung der EU gewesen (Calliess/Ruffert Verfassung der Europäischen Union Art. I-33 Rn.5). Aufgrund des Scheiterns des VVE sollte es hierzu jedoch nie kommen. Stattdessen trat der Vertrag von Lissabon in Kraft. Bereits im Vorfeld wies der Vorsitz des Rats der EU in seinen Schlussfolgerungen zur Tagung vom 21./22. Juni 2007 darauf hin, dass der AEUV keinen Verfassungscharakter haben werde: „Die in den Verträgen insgesamt verwendete Begrifflichkeit wird diese Änderung widerspiegeln: der Ausdruck ‚Verfassung‘ wird nicht verwendet, der ‚Außenminister der Union‘ wird ‚Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik‘ genannt und die Bezeichnungen ‚Gesetz‘ und ‚Rahmengesetz‘ werden aufgegeben, wobei die bestehenden Bezeichnungen ‚Verordnung‘, ‚Richtlinie‘ und ‚Entscheidung‘ (bzw. ‚Beschluss‘) beibehalten werden“.
Dass Art. 289 AEUV weiterhin vom Gesetzgebungsverfahren, von Rechts- und Gesetzgebungsakten spricht, hat – so die einhellige Meinung – Klarstellungsfunktion. Es wurde nicht vergessen, den Artikel von Symbolcharakter zu befreien. Den Verfassern kam es vielmehr darauf an, die wichtige Unterscheidung von Gesetzgebungsakten und Rechtsakten ohne Gesetzgebungscharakter beizubehalten (Grabitz/Hilf/Nettesheim/Nettesheim AEUV Art. 289 Rn. 3).
Doch nur Pedanterie?
Über die Gründe, aus denen das Europäische Gesetz nun doch Einzug in die Bezeichnung von Rechtsakten gefunden hat, kann man nur spekulieren. Betrachtet man lediglich Art. 288 Abs. 2 AEUV, scheint es mehr als nur pedantisch, auf die korrekte Bezeichnung der Rechtsakte zu pochen. Verordnungen haben als abstrakt-generelle Rechtssätze des sekundären Unionsrechts allgemeine Geltung, sind in allen Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Einer Umsetzung durch nationales Recht bedarf es nicht. Die Verordnung setzt materielles Recht und steht damit einem Gesetz in der Sache gleich. Es fällt jedoch auf, dass die Terminologie des Gesetzes nicht konsequent, sondern von verschiedenen Stellen zu unterschiedlichen Themen verwendet wird. Dass es sich hierbei um ein Missverständnis oder eine Unachtsamkeit handelt, ist daher schwer vorstellbar.
Trickserei
Auffallend ist auch, dass sich die Bezeichnung „Gesetz“ stets im Kurztitel der Verordnung findet. Diesen hat man regelmäßig eher im Kopf als den jeweiligen Titel. So steckt hinter der prägnanten Kurzbezeichnung „Europäisches Klimagesetz“ die „Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) 401/2009 und (EU) 2018/1999“. Welche dieser Bezeichnungen sich im Sprachgebrauch durchgesetzt hat, bedarf keiner weiteren Erklärung. Was bleibt, ist die Frage, warum man nicht den Kurztitel „Europäische Klimaverordnung“ wählen konnte.
Symbolpolitik
Naheliegend ist es, auf Überlegungen abzustellen, die beispielsweise die Professoren Schwarze und Scorl zu Entwurfszeiten des EVV angestellt haben: Die Verwendung des Begriffs „Gesetz“ sorge für Akzeptanz und Transparenz (JZ, 60. Jahrg., Nr. 23, S. 1130,1133 bzw. Quo vadis, europa?, S. 50 f.). Beim Begriff der Verordnung schweifen die Gedanken eben schnell zu geraden Gurken, der Größe von Bananen und der überbordenden Bürokratie aus Brüssel. Das „Gesetz“ hingegen ist ein geläufiger Begriff. Dieser kann bestimmt nicht allein dem Eindruck einer Überregulierung entgegenwirken. Andererseits birgt er eine gewissen Bekanntheit und Verbindlichkeit.
Hieran anknüpfend ergibt sich ein weiterer Erklärungsansatz. Verbindlichkeiten gilt es dort zu schaffen, wo dringender Handlungsbedarf besteht. In Sachen Klima besteht dieser allemal. Was läge also näher, als ein Regelwerk zu schaffen, das für alle Menschen (in der EU) nach Dringlichkeit, Nachdruck und Verbindlichkeit klingt: „Europäisches Klimagesetz“. So lässt sich auch ohne weitere Umschweife erklären, dass die Übersetzung in den wichtigen Amtssprachen den jeweils bedeutungsgleichen Begriff für „Gesetz“ verwendet. Im Gegensatz zur Verordnung, der das Stigma von Aufwand und Bürokratie anhaftet, ist ein Gesetz etwas, an das man sich zu halten hat. Mithin würde es sich um einen bedeutungsschwangeren Symbolakt handeln, um einem wichtigen Thema die gebührende Relevanz zukommen zu lassen. Eine Erwägung, die selbstverständlich auch auf Rechtsakte, die Gewalt an Frauen betreffen, übertragen werden kann.
Staatsrecht vs. Sprachgebrauch
Der Bezeichnung von Rechtsakten der EU als „Gesetz“ können auch staats- und europarechtliche Bedenken entgegengehalten werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im allgemeinen Sprachgebrauch mit einem „Gesetz“ grundsätzlich ein formelles Gesetz gemeint sein dürfte. So beschreibt auch der Duden ein „Gesetz“ als vom Staat festgesetzte verbindliche Regelung.
Jedoch ist die EU eben gerade das – ein Staat – nicht. Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Lissabon-Urteil fest, dass es der Union an Staatsqualität fehle. Es handele sich um einen Verbund souverän bleibender Staaten, der nur auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt. Mithin fehlt es gerade an der den Mitgliedstaaten zustehenden Kompetenz-Kompetenz, also der Fähigkeit einer Institution, selbst über ihre Kompetenzen zu bestimmen. Besonders deutlich wird dieser Unterschied auch, wenn man bedenkt, dass einige Rechtsakte der EU noch durch nationales Gesetz umgesetzt werden müssen. Die Kompetenz zum Erlass von Gesetzen steht in Deutschland gemäß Art. 70 GG dem Bund und den Ländern zu. Die EU hat keine solche umfassende und originäre Gesetzgebungskompetenz. Nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung darf sie vielmehr nur in jenen Bereichen tätig werden, in denen sie von den Mitgliedstaaten ausdrücklich dazu ermächtigt wurde.
Fazit
Darauf zu bestehen, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten sich an ihre eigenen Maßgaben halten, stellt besonders im Hinblick auf die insgesamt diffuse Verwendung des Begriffes „Gesetz“ ein berechtigtes Anliegen dar. Dass in Zeiten der überbordenden Bürokratie Bereichsausnahmen mit Symbolcharakter gemacht werden, um für eine breitere Akzeptanz zu sorgen, ist nachvollziehbar. Ob diese tatsächlich erreicht werden kann, ist weiterhin offen. Zugleich hat es sich die EU selbst auferlegt, auf „Gesetze“ zu verzichten. Sofern tatsächlich ein Sinneswandel vorliegt, können schließlich nur die Verantwortlichen selbst beantworten, woher dieser kommt.
Zitiervorschlag: von Baudoux, Aljoscha, EU-Etikettenschwindel, JuWissBlog Nr. 25/2026 v. 12.03.2026, https://www.juwiss.de/25-2026/.
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1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort
Vielen Dank für den lesenswerten und gut verständlichen Beitrag! Der Text stellt sehr anschaulich dar, wie wichtig präzise Sprache im europäischen Recht ist.