Institutioneller Reset des polnischen Verfassungsgerichtshofs – oder doch nicht?

von ALEXANDER WEHDE

Während die polnische Regierung unter der Führung von Donald Tusk neue Richter für die vakanten Sitze am polnischen Verfassungsgerichtshof (Trybunał Konstytucyjny) gewählt hat, geht die PiS juristisch in die Gegenoffensive. Ein Normenkontrollantrag vor dem Gericht dürfte nun vor allem darauf zielen, die Nachbesetzung des Gerichts aufzuhalten.

Zur Umformung der polnischen Verfassungsgerichtsbarkeit

Das Trybunał Konstytucyjny ist seit Jahren weniger Garant einer stabilen Verfassungsgerichtsbarkeit als selbst Abbild eines ungelösten Verfassungskonflikts. Die aktuelle Lage ist Ergebnis eines seit 2015 andauernden institutionellen Umbaus, der maßgeblich von der damaligen PiS-Regierung vorangetrieben wurde. Ausgangspunkt war jedoch ein bereits vor dem PiS-Wahlsieg entstandener Streit über die Nachbesetzung mehrerer Richterstellen. So änderte 2015 bereits die vorherige PO-PSL-Mehrheit das Verfassungsgerichtsgesetz, um Richterwahlen teilweise in die laufende Legislaturperiode vorzuziehen. Nach dem Regierungswechsel erkannte die PiS diese Richterwahlen nicht an, ließ gewählte Kandidaten nicht vereidigen und setzte stattdessen eigene Kandidaten durch, sodass sich über wenige Jahre eine breite Mehrheit PiS-naher Richter am polnischen Verfassungsgericht bildete. Flankiert wurde diese Personalpolitik durch weitere Gesetzesnovellen und Maßnahmen, die etwa Verfahrensabläufe oder die Geschäftsverteilung betrafen.

Seit 2023 versucht die amtierende Tusk-Regierung, zentrale Elemente dieses Gerichtsumbaus rückgängig zu machen und vakante Richterpositionen neu zu besetzen. Auch sie veröffentlicht die Entscheidungen des Gerichts aber nicht mehr. Argumentative Rückendeckung für die Regierung lieferte dabei zuletzt der EuGH (Urteil v. 18.12.2025, C 448/23). Er stufte im Dezember 2025 nicht nur bestimmte „ultra vires“-Entscheidungen als unionsrechtswidrig ein, sondern qualifizierte das Verfassungsgericht wegen schwerwiegender Besetzungsunregelmäßigkeiten auch insgesamt als nicht unabhängig und unparteiisch. Am 13. März 2026 wurden mit der Regierungsmehrheit daher nun sechs neue Richter für die vakanten Sitze am Trybunał Konstytucyjny gewählt. Die jüngste entstandene Eile hat hierbei einen triftigen Grund: PiS-Abgeordnete greifen per Normenkontrollantrag (Akz.: K 3/26) die Besetzungsgrundlage selbst an.

Die Gesetze, die ich schuf, werd’ ich nun nicht los

Der Antrag der PiS-Abgeordneten um den ehemaligen polnischen Justizminister Marcin Warchoł richtet sich im Speziellen gegen das Wahlverfahren der Verfassungsrichter. Angegriffen werden zwei Normkomplexe: Erstens Vorschriften des Gesetzes über den Status der Verfassungsrichter (PolVerfRiG) sowie zweitens Bestimmungen der Sejm-Geschäftsordnung (GO-Sejm), die das Wahlverfahren näher ausformen. Unter Berufung auf eine Verletzung von Art. 197 der polnischen Verfassung (PolVerf), wonach „Organisation“ und „Verfahren“ des Trybunał Konstytucyjny gesetzlich zu regeln sind, wenden sich die Antragsteller gegen die in Art. 2 Abs. 2 PolVerfRiG vorgesehene Delegationslösung. Diese verweist hinsichtlich der konkreten Wahlregeln auf die GO-Sejm, zählt dort die Wahl der Verfassungsrichter als Wahlakt des Parlaments auf (Art. 26 Abs. 1 GO-Sejm), regelt das Vorschlagsverfahren (berechtigt, Vorschläge zu machen, ist das Sejm-Präsidium oder 50 Abgeordnete; Art. 30 Abs. 1 GO-Sejm) und legt als Wahlmehrheit die absolute Mehrheit fest (Art. 31 Abs. 1 GO-Sejm).

Dass die PiS-Abgeordneten genau diese Regelungen nun einfachgesetzlich verankert sehen wollen, entbehrt dabei jedoch nicht einer gewissen Ironie. Gerade eine PiS-Mehrheit stellte schließlich 2016 durch Reform des PolVerfRiG die Weichen dafür, dass die Ausgestaltung des Wahlverfahrens in Art. 2 Abs. 2 PolVerfRiG der Geschäftsordnung übertragen wurde. Grund hierfür war, wie es insbesondere die damals eingesetzte Expertenkommission fasste, Art. 194 PolVerf, der dem Sejm verfassungsrechtlich die Aufgabe zuweist, die Richter des Verfassungsgerichtshofs zu wählen. Dies lege nahe, dass Angelegenheiten, die mit dem dazugehörigen Wahlverfahren zusammenhängen, Gegenstand einer Regelung in der Geschäftsordnung sein sollten. Unterstrichen werde dies durch Art. 197 PolVerf, der einfordert, die „Organisation“ und das „Verfahren“ vor dem Gerichtshof per Gesetz zu regeln. Der Begriff der Organisation müsse dabei eng gelesen werden, da sich dieser – nach der Vorstellung der Kommission – ausschließlich auf ein Organ in seiner bereits festgelegten personellen Zusammensetzung beziehe. Eine Subsumtion des Besetzungsverfahrens unter den Begriff der „Organisation“ entfalle folglich. Fragen, die das Besetzungsverfahren betreffen, sollten stattdessen durch andere Rechtsakte als das Gesetz geregelt werden, auf das Art. 197 PolVerf drängt.

Mehrheitserfordernisse in Verfassung, Gesetz und Geschäftsordnung

Auch für den Fall, dass die Verweisung aus Art. 2 Abs. 2 PolVerfRiG entfiele, hätten die Geschäftsordnungsbestimmungen zur Verfassungsrichterwahl jedoch eine Grundlage. So verleiht Art. 112 PolVerf dem Sejm die Kompetenz, seine innere Organisation und seine Verfahren durch Geschäftsordnung zu regeln. Das umfasst auch die Regelung parlamentarischer Wahlakte, sofern die polnische Verfassung dazu nicht selbst die Modalitäten abschließend determiniert. Eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Art. 2 Abs. 2 PolVerfRiG träfe daher nicht automatisch auch die GO-Normen.

Dies gilt erst recht für das Quorum der Verfassungsrichterwahl im Sejm. Entfiele hier die Sonderregel aus Art. 31 Abs. 1 GO-Sejm (absolute Mehrheit), greift schließlich zunächst Art. 120 PolVerf, wonach Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl gefasst werden können. Das Mehrheitserfordernis verschwände also nicht, sondern würde lediglich abgesenkt.

Gerade deshalb liegt es nahe, dass der Antrag strategisch motiviert ist, um die Besetzung vakanter Richterposten aufzuhalten. Denn würde das Gericht der Auffassung folgen, dass zentrale Wahlvorgaben zwingend einfachgesetzlich geregelt werden müssten, könnte dies insbesondere den PiS-nahen Staatspräsidenten Karol Nawrocki begünstigen. Dessen Kompetenzen nach Art. 122 PolVerf würden es ihm schließlich erlauben, ein neues Gesetz, das sodann die Wahlmehrheit vorschreibt, zu verweigern oder durch Rückverweisung auszubremsen – wie es bereits im Zusammenhang mit anderen Reformvorhaben in Bezug auf das Trybunał Konstytucyjny geschehen ist. Eine zugunsten der Abgeordneten ausfallende Entscheidung würde folglich zunächst „präsidiale Vetopotenziale“ fördern und abermals Bedenken in der Bevölkerung streuen.

Oh Verfassungsgerichtshof, hör’ mich rufen!

Die zweite Säule des PiS-Antrags richtet sich gegen Art. 4 Abs. 1 PolVerfRiG. Hiernach hat die vom Sejm gewählte Person einen Eid in Anwesenheit des Präsidenten zu leisten. Nach Auffassung der Antragsteller zwinge diese Vorschrift den Präsidenten zur Entgegennahme des Eides von zum Verfassungsrichter gewählten Personen selbst dann, wenn die gesetzliche Grundlage der Richterwahl zuvor verfassungsgerichtlich beanstandet worden sei. Bereits die Art und Weise, in der der Antragspunkt formuliert wurde, lässt jedoch erneut vermuten, dass es vordergründig um die Klärung einer politischen Erwartung geht. Festgestellt werden solle schließlich, dass der Präsident befugt sei, die Mitwirkung an der richterlichen Eidesleistung zu verweigern, sofern er die Regeln des Wahlverfahrens für verfassungswidrig hält bzw. das Verfassungsgericht diese moniert hat. Ziel ist damit ersichtlich nicht die Überprüfung der Reichweite einer bestimmten Kompetenz, sondern vor allem die Etablierung eines neuen präsidentiellen Prüfungs- bzw. Verweigerungsrechts. Diese Absicht zeigt sich auch in der kommunikativen Rahmung des Normenkontrollantrags. So erklärte der Mitverfasser des Antrags Marcin Warchoł in der Presse öffentlich, Präsident Nawrocki solle bis zur Entscheidung über den Normkontrollantrag keine Eide „abnehmen“.

Bereits der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 PolVerfRiG steht dem aber entgegen, verlangt die Norm doch keine aktive „Abnahmehandlung“ des Präsidenten. Vielmehr beschreibt sie die Eidesablage aus Sicht der vom Sejm gewählten Person. Diese „legt“ den Eid in Anwesenheit des Präsidenten ab. Eine Entscheidungsbefugnis über Annahme, Zurückweisung oder Prüfung des Eides wird dem Staatsoberhaupt nicht eingeräumt. Die Vorschrift ist damit gerade nicht organkompetenziell gefasst. Systematisch stützt dies auch der Vergleich mit Art. 179 PolVerf, wonach Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom Präsidenten auf Vorschlag des Landesjustizrats ernannt werden. Hier besteht insofern eine präsidentielle Ernennungsbefugnis. Für die Richter des Verfassungsgerichtshofs fehlt es ihm jedoch an einer solchen Befugniszuweisung. Diese werden vom Sejm gewählt. Dem Präsidenten verbleibt hingegen im Rahmen der Eidesleistung ausschließlich die Funktion als staatliches Repräsentationsorgan und symbolischer Zeuge.

Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof ein präsidiales „Verweigerungsrecht“ im Sinne der PiS-Abgeordneten konstruieren sollte, bliebe dessen praktische Wirkung darüber hinaus fraglich. Denn (auch) die Tusk-Regierung veröffentlicht Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs nicht mehr, womit ihnen keine innerstaatliche Wirkung zukommen soll. Sollte der Präsident dennoch seine Anwesenheit bei der Eidesleistung verweigern, ist von der Regierung daher die Frage zu erwägen, wie die Eidesleistungen dennoch wirksam erfolgen können. Denkbar wäre es wohl, diese dokumentiert vor dem Parlament und mit schriftlicher Notifikation des Präsidenten stattfinden zu lassen. Auf ein „Abpassen“ des Präsidenten zur richterlichen Eidesleistung kann es schließlich wohl kaum ankommen.

„Strategic Partisan Litigation“ und ein parteiisches Gericht

Brisant ist Verfahren K 3/26 zusammenfassend vor allem, weil das umgebaute Trybunał Konstytucyjny als parteiisch gilt und nun dennoch über seine eigene personelle Erneuerung entscheiden wird. Nicht zuletzt deshalb erinnert der Normenkontrollantrag der PiS-Abgeordneten in Grundzügen an Goethes „Zauberlehrling“. Auch dieser hat das von ihm Geschaffene nicht mehr in seiner Hand und ruft nach dem (wohlgesonnen) Meister, der für Abhilfe sorgen soll – nur dass es hier weniger um Goethes pädagogische Pointe als um ein kronosartiges Moment politischer Selbsterhaltung zu gehen scheint.

Der befasste Spruchkörper am Trybunał Konstytucyjny besteht aus fünf überwiegend von PiS-Mehrheiten gewählten Richtern. Bezeichnend mag auch deshalb sein, dass der Fall bereits am 17. März 2026 verhandelt wird und mit einer Entscheidung rasch gerechnet werden darf. Besonders heikel ist dabei die Mitwirkung von Verfassungsrichter Stanislaw Piotrowicz, der die nun überprüfte Delegationslogik einst selbst als PiS-Vorsitzender der Sejm-Kommission für Justiz mit einführte. Noch 2016 verteidigte er ausdrücklich die Entscheidungsspielräume des Parlaments bezüglich der Ausgestaltung der Wahlmodalitäten in der Geschäftsordnung.

In Anbetracht all dieser Aspekte darf Verfahren K 3/26 nicht als bloße Groteske („PiS klagt gegen PiS-Gesetz“) missverstanden werden. Das Kalkül des Normenkontrollantrags ist ein anderes. Zunächst soll das Verfassungsgericht mit Delegations- und Kompetenzfragen befasst werden, um anschließend eine – wie auch immer begründete – Entscheidung als rechtliche Legitimation dafür zu kreieren, dass der eigene Präsident die Mitwirkung an der Neubesetzung des Trybunał Konstytucyjny verweigern kann. Der Fall legt daher nahe, von „strategic partisan litigation“ zu sprechen, also Prozessführung, die nicht primär auf rechtliche Klärung, sondern auf parteipolitische Einflusssicherung durch Rechtsprechung zielt.

Zitiervorschlag: von Wehde, Alexander, Institutioneller Reset des polnischen Verfassungsgerichtshofs – oder doch nicht?, JuWissBlog Nr. 26/2026 v. 17.03.2026, https://www.juwiss.de/26-2026/.

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

Justiz, Polen, Rechtsstaat, Richterwahl, Verfassungsgericht
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