Erlebt der Binnenmarkt eine Renaissance?

von NIUSHA RABBANIFAR

Europa steht ein wirtschaftlicher Wandel bevor: So verlautet es dieser Tage aus Brüssel. Wirtschaftlicher Druck von Innen, Konkurrenz zu China und den USA sowie die zuletzt aggressive Zollpolitik der Trump-Regierung haben die EU-Mitgliedstaaten alarmiert. Nachdem die EU letztens historische Handelsbündnisse mit den Mercosur-Staaten, Indien und Indonesien geschlossen hat, erinnert EU-Kommissionspräsidentin Ursula Von der Leyen nun an ein altes unausgeschöpftes Potenzial: Den eigenen Europäischen Binnenmarkt. Mit der Ankündigung eines „Pakts für den einen Markt“ möchte sie die Vervollständigung des Binnenmarkts auf die Agenda setzen. Ein längst überfälliger Schritt, der schon vom Draghi-Report (2024) und Letta-Bericht (2024) eindringlich gefordert wurde.

Der Binnenmarkt unterliegt nämlich auch 33 Jahre nach seiner Gründung erheblichen Lücken. Laut einer Analyse der Europäischen Zentralbank entsprechen die internen Handelshemmnisse Zöllen von etwa 67 % für Waren und 95 % für Dienstleistungen. Die Schätzung des Internationalen Währungsfonds weicht hiervon ab, geht aber dennoch von 44 % für den Güterhandel und 110 % für Dienstleistungen aus. Zudem weist der jüngste „Jahresbericht über Binnenmarkt und Wettbewerbsfähigkeit“ der Kommission (Binnenmarktbericht 2026) für 2024 einen Rückgang des Handels zwischen den Mitgliedstaaten als Anteil am EU-BIP von 23,5 Prozent im Vorjahr auf 22 Prozent auf (KPI 2). Dies stellt den ersten Rückgang seit der Pandemie dar.

Warum also ließ Europa sein eigenes Haus brach liegen anstatt das eigene Potenzial als größter integrierter Wirtschaftsraum der Welt auszuschöpfen? Die Ursache liegt nicht im Mangel an Problemkenntnis oder Lösungsvorschlägen, sondern am fehlenden Willen, letztere umzusetzen.

Der Binnenmarkt: Harmonisierte Regeln aber fragmentierte Praxis

Der Europäische Binnenmarkt ist in Art. 26 Abs. 2 AEUV legaldefiniert als ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital (sogenannte „Grundfreiheiten“) gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. Neben den EU-Mitgliedstaaten gehören Island, Norwegen und Liechtenstein ihm gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum an. Zudem ist die Schweiz über zahlreiche bilaterale Abkommen mitintegriert. Seit seiner Verwirklichung 1993 unterliegt der Binnenmarkt fortschreitender Integration.

Neben den primärrechtlichen Grundfreiheiten wird der Binnenmarkt zunehmend durch Rechtsangleichungen auf EU-Ebene umgesetzt; insbesondere durch Harmonisierung von Vorschriften nach Artikel 114 AEUV. Dies erfolgt entweder über unmittelbar anwendbare Verordnungen oder über Richtlinien, die von den Mitgliedstaaten erst in nationales Recht übertragen werden müssen. Bei Richtlinien ist das Funktionieren des Binnenmarktes umso mehr auf die effektive Umsetzung der Mitgliedstaaten angewiesen. Dass es an der fehlerfreien Umsetzung häufig scheitert, ist dem Binnenmarktbericht 2026 (KPI 4) zu entnehmen, nach welchem sich der Anteil der umgesetzten Binnenmarktrichtlinien, zu denen Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurden, erhöht hat.

Auch das Ausmaß der Harmonisierung unterscheidet sich. So ist zwischen vollharmonisierenden und lediglich teilharmonisierenden Vorschriften zu unterscheiden: Während bei vollharmonisierenden Vorschriften keine strengeren Sondervorschriften durch die Mitgliedstaaten erlassen werden dürfen, sind solche bei teilharmonisierenden Vorschriften erlaubt. Daher entstehen Hürden für den Binnenhandel insbesondere in Bereichen, wo keine Vereinheitlichung der Vorschriften durch eine Maximalharmonisierung gewährleistet ist.

Die berüchtigte Praxis des „Gold-Plating“ beschreibt die Mehrregulierung durch Mitgliedstaaten in nicht-vollharmonisierten Bereichen über die EU-Vorschriften hinaus. Als Konsequenz leidet der Binnenmarkt an divergierenden Vorschriften und fragmentiert dadurch zu einem unübersichtlichen „Flickenteppich“ an Vorschriften.

Warenverkehrsfreiheit

Ein prägnantes Beispiel für die Gold-Plating-Praxis sind national unterschiedliche Vorschriften zur Verpackung, Etikettierung und der Entsorgung von Produkten. Diese wohl offensichtlichste Hürde für die Warenverkehrsfreiheit wurde von der EU in ihrer neusten Binnenmarktstrategie 2025 zu den sogenannten „Terrible Ten“ ernannt: Die zehn größten Handelshindernisse des Binnenmarkts, derer Bekämpfung die Europäische Kommission sich als Priorität gesetzt hat.

Arbeitnehmerfreizügigkeit, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

Dabei steht es um die Warenverkehrsfreiheit im Vergleich zu den anderen Grundfreiheiten am besten. Während für den grenzüberschreitenden Handel von Waren der sogenannte „Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung“ überwiegend gut funktioniert, bestehen weiterhin nennenswerte Probleme bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen. Wenn jemand in einem anderen EU-Land arbeiten möchte, wird der Abschluss zwar in den meisten Fällen anerkannt (2023 waren es rund 82 %; KPI 6). Dieser Wert hat sich etwas gebessert. Trotzdem ist der bürokratische Aufwand unverändert hoch: Es müssen oft viele Anträge gestellt, Dokumente eingereicht, beglaubigte Kopien und Übersetzungen besorgt und verschiedene nationale Vorschriften beachtet werden. Dies macht es übermäßig kompliziert, kostenintensiv und zeitaufwendig, in anderen EU-Ländern zu arbeiten, und ist oft nicht verhältnismäßig. Laut dem Binnenmarktbericht 2026 gibt es keine spürbaren Verbesserungen bei den Bemühungen, die Barrieren für die Dienstleistungsfreiheit abzubauen (KPI 10).

Kapitalverkehrsfreiheit

Eines der erheblichsten strukturellen Defizite ist die unzureichende Integration der Kapitalmärkte. Die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit scheitert in der Praxis an den national unterschiedlichen Steuer-, Aufsichts-, Insolvenz- und Gesellschaftsrechtssystemen. Nationale Interessen und Sorgen um den Souveränitätsverlust über die eigenen Finanzsektoren bremsen nach wie vor die Vorstellung einer echten europäischen Integration. Kommissionspräsidentin Von der Leyen hat zuletzt den ambitionierten Aufbau einer „Spar- und Investitionsunion“ angekündigt – dies hat sich als neue Bezeichnung für „Kapitalmarktunion“ etabliert. Sollten bis Juni keine nennenswerten Fortschritte erzielt werden, hat sie ein Vorgehen im Rahmen einer „verstärkten Zusammenarbeit“ im Sinne des Artikels 20 EUV vorgeschlagen: Mindestens neun willige Mitgliedstaaten würden die Integration der Spar- und Investitionsunion hiernach voranschreiten, in der Hoffnung, dass die anderen Staaten später nachziehen. Die Idee eines „Europas der zwei Geschwindigkeiten“, gelegentlich auch als heldenhafte „Koalition der Willigen“ bezeichnet, ist in der jüngsten Debatte um die Binnenmarktvertiefung häufiger zu vernehmen. Von der Leyen zieht die Möglichkeit auch für das geplante „28. Regime“ – das Projekt eines optionalen, einheitlichen Rechts‑ und Unternehmensrahmenwerks für die EU – in Betracht.

Die Lösungen: Recht kann nur den Rahmen darstellen

Wie kann die Vertiefung des Binnenmarktes nun vorangetrieben werden? Es stehen hierfür auf EU-Ebene mehrere regulatorische Instrumente zur Verfügung. Die EU könnte ihre nach den EU-Verträgen bestehende Legislativkompetenzen voll ausschöpfen. Wo es möglich ist, könnte sie Regeln und Standards durch Maximalharmonisierungen vereinheitlichen und statt Richtlinien unmittelbar anwendbare Verordnungen erlassen. Damit würde die Implementierung der Binnenmarktregeln von mitgliedstaatlicher Ebene auf die EU verlagert und der regulatorische Spielraum der Mitgliedstaaten auf ein Minimum reduziert. Auch härtere Sanktionen bei Verstößen gegen EU-Recht und beschleunigte Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten sind denkbar.

Es erscheint jedoch unrealistisch, dass eine erfolgreiche, nachhaltige Binnenmarktvertiefung ohne aktive Mitarbeit der Mitgliedstaaten von oben herab angeordnet werden könne. Widerwillige Mitgliedstaaten würden weiterhin Wege finden, die praktische Wirksamkeit von Unionsvorschriften zu untergraben, etwa durch übermäßige Bürokratie oder durch schlichte Verzögerungen. Die Mitgliedstaaten müssten daher auch den politischen Willen finden, den Binnenmarkt effektiv umzusetzen und zu vertiefen. Ein Wandel kann nur realisiert werden, wenn die Nationalregierungen den Ernst der Lage nachvollziehen und erkennen, dass die gesamtwirtschaftlichen Verluste eines unvollständigen Binnenmarktes erheblich schwerer wiegen als etwa verstärkter Wettbewerb für einzelne nationale Wirtschaftssektoren. Sie müssten somit die ernsthafte Bereitschaft zeigen, hinderliche nationale Partikularinteressen aufzugeben.

In der Realität bedarf eine Renaissance des Binnenmarktes also eines Zusammenspiels aus politischer Prioritätensetzung und Kompromissbereitschaft der Mitgliedstaaten sowie gezielter Harmonisierung. Das aktuell gesetzte Binnenmarktziel der EU ist somit ambitioniert – die Dringlichkeit ist es jedoch auch. Die Verzögerung der wirtschaftlichen Integration kostet Europa, und das kann es sich nicht leisten.

Zitiervorschlag: von Rabbanifar, Niusha, Erlebt der Binnenmarkt eine Renaissance?, JuWissBlog Nr. 27/2026 v. 18.03.2026, https://www.juwiss.de/27-2026/.

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

Binnenmarkt, EU, Grundfreiheiten, Handelspolitik, Zollpolitik
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