Der aktuelle bundesweite Trend in der politischen Landschaft zu einer allgemein stärkeren „Verpolizeilichung“ erscheint nicht durchweg unbedenklich, die gleichzeitig stattfindende öffentliche Stimmungsmache eines liberalen Rechtsstaats hingegen oftmals unwürdig. Sehr kritisch anzusehen sind dabei insbesondere die weitgehende faktische Immunisierung der Polizei gegen sachliche Kritik und die oftmals stark erschwerte juristische Aufarbeitung fragwürdigen Polizeihandelns im Rahmen rechtsstaatlicher (Straf‑)Verfahren. Eine allgemeine Versachlichung der Debatte und eine ernstgemeinte, konstruktive Diskussion über etwa erforderliche Reformen wären vor diesem Hintergrund äußerst wünschenswert.
Ein rechtsstaatlich bedenklicher Diskurs
In jüngerer Zeit häufen sich im politischen Diskurs parteiübergreifend wieder einmal die Rufe nach einer starken Polizei, was mitunter auf eine teils so empfundene, teils tatsächliche Verschärfung der Sicherheitslage zurückgeführt werden kann. Zugleich werden in der öffentlichen Debatte vielfach die Polizei als Institution und das Vorgehen einzelner Beamter gegen sachliche Kritik nahezu immunisiert, was in einem liberalen, demokratischen Rechtsstaat äußerst problematisch erscheinen muss: So sah sich etwa vor einem guten Jahr die Grünen-Politikerin Renate Künast einem Shitstorm ausgesetzt, als sie die – aus juristischer Perspektive völlig legitime – Frage stellte, ob ein von Polizeibeamten erschossener Angreifer nicht auch im Sinne der Verhältnismäßigkeit exekutivischen Handelns nonletal kampfunfähig hätte geschossen werden können. Die in der Silvesternacht 2016/2017 von der Kölner Polizei angewendeten, nicht zuletzt angesichts von Art. 3 Abs. 1, 3 S. 1 GG äußerst zweifelhaften Methoden des Racial Profiling wurden, trotz einzelner kritischer Stimmen, im vorauseilenden Gehorsam weitgehend für richtig und sinnvoll befunden. Der Erste Bürgermeister von Hamburg Olaf Scholz tätigte nach den gewalttätigen Ausschreitungen am Rande des G20-Gipfels gar – trotz laufender Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte – die Aussage, es habe keine Polizeigewalt gegeben, gegenläufige Aussagen seien eine „Denunziation“.
Bei den genannten Beispielen drängt sich zum Teil der Eindruck auf, dass im öffentlichen Diskurs angesichts der den jeweiligen Einsätzen zugrunde liegenden begangenen oder befürchteten Straftaten die – rechtsstaatlich sehr problematische – Ansicht besteht, dass der Zweck die Mittel heilige. Die Beispiele zeugen aber auch davon, wie sich vor diesem Hintergrund viele Politiker parteiübergreifend selbst bei rechtlich offensichtlich zumindest nicht völlig unzweifelhaften Polizeieinsätzen in Lobeshymnen auf Polizeibeamte gegenseitig zu übertreffen suchen, anstatt eine kritische Betrachtung fragwürdigen Exekutivhandelns anzumahnen. Eine sachliche und ausgewogene Aufarbeitung brisanter Polizeieinsätze wird auf diesem Wege in der öffentlichen Debatte zumindest erschwert, teils nahezu gänzlich verhindert.
Hinreichende strafprozessuale Aufarbeitung polizeilichen Fehlverhaltens?
Die fortschreitende Immunisierung der Polizei gegen eine kritische Überprüfung ihres Handelns beschränkt sich aber nicht nur auf den öffentlichen Diskurs; auch die juristische Aufarbeitung rechtlich fragwürdigen Polizeihandelns lässt vielfach zu wünschen übrig. Symptomatisch kann diesbezüglich auf das jüngste Bestreben der schwarz-gelben Landesregierung in Nordrhein-Westfalen verwiesen werden, die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte wieder abzuschaffen, für die im Landtag neben der CDU und der erklärtermaßen liberalen FDP auch die rechtspopulistische AfD stimmte. Der nordrhein-westfälische Innenminister Herbert Reul äußerte in dem Kontext gar, durch die Kennzeichnungspflicht würden Polizeibeamte unter Generalverdacht gestellt. Die (ebenso abwegige) Äußerung, dass polizeirechtliche Befugnisse zur Identitätsfeststellung wie etwa § 12 PolG NRW den Bürger unter Generalverdacht stellten, begegnet einem freilich seltener. De facto wird durch die Abschaffung der Kennzeichnungspflicht in erster Linie aber die Strafverfolgung gegen einzelne Polizeibeamte erschwert, weil diese weniger leicht identifizierbar werden. Es erscheint damit viel eher so, als ob in Fragen der juristischen Rechenschaftspflicht für das eigene Handeln eine gewisse Privilegierung von Polizeibeamten im Dienst gegenüber den Bürgern in Kauf genommen wird.
Dabei müssen Polizeibeamte faktisch ohnehin eher selten spürbare strafrechtliche Konsequenzen für Fehlverhalten gegenüber dem Bürger befürchten. Als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft gemäß § 152 GVG ermitteln selber Polizeibeamte gegen andere Polizeibeamte, also ihre eigenen Kollegen. Auch die Staatsanwaltschaften sind auf eine gute Zusammenarbeit mit der Polizei angewiesen. Dies kann vielfach dazu führen, dass die Ermittlungen gegen Polizeibeamte nicht mit der erforderlichen Vehemenz durchgeführt werden. Hierfür mag man mitunter auch falsch verstandenen Korpsgeist in den Reihen von Polizeibeamten verantwortlich machen. Letztlich trauen sich viele Betroffene schon gar nicht, Strafanzeige gegen einen übergriffigen Polizeibeamten zu erstatten, weil sie von vorneherein untereinander abgesprochene Zeugenaussagen der Polizeibeamten und Gegenanzeigen aus Vergeltungszwecken befürchten.
Dass es auch Falschanzeigen gegen Polizeibeamte gibt, steht außer Zweifel. Derartige falsche Verdächtigungen können jedoch im Rahmen eines unabhängigen Ermittlungsverfahrens ausgeräumt werden und ziehen unter Umständen eine Strafbarkeit des Falschanzeigenden nach § 164 StGB nach sich. Auch insofern unterscheidet sich im Übrigen ein Polizeibeamter nicht von einem „normalen“ Bürger, der Opfer einer Falschanzeige geworden ist. Einen Grund, Polizeibeamte hier faktisch besonders zu privilegieren, erkennt man nicht. Im Gegenteil ist es rechtsstaatlich legitim, dass Personen, die staatlich sanktioniert Gewalt ausüben dürfen, einer besonders strengen Überprüfung der Einhaltung ihrer Befugnisse unterliegen.
Erforderlichkeit einer externen, unabhängigen Ermittlungseinheit
Damit der Rechtsstaat das Vertrauen, das von den Bürgern in ihn gesetzt wird, nicht verspielt, kann er nicht dulden, dass solche Personen, denen er die Ermächtigung erteilt, gegen andere Personen verhältnismäßige Gewalt auszuüben, diese Befugnis missbrauchen und in rechtswidriger Weise handeln. Nicht umsonst wird die Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB qualifiziert bestraft. Entsprechend konsequent sind Polizeibeamte, die ihre staatlich gewährte Vormachtstellung gegenüber dem Bürger missbrauchen und unter Verstoß gegen das Recht übergriffig bis gewalttätig werden, zur Verantwortung zu ziehen. Erforderlich sind hier spürbare, tatangemessene Sanktionen. Der Rechtsstaat darf dabei das Vorbringen persönlicher Überlastungssituationen einzelner Polizeibeamter nicht als Generalentschuldigung für exekutive Übergriffe dulden.
Aus diesen Gründen ist es dringend erforderlich, die Ermittlungen gegen Polizeibeamte einer externen, unabhängigen Ermittlungsbehörde zu übertragen, die weder durch personelle Verflechtungen beeinflussbar ist noch in einem, ihre Arbeit beeinträchtigenden, faktischen Abhängigkeitsverhältnis zur Polizei steht. Wie eine solche Ermittlungseinheit de facto rechtlich und organisatorisch auszugestalten wäre, müsste freilich noch im Detail geklärt werden.
Jedenfalls hätte die Schaffung einer derartigen Ermittlungsbehörde nichts mit mangelndem Vertrauen in die Vollzugsbehörden zu tun – sondern schlicht und ergreifend mit der Herstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse. Es muss nämlich klargestellt werden, dass der Zweck einer solchen Behörde nicht die einseitige rigide Verfolgung von Polizeibeamten wäre, sondern das Zusammentragen aller be- und entlastenden Tatsachen zur Aufarbeitung zweifelhaften Polizeihandelns. Das allgemeine Vertrauen in die Polizei könnte durch eine solche Behörde daher vielmehr noch weiter gestärkt werden.
Ebenfalls wäre es in dem Sinne erstrebenswert, in der öffentlichen Debatte – auch wenn sie während des Wahlkampfes stattfindet – zu einem sachlichen, ergebnisoffenen und kritischen Diskurs über fragwürdiges polizeiliches Handeln zurückzukehren, bei welchem die betreffenden Sachverhalte von allen Seiten beleuchtet werden, ohne dass von vorneherein eine tendenziöse Sichtweise in die eine oder andere Richtung eingenommen würde.