Der polnische Rechtstaat (erneut) vor Gericht

von MARVIN KLEIN

Am 18.12.2025 entschied der EuGH (C-448/23) erneut über die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in Polen. Mit deutlichen Worten verurteilte er die Urteile des polnischen Verfassungsgerichtshofs vom 14.07.2021 (P 7/20) und 07.10.2021 (K 3/21), in denen dieser den Vorrang und die Bindungswirkung des Unionsrechts sowie der EuGH-Rechtsprechung grundsätzlich in Frage gestellt hatte.

Der Angriff auf den polnischen Rechtstaat

Die umstrittenen und seit 2015 von der nationalkonservativen PiS-Regierung betriebenen Justizreformen setzten insbesondere die Verfassungsgerichtsbarkeit massiv unter Druck. Durch die Absenkung des Ruhestandsalters mit faktischen Zwangspensionierungen, veränderte Ernennungsverfahren sowie die verfahrenswidrige Einsetzung politisch genehmer Richter wurde die Unabhängigkeit der Justiz systematisch ausgehöhlt. Kernstück der Reform war die Einrichtung politisch kontrollierter Disziplinarkammern zur Überwachung amtierender Richter. Der Umbau Polens zu einem autoritär-illiberalen Staat war damit eingeleitet (vgl. auch Blanke/Sander EuR 2023, 54); effektive justizielle Gegenwehr blieb aus. Die Kommission reagierte mit mehreren Vertragsverletzungsverfahren.

Die Justizreform vor dem EuGH

Im Eilverfahren nach Art. 279 AEUV ordnete der EuGH zunächst die Aussetzung der Ruhestandsregelungen an, da diese die richterliche Unabhängigkeit und den effektiven Rechtsschutz gefährdeten (C-619/18 R). In der Hauptsache stellte er trotz zwischenzeitlicher Aufhebung der Regelungen einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV fest (C-619/18). Zudem qualifizierte er geschlechtsspezifisch unterschiedliche Altersgrenzen als Diskriminierung (C-192/18).

Parallel prüfte der EuGH die Disziplinarkammern. Die Kommission hatte beanstandet, dass Richter wegen Vorlagefragen an den EuGH disziplinarisch verfolgt wurden. Der Gerichtshof ordnete die vorläufige Suspendierung der Disziplinarkammern an (C-791/19 R) und stellte in der Hauptsache fest, dass die Kammern weder unabhängig seien noch die richterliche Unabhängigkeit insgesamt gewährleisteten (C-791/19).

Der polnische Verfassungsgerichtshof schlägt zurück

Der polnische Staat akzeptierte diese Entscheidungen nicht. Der Verfassungsgerichtshof erklärte die einstweilige Anordnung des EuGH am 14.07.2021 für ultra vires: Der EuGH sei nicht befugt, in die Organisation der polnischen Justiz einzugreifen; der Anwendungsvorrang des Unionsrechts greife daher nicht. Diese Entscheidung beanspruchte allgemeine Bindungswirkung (P 7/20).

Mit seiner Entscheidung K 3/21 erklärte der Verfassungsgerichtshof am 07.10.2021 sodann unionsrechtliche Auslegungen für verfassungswidrig, sofern EU-Organe außerhalb übertragener Zuständigkeiten handelten und dadurch die staatliche Souveränität Polens beeinträchtigt werde. Die Organisation der Justiz sei Teil der polnischen Verfassungsidentität; aus Art. 2 und Art. 19 EUV ergebe sich keine unionsrechtliche Kontrollbefugnis.

Ein letztes Wort aus Luxemburg?

Die Urteile des polnischen Verfassungsgerichtshofs stießen europaweit auf scharfe Kritik. Teilweise wurde der polnische Kurs als rechtlich wirksame Austrittserklärung nach Art. 50 EUV gewertet (vgl. Hillion sowie Hofmann im Verfassungsblog), vereinzelt sogar ein Ausschluss Polens als ultima ratio diskutiert. Generalanwalt Spielmann sprach von einer beispiellosen Rebellion eines Verfassungsgerichts (Rn. 75).

Der EuGH verhängte ein Zwangsgeld und stellte in einem Verfahren gegen Rumänien – womöglich mit Seitenblick auf Polen – klar, dass Entscheidungen nationaler Verfassungsgerichte nur dann Bindungswirkung entfalten, wenn deren Unabhängigkeit gewährleistet ist und nationale Gerichte nicht an der unionsrechtlichen Kontrolle gehindert werden (C-430/21). Schließlich entschied der EuGH am 18.12.2025 (C-448/23) über die Vereinbarkeit der Urteile P 7/20 und K 3/21 mit dem Unionsrecht. Einzelne Argumente der Entscheidung sollen hier herausgegriffen werden.

Autonomie und Vorrang des Unionsrechts

Mit ungewöhnlicher Ausführlichkeit begründet der EuGH die Autonomie und den unbedingten Anwendungsvorrang des Unionsrechts (C-448/23 Rn. 163 ff.), wobei er selbst seine Argumentation in Euro Box Promotion (C-357/19) übertrifft. In Anknüpfung an van Gend & Loos hebt er den Charakter der Union als eigenständige Rechtsordnung hervor, der er in der Diktion des Urteils Verfassungscharakter beimisst. Die Urteile des polnischen Verfassungsgerichtshofs stellten Vorrang, Autonomie und Bindungswirkung des Unionsrechts – auch gegenüber dem Verfassungsgericht selbst – in Frage und verstießen damit gegen Unionsrecht.

Die  Annahme eines absoluten Anwendungsvorrangs ist verfassungs- wie unionsrechtlich umstritten, da nach zutreffender Auffassung die Geltung des Unionsrechts in den Verfassungen der Mitgliedstaaten gründet und dort ihre äußerste Grenze findet. Diese verfassungsrechtliche Grenze entspricht der gemeinsamen Rechtsüberzeugung der meisten Mitgliedstaaten (jüngst nur Riedl, Gekommen, um zu bleiben). Unabhängig von der Prämisse des EuGH ist die beanstandete polnische Rechtsprechung eindeutig unionsrechtswidrig.

Rechtsstaatlichkeit

Grundsätzlich obliegt den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit und Organisation der nationalen Justiz. Diese Organisationshoheit findet ihre unionsrechtlichen Grenzen jedoch in Art. 2 und Art. 19 EUV. Art. 2 EUV normiert verbindliche europäische Werte und verpflichtet Union und Mitgliedstaaten rechtsverbindlich zur Wahrung insbesondere der Rechtsstaatlichkeit; trotz unterschiedlicher nationaler Ausprägungen darf der europäische Mindeststandard nicht unterschritten werden. Art. 19 EUV konkretisiert diese Vorgaben und verlangt unabhängige, unparteiische und gesetzlich errichtete Gerichte sowie die Gewährleistung wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes in allen unionsrechtlich relevanten Verfahren.

Der EuGH hatte bereits in früheren Entscheidungen festgestellt, dass Polen diesen Mindeststandard unterschritten und gegen Unionsrecht verstoßen hat (C-192/18 sowie C-791/19). Mit dem Urteil vom 07.10.2021 hinderte der polnische Verfassungsgerichtshof die nationalen Gerichte daran, ihren unionsrechtlichen Pflichten nachzukommen; ebenso war er nicht befugt, die einstweilige Anordnung des EuGH vom 17.10.2018außer Kraft zu setzen.

Darüber hinaus beanstandet der EuGH die Zusammensetzung des polnischen Verfassungsgerichtshofs als offensichtlich verfassungswidrig (C-448/23 Rn. 260 ff.). Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR (NJW 2022, 1229) stellt er fest, dass die Ernennung von drei Richtern am 02.12.2015 unrechtmäßig erfolgte. Die fehlerhafte Besetzung des Verfassungsgerichtshofs begründet daher einen eigenständigen Verstoß Polens gegen Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV.

Nationale Identität

Der EuGH befasst sich ferner mit dem Rechtfertigungsgrund des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV, wonach die Union die nationale Identität der Mitgliedstaaten in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen achtet. Zwar obliegt es den Mitgliedstaaten, Inhalt und Reichweite ihrer nationalen Identität zu bestimmen; dies berechtigt jedoch nicht dazu, EuGH-Entscheidungen einseitig außer Kraft zu setzen. Nach ständiger Rechtsprechung ist vielmehr das nationale Verfahren auszusetzen und der EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen, um eine mögliche Verletzung von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV zu klären (C-448/23 Rn. 222 ff.).Dies ist auch überzeugend, denn der Identitätsschutz nach Art. 4 Abs. 2 EUV ist weder materiell-rechtlich noch prozessual mit dem Schutz der nationalen Ultra-Vires- und Identitätskontrolle identisch.

Der Identitätsschutz rechtfertigt zudem keine Abweichung von den verbindlichen Werten des Art. 2 EUV. Zwar erlaubt Art. 2 EUV aufgrund unterschiedlicher Verfassungstraditionen verschiedene Ausprägungen der Rechtsstaatlichkeit; die Union ist jedoch nicht verpflichtet, eine nationale Identität zu achten, die zu einer Unterschreitung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen führt (C-448/23 Rn. 180 f.).

Abschluss

Losgelöst von der Prämisse des EuGH von der Autonomie des Unionsrechts ist das Urteil überzeugend und eine klare Konsequenz auf illiberale Eingriffe gegen die europäische Justiz. Die Mitgliedstaaten der Union verpflichten sich in ihren verbindlichen und auch justiziablen Werten zu Rechtsstaatlichkeit und einer unabhängigen Justiz. Diese war mit den Justizreformen in Polen nicht mehr gegeben.

So begrüßenswert die Entscheidung aus Luxemburg auch ist – der institutionelle Konflikt mit dem polnischen Verfassungsgericht dürfte gleichwohl fortbestehen. Zwar hat die polnische Regierung unter Donald Tusk den Verstoß gegen Europarecht im gesamten Verfahren vollumfänglich eingeräumt (vgl. C-448/23 Rn. 99, 159, 259), doch dürfte eine Rückabwicklung der polnischen Justiz-Reform auf den Widerstand des PiS-nahen Präsidenten Nawrocki und sein Veto-Recht stoßen. Ob die Unabhängigkeit der polnischen Justiz vollständig wiederhergestellt werden kann, bleibt zu hoffen.

Zitiervorschlag: Klein, Marvin, Der polnische Rechtsstaat (erneut) vor Gericht, JuWissBlog Nr. 06/2026 v. 21.01.2026, https://www.juwiss.de/06-2026/.

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

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