Freiheit ohne Teilhabe? Diskursmodelle unter digitalen Bedingungen

von VALERIE RHEIN

Debatten um den Digital Services Act und jüngste US-Sanktionen gegen zivilgesellschaftliche Akteurinnen machen ein problematisches Freiheitsverständnis sichtbar. Meinungsfreiheit wird selektiv als individuelles Abwehrrecht mobilisiert, während die Bedingungen gleicher Teilhabe am öffentlichen Diskurs ausgeblendet bleiben. Der Beitrag zeigt, warum idealisierte Diskursmodelle unter digitalen Bedingungen nicht tragen, wie silencing- und chilling-effects demokratische Teilhabe unterminieren und weshalb rechtliche Maßnahmen zur Offenhaltung digitaler Öffentlichkeiten demokratietheoretisch geboten sind.

Zwei Vorkommnisse – eine Debatte in der Aktuellen Stunde des Bundestages am 19. Dezember 2025 zum Digital Services Act (DSA) und die US-amerikanischen Sanktionen, unter anderem gegen die Geschäftsführerinnen der Organisation HateAid, Josephine Ballon und Anna-Lena von Hodenberg – machen eine aktuelle Spannung deutlich: Die Berufung auf die Meinungs- bzw. Kommunikationsfreiheiten erfolgt selektiv. Während sich beide politischen Akteure auf den Charakter der Meinungsfreiheit als individuelle Abwehrrechte berufen, befördern sie zugleich politische Maßnahmen und Narrative, welche die Bedingungen gleichen Zugangs und gleicher Teilhabe am öffentlichen Diskurs als Voraussetzung dieser Freiheiten ausblenden. Damit gerät aus dem Blick, dass kommunikative Chancengleichheit zumindest als integraler Bezugspunkt des Gewährleistungsumfangs der Kommunikationsfreiheiten rekonstruierbar ist – ganz besonders dort, wo Diskursteilhabe aufgrund spezifischer Exklusionsmechanismen erschwert wird.

Selektive Freiheitsberufung in übereinstimmender politischer Konstellation

Die AfD-Fraktion beantragte eine Aktuelle Stunde im Bundestag am 19. Dezember 2025 mit dem Titel „Digital Services Act abschaffen – Keine Einschränkung der Meinungsfreiheit im digitalen Raum durch die EU“. Algorithmengesteuerte Zugangsdienste wie X hat sie dabei als Orte freien Wettstreits beschrieben, während der Digital Services Act als freiheitsbeschränkende „Zensurverordnung“ kritisiert wurde. Wenige Tage später gab US-Under Secretary of State Rogers bekannt, dass unter anderem gegen die Geschäftsführerinnen der NGO HateAid, Josephine Ballon und Anna-Lena von Hodenberg Sanktionen verhängt worden seien. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Betroffenen durch den „trusted flagger“ Status von HateAid sowie Ballons Tätigkeit als DSA-Koordinatorin mittelbar US-amerikanische Plattformen und den darauf stattfindenden Diskurs zensierten. Inhärent ist dieser Begründung das Verständnis, dass die Sanktionen selbst dem Schutz der freien Meinungsäußerung dienten.

Idealisiertes Diskursverständnis und seine Grenzen

Trotz unterschiedlicher rechtlicher Kontexte bezeugen beide Vorkommnisse Parallelen in Argumentationsstruktur und Diskursverständnis: Gesetze wie der europäische DSA, der Maßnahmen für die Governance etwa von Social Media unter anderem zum Zwecke der Schaffung eines sicheren, vorhersehbaren und vertrauenswürdigen Online-Umfelds schafft, sowie darauf aufbauendes zivilgesellschaftliches Engagement werden als freiheitsgefährdend eingeordnet, während ein möglichst selbstregulierter Diskurs als Garant maximaler Meinungs- und Kommunikationsfreiheit gilt. Diese undifferenzierte Annahme überzeugt lediglich unter idealtypischen Bedingungen eines herrschaftsfreien Diskurses, wie sie etwa Habermas beschreibt. Angesichts der tatsächlichen Verfasstheit von Diskursen bedarf sie daher einer Korrektur. Denn obschon Diskurse weitestgehend aus Gründen ihrer drohenden staatlichen Vermachtung der gesellschaftlichen Selbststeuerung überlassen sind, sind gewisse – auch über das Strafrecht hinausgehende gesetzliche Mechanismen ihrer Offenhaltung – notwendig. Erst diese führen zu egalitären Teilhabebedingungen an (Online-)Diskursen.

Strukturelle Exklusion und kommunikative Machtasymmetrien

Auch in der digitalen Öffentlichkeit haben sich die Vorstellungen idealer Diskurse nicht eingelöst. Empirische Studien zeigen übereinstimmend, dass digitale Öffentlichkeiten nicht herrschaftsfrei strukturiert sind. Eine repräsentative Erhebung von 2019 weist aus, dass 54 % der Befragten sich seltener im Internet zu ihrer politischen Meinung bekennen und 47 % sich wegen Hassrede seltener an Diskussionen im Internet beteiligen. Zudem geben 38 % an, Menschen zu kennen, die sich aus Angst vor Hasskommentaren bei Diskussionen im Internet zurückhalten. Diese Befunde werden etwa durch eine weitere, 2024 publizierte Studie bestätigt, wonach 57 % der Befragten seltener ihre politische Meinung online äußern und 55 % sich insgesamt seltener an Diskussionen beteiligen, um Anfeindungen zu vermeiden. Marginalisierte Gruppen und Minderheiten sind von diesen Dynamiken besonders betroffen. Die tatsächliche Verfasstheit digitaler Öffentlichkeiten führt insoweit zu silencing effects, in denen sich zugleich bekannte chilling effects niederschlagen: Wer sich aus strukturellen Gründen aus Diskursen zurückzieht, nimmt seine Freiheitsrechte nur noch eingeschränkt wahr. Ihr Rückzug ist Ergebnis sozialer Einschüchterungsdynamiken, welche die Voraussetzungen gleicher kommunikativer Teilhabe zugleich unterminieren. Dies erweist sich nicht zuletzt auch mit Blick auf die demokratische Notwendigkeit einer diskursiven Gesellschaft als problematisch.

Zumindest das Recht des europäischen Mehrebenensystems ist herausgefordert, auf bestehende Asymmetrien dort zu reagieren, wo gesellschaftliche Selbststeuerung nicht in der Lage ist, diese auszugleichen. Demokratietheoretische Zusammenhänge fordern, dass das Recht zur Offenhaltung von Diskursen beiträgt – und das so minimalinvasiv wie möglich. So nimmt etwa das deutsche Verfassungsrecht die skizzierte Problemlage in verschiedenen Zusammenhängen und Akzentuierungen auf. Hoffmann-Riem etwa arbeitet den Sozialbezug von Kommunikation heraus: Die Kommunikationsfreiheit gilt ihm als eine Freiheit auf Gegenseitigkeit, sie sei lediglich als Freiheit der Menschen durch andere und mit anderen denkbar. Bedingungen, die diese Gegenseitigkeit erlaubten, existierten jedoch nicht ohne Weiteres. Insbesondere im massenmedialen Bereich bestünde kommunikative Macht für wenige: Anbieter von Massenmedien verfügten über gesteigerte Möglichkeiten der Einflussnahme „auf andere und insbesondere auf die öffentliche Meinungsbildung“. Bezogen auf den Bereich der Individualkommunikation nimmt der Autor stattdessen an, dass kommunikative Fähigkeiten gerade keinem Spiegelbild besonderer Privilegien oder dem Einsatz einer besonderen sozialen Macht des Kommunikators abhingen. Die obig dargestellten Studien indessen bezeugen einen abweichenden Befund.

Machtasymmetrien spielen auch in den hier betrachteten Kommunikationsinfrastrukturen eine Rolle: Die unter anderem vom DSA adressierten Plattformen charakterisiert, dass sie zwar die ehemals klare Trennung von Individual- und Massenkommunikation auflösen, doch verbleibt eine Struktur, in der lediglich wenige private Akteure über die Ausgestaltung der Kommunikationsinfrastrukturen entscheiden. Für das kommunizierende Individuum hat die neue Kommunikationsrealität zur Folge, dass einzelne Kommunikate auf eine höhere Rezipient:innenschaft stoßen können, ohne dass ihrer Veröffentlichung eine tradierte Gatekeeper-Entscheidung, also die redaktionelle Entscheidung darüber, ob ein Inhalt überhaupt veröffentlicht wird, vorgelagert ist. Daraus kann zugleich (mitunter algorithmisch verstärkt) eine erhöhte Exponiertheit des Kommunikators bzw. der Kommunikatorin folgen. Je nach Plattform und ihrem Vorgehen gegen Hasskommentare kann dies zu einer zunehmenden Sichtbarkeit persönlicher Merkmale des Kommunikators führen. Insbesondere für Angehörige marginalisierter Gruppen und Minderheiten kann dies in unterschiedlichen Varianten digitalen Hasses münden.

Demokratische Teilhabe unter digitalen Bedingungen

Obwohl gesetzliche Maßnahmen zur Offenhaltung von Diskursen vor dem Primat gesellschaftlicher Selbststeuerung stets diskutabel sind, existieren in digitalen Öffentlichkeiten folglich Machtasymmetrien, die eine auf die Besonderheiten der digitalen Bedingungen abgestimmte Regulierung erforderlich machen. Sowohl der Sozialbezug von Kommunikation als auch ihre Funktion machen deutlich, dass silencing- und chilling-effects für demokratisch verfasste Systeme nicht hinnehmbar sind. Maßnahmen, die auf diese Spezifika digitaler Öffentlichkeiten reagieren, sind beispielsweise bereits im DSA und MStV angelegt. Ob ihre Anwendung tatsächlich die gewünschten Effekte erzielen, ist regelmäßig zu evaluieren. In der Diskussion einzelner Gesetze sowie darin angelegten Maßnahmen ist indessen die tatsächliche Verfasstheit von Diskursen unter digitalen Bedingungen zugrunde zu legen – und gerade nicht ihr vorgezeichnetes, nicht einlösbares Ideal. Auch in der Rechtswissenschaft scheint inzwischen teilweise letzteres zur Diskussionsgrundlage erhoben zu werden und ist vor dem aufgezeigten Hintergrund dringend korrekturbedürftig, möchte sie künftig nicht als unterstützend für solche wie die beschriebene politische Konstellation verstanden werden.

Die AfD legt ihren Diagnosen und daraus resultierenden Forderungen schon lange ebenjene Fehlannahmen zugrunde und agitiert gegen den DSA als Zensur. Dass sie zugleich angibt, selbst von Diskursschließungen durch entsprechende gesetzliche Maßnahmen betroffen zu sein, wirkt vor dem Hintergrund ihrer Stellung und Ausrichtung instrumentalisierend sowie als Zerrbild. Eine ähnliche Bewegung lässt sich mit Blick auf die erwähnten Sanktionen der US-amerikanischen Regierung beobachten. Die genannten politischen Beispiele sind alarmierend und lassen erahnen, dass ihre Absender Freiheitsverbürgungen nicht allen Personen in gleichem Maße angedeihen lassen. Sie markieren damit einen jedenfalls leichtfertigen Umgang mit den Voraussetzungen demokratischer Teilhabe.

Zitiervorschlag: Rhein, Valerie, Freiheit ohne Teilhabe? Diskursmodelle unter digitalen Bedingungen, JuWissBlog Nr. 07/2026 v. 22.01.2026, https://www.juwiss.de/07-2026/.

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

Digital Services Act, Digitalisierung und Recht, DSA, Kommunikation, Medienpolitik, Medienregulierung, Meinungsfreiheit
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