Behördliches Verbot des Abspielens von „L‘Amour Toujours“?

von LUKAS PAUL KORN

Aktuell häufen sich Fälle, in denen der bereits im Jahr 2001 veröffentlichte Eurodance-Track „L‘Amour Toujours“ des italienischen DJs Gigi D’Agostino missbraucht wird, um auf seine Melodie die rechtsextreme Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ zu singen. Es steht zu erwarten, dass rechtsextreme Parteien und Gruppierungen auf Wahlveranstaltungen, Partys und anderen Zusammenkünften das Lied vermehrt abspielen werden, um eine entsprechende Reaktion ihres Publikums herauszufordern. Daher fragt sich, ob die Gefahrenabwehrbehörden bereits das Abspielen des Lieds verbieten könnten, um die dazu erfolgenden Gesänge präventiv zu unterbinden.

Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch volksverhetzende Gesänge

Für ein Einschreiten aufgrund der gefahrenabwehrrechtlichen Generalklausel wäre eine durch das Abspielen des Lieds hervorgerufene Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich. Auch die meisten spezielleren Ermächtigungsgrundlagen, etwa aus dem Versammlungsrecht, sind an diese Voraussetzung gebunden. Es müsste also bereits beim Abspielen des Lieds absehbar sein, dass infolgedessen bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung geschädigt werden wird.

Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehört dabei insbesondere die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, die dann betroffen ist, wenn ein Verhalten einen Straftatbestand erfüllt. Für das Singen des Textes durch die Anwesenden dürfte dies zu bejahen sein: Die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ kann jedenfalls in vielen Fällen als Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB bewertet werden, da sie dazu geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören indem gegen Teile der Bevölkerung (die „Ausländer“) zum Hass aufgestachelt wird. Auch eine Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen ist naheliegend, wenn man berücksichtigt, dass der Song auf sozialen Netzwerken (insbesondere auf TikTok) unter der Bezeichnung als „Remigrationshymne“ verbreitet wird und damit Bezug auf die verharmlosend als „Remigration“ beschriebenen Pläne rechtsextremer Netzwerke zur Vertreibung von Menschen mit Migrationsgeschichte aus Deutschland Bezug nimmt. Zudem traten in der Vergangenheit Fälle auf, in denen das Singen des Textes mit weiteren Straftaten, etwa dem Zeigen des „Hitlergruß“ als Verwendung der Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB verbunden wurde. Ob sich die Singenden tatsächlich strafbar gemacht haben, wird in jedem Fall anhand der konkreten Umstände nach strafrechtlichen Kriterien zu bewerten sein. Für das präventive Gefahrenabwehrecht reicht es jedoch aus, dass ein Verstoß gegen die Strafrechtsnormen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Gerade bei Feierlichkeiten rechtsextremer Gruppierungen dürfte dies der Fall sein. Gegen das Singen des Textes selbst könnte daher behördlich vorgegangen werden.

Gefahr bereits durch Abspielen des Lieds?

Die Frage aber, ob bereits das Abspielen des Lieds untersagt werden kann, ist etwas komplizierter zu beantworten. Anders als beim klassischen „Rechtsrock“, bei dem bereits der Liedtext selbst rechtsextreme Parolen enthält, die vom Publikum lediglich mitgegröhlt werden, hat der Song „L‘Amour Toujours“ für viele Jahre ein Dasein als politisch völlig unverdächtiger Dancetrack geführt. In anderen Kontexten als bei Partys von Rechtsextremen dürfte er diese Funktion auch weiterhin erfüllen und sich die Äußerungen des Publikums (mangels Kenntnis des eigentlichen Textes) auf ein fröhliches „Döp, dödö, döp“ beschränken. Das Lied selbst ist insofern nicht das Problem, sondern die Reaktion des Publikums auf dieses.

Eine behördliche Verfügung zur Gefahrenabwehr darf aber grundsätzlich nur an denjenigen Verursacher gerichtet werden, der durch seine Handlung die Gefahr für die öffentliche Sicherheit hervorruft. Fraglich ist es insofern, ob die Reaktion des Publikums demjenigen zugerechnet werden kann, der das Lied abspielt.

Figur des „Zweckveranlassers“

Für eine derartige Zurechnung wurde von der Rechtswissenschaft die Rechtsfigur des „Zweckveranlassers“ entwickelt. Als Zweckveranlasser wird derjenige bezeichnet, der die Ursache dafür setzt, dass andere zur Gefahr veranlasst werden, also dafür sorgt, dass von diesen die „Gefahrenschwelle“, ab der die Gefahr für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung droht, überschritten wird.

Klassisches „Lehrbeispiel“ für die Rechtsfigur des Zweckveranlassers ist dabei eine Situation, die der aktuellen erstaunlich stark ähnelt: Bereits das Preußische Oberverwaltungsgericht hatte im Jahr 1925 über einen Fall (PrOVGE 80, S. 176 ff.) zu entscheiden, in dem eine Kurkapelle immer wieder ein bestimmtes Lied anstimmte, das für sich genommen eine reine Marschmelodie war, zu der aber das anwesende Publikum einen antisemitischen Text (das „Borkumlied“) anzustimmen pflegte. Selbst der Text dieses Lieds („An Borkums Strand nur Deutschtum gilt, nur deutsch ist das Panier […]; Der soll nicht deinen Strand genießen, der muß hinaus, der muß hinaus! Hinaus!“) gleicht dabei den heute gesungenen ausländerfeindlichen Parolen. Rechtsextreme Gesänge gutbetuchter Urlauber auf deutschen Nordseeinseln sind also kein neues Phänomen.

Während das Preußische Oberverwaltungsgericht noch zu dem Ergebnis kam, dass das Spielen der Melodie nicht unterbunden werden könne (unter anderem mit der Begründung, dass die Gäste das Lied auch ohne die Vorgabe der Melodie sängen), wurde die Rechtsfigur des Zweckveranlassers in der Zwischenzeit weiterentwickelt. Heute ist es zwar weiterhin umstritten, ob es ausreicht, dass die Verursachung der Gefahr durch Dritte die objektive Folge des Verhaltens des Zweckveranlassers ist, oder ob dieser das Verhalten der unmittelbar Verantwortlichen subjektiv bewusst bezwecken muss. Teilweise wird die Figur des Zweckveranlassers auch vollständig abgelehnt und die damit beschriebenen Konstellationen über die Theorie der unmittelbaren Verursachung oder die Nichtstörerhaftung gelöst.

Abspielen des Lieds kann untersagt werden

In den hier diskutierten Fällen dürften aber ohnehin alle Ansichten zum selben Ergebnis gelangen: Wenn ein DJ auf einer Veranstaltung, bei der zahlreiche Personen anwesend sind, die dem völkisch-nationalistischen oder rechtsextremen Spektrum angehören (etwa Mitglieder einer Partei sind, die als rechtsextremistischer Verdachtsfall vom Verfassungsschutz beobachtet werden darf) in Zukunft das Lied „L‘Amour Toujours“ abspielt, so wird er dies wohl kaum tun, ohne eine entsprechende Reaktion seines Publikums zu erwarten. Die rechtsextremen Gesänge sind hier sowohl die objektiv erwartbare Folge als auch vom Abspielenden subjektiv bewusst eingeplant. Daher ist es gerechtfertigt, bereits im Abspielen des Lieds die Überschreitung der „Gefahrenschwelle“ zu sehen, ab der mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer Schädigung des Schutzguts der öffentlichen Sicherheit droht.

Auch der Eingriff in die Rechte des DJs bzw. der Veranstaltungslocation durch ein Verbot des Abspielens des Lieds kann daher gerechtfertigt werden. Neben diesen unmittelbaren Adressaten der Verbotsverfügung könnten zwar zusätzlich die Interessen des Rechteinhabers des Lieds bzw. die von D’Agostino selbst betroffen sein. Selbst für den Fall aber, dass D’Agostino verboten würde, das Lied „L‘Amour Toujours“ auf einem Konzert in Deutschland live zu spielen, ließe sich der darin liegende Eingriff in seine Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) rechtfertigen. Behördliche Maßnahmen gegen jeden Konzertbesucher, der den „falschen“ Text mitsingt, dürften hier nicht möglich und rechtsextreme Gesänge daher auf anderem Wege nicht zu verhindern sein, sodass auch D’Agostino selbst als „Nichtstörer“ in Anspruch genommen werden dürfte. Gleiches gilt für eine Beeinträchtigung der finanziellen Interessen des Rechteinhabers des Lieds durch Abspielverbote. Hier hat aber auch der hessische Musikverlag „ZYX“, bei dem die deutschen Musikrechte offenbar liegen, bereits selbst Anzeige wegen des Missbrauchs des Lieds erstattet. Der Verlag dürfte damit ein eigenes Interesse daran haben, dass das Lied auf entsprechenden Veranstaltungen nicht mehr abgespielt wird.

Fazit

Liegen also im Voraus bereits hinreichende Anhaltpunkte vor, dass ein Abspielen des Lieds zu erwarten ist und dass auf dieses die rechtsextremen Gesänge folgen werden, kann die Behörde bereits das Abspielen untersagen. Für die zu treffende Gefahrenprognose wird sie sich dabei insbesondere mit dem Ort und der Zeit das Abspielens, sowie der Zusammensetzung des Publikums auseinandersetzen müssen. Die Häufung der Fälle in der jüngeren Vergangenheit zeigt aber, dass eine Bereitschaft zu ausländerfeindlichen Gesängen über erschreckend weite Bevölkerungsschichten (etwa auch bei Studierenden der Hessischen Finanzverwaltung) verbreitet zu sein scheint. Denjenigen, die sich der politischen Einstellung ihres Publikums nicht völlig sicher sind, ist daher zu raten auch ohne behördliche Anordnung vorsorglich freiwillig auf das Abspielen von „L‘Amour Toujours“ zu verzichten.

 

Zitiervorschlag: Korn, Lukas Paul, Behördliches Verbot des Abspielens von „L‘Amour Toujours“?, JuWissBlog Nr. 32/2024 v. 28.05.2024, https://www.juwiss.de/32-2024/.

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.

 

Ausländerfeindlichkeit, Rechtsextremismus, Verbotsverfügung, Volksverhetzung, Zweckveranlasser
Nächster Beitrag
Internetzugang im Maßregelvollzug
Vorheriger Beitrag
Service am Montag

Ähnliche Beiträge

von RALPH ZIMMERMANN Nicht integrierte Flüchtlinge abschieben, auch nach Syrien – solche und ähnliche Äußerungen sind nicht nur aus der Pegida-Bewegung und von ihren Ablegern zu hören, sondern auch von einigen wenigen Professoren deutscher staatlicher Hochschulen. Diese Äußerungen lösten an den Hochschulen sowie darüber hinaus teils heftige Reaktionen aus und…
Weiterlesen
von CHRISTIAN ERNST Nun nutzen sogar schon Kinder die Veranstaltung für politische Demonstrationen aus, werden sie sich gedacht haben, die Organisatoren der Fußball-Weltmeisterschaft in Brasilien. Bei der Eröffnungsfeier der WM hat es einem der drei Kinder nicht gereicht, unmittelbar vor dem Anpfiff des Eröffnungsspiels eine Friedenstaube fliegen zu lassen. Mit…
Weiterlesen
von JULIAN HOFMANN und STEPHAN KOLOßA Die aktuell zunehmenden Fälle, in denen der unter dem Titel „L’Amour Toujours“ bekannte Song des DJs Gigi D’Agostino missbraucht und zu dem lautstark ausländerfeindliche Parolen gegrölt werden, sind erschreckend. Lukas Paul Korn kommt in seiner Analyse zu dem Ergebnis, dass das Spielen des Songs…
Weiterlesen

4 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Michael Schneider
    29. Mai 2024 14:13

    Die Auffassung, die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ könne jedenfalls in vielen Fällen als Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB bewertet werden, ist mE nicht zutreffend. Die Begründung bleibt oberflächlich und kann in dieser Pauschalität – auch im Kontext der Gefahrenprognose – nicht überzeugen.

    Wie sich aus der umfassenden – hier bemerkenswerterweise überhaupt nicht zitierten – Rechtsprechung zu der Thematik ergibt (vgl etwa die Nachweise bei MüKo, 4. Aufl. 2021, § 130 Rn. 49 Fn. 235), ist das Verbreiten der Parole für sich genommen nicht strafbar. So betont der BGH etwa: „Feindselige Parolen wie ,Ausländer raus‘ oder ,Türken raus‘ werden grundsätzlich nicht erfasst, wenn sie sich in der Aufforderung zum Verlassen des Landes erschöpfen.“ (BGH, 3 StR 149/16). Das BVerfG hat sogar eine Verurteilung aufgehoben, der ein Plakat mit der Aufschrift „Aktion Ausländerrückführung – Für ein lebenswertes deutsches Augsburg“ zugrunde lag (BVerfG, BvR 369/04). Auch eine Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen erscheint zweifelhaft, da zumindest auf unpolitischen Veranstaltungen wie Partys der für eine Strafbarkeit erforderliche Eindruck der Ernstlichkeit (BGH, 3 StR 36/84) regelmäßig fehlen dürfte. Dass es für das Zeigen des Hitlergrußes im Zusammenhang mit dem Lied eine über Einzelfälle hinausgehende empirische Evidenz gibt, ist nicht erkennbar.

    Nach alldem dürfte eine Strafbarkeit im Regelfall zu verneinen und gerade nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Im Einzelfall mögen die Dinge zwar durchaus anders zu bewerten sein (vgl etwa OLG Brandenburg, 1 Ss 52/01: Verbindung mit der Parole „Sieg Heil“). Dafür bedarf es dann allerdings konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte. Die diffuse Verbindung zu (vor Ort nicht gezeigten) Tiktok-Videos, die wiederum auf diffuse Pläne mit unklarem Inhalt Bezug nehmen, kann hierfür mE nicht ansatzweise ausreichen.

    Antworten
  • […] ausländerfeindliche Parolen gegrölt werden, sind erschreckend. Lukas Paul Korn kommt in seiner Analyse zu dem Ergebnis, dass das Spielen des Songs polizei- und ordnungsrechtlich verboten werden könne. […]

    Antworten
  • Peter Vögeli
    26. Juni 2024 23:12

    Wenn das Lied „L’amour toujours“ verboten wird, ist Gigi d’Agostino der 1. Ausländer in Deutschland, der raus muss. Ein Italiener muss für die faschistische Bundesrepublik büssen.

    Antworten
  • Friedrich-Wilhelm Heumann
    9. Juli 2024 11:26

    Diesen Kommentar halte ich nicht für sehr gut durchdacht. Ob er der erste Ausländer ist, der raus muss, bzweifle ich grundsätzlich, darüber hinaus wären die Vorschriften des Aufenthaltsrechts anzuwenden. Die reichen ganz gewiss nicht aus, ihn dafür verantwortlich zu machen, was Dritte aus seinem Lied gemacht haben. Interessant wäre auch die urheberrechtliche Frage, ob sein Lied überhaupt so zweckentfremdet werden darf. Also: gemacht, gemach.

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.