Das wird man doch wohl noch zeigen dürfen!

von CHRISTIAN ERNST

christian ernst

Nun nutzen sogar schon Kinder die Veranstaltung für politische Demonstrationen aus, werden sie sich gedacht haben, die Organisatoren der Fußball-Weltmeisterschaft in Brasilien. Bei der Eröffnungsfeier der WM hat es einem der drei Kinder nicht gereicht, unmittelbar vor dem Anpfiff des Eröffnungsspiels eine Friedenstaube fliegen zu lassen. Mit einem Transparent hat der Junge auf dem Rasen auf die Abgrenzung der indigenen Bevölkerungsschicht, der er angehört, aufmerksam gemacht. Gesehen hat man davon im Fernsehen aber nichts. Dies verträgt sich nicht mit dem autokratisch verordneten Nimbus des Unpolitischen, den die großen Verbände dem Sport im Allgemeinen und dem Fußball im Besonderen auferlegt haben.

Gerade Fußballfans lassen sich ihren mitunter ausgeprägten Hang zur Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung aber nur ungern nehmen. In Deutschland stehen sich seit Jahren Fußballfans auf der einen Seite und Innenminister sowie Polizeibehörden auf der anderen Seite gegenüber. Sie streiten etwa um die Rechtfertigung von Stadionverboten, das Abbrennen von Bengalos oder die Verhältnismäßigkeit von Polizeieinsätzen. Das Führen dieser Diskussionen wird immer wieder durch gewaltsame Grenzüberschreitungen von Fußballfans erschwert. Aber auch die Polizei scheint sich über die Voraussetzungen und Schranken ihrer Maßnahmen gegenüber Meinungsäußerungen in Fußballstadien nicht ganz klar zu sein.

21. August 2013, FC Schalke 04 – PAOK Saloniki 1:1

Im August letzten Jahres spielte der FC Schalke 04 gegen den griechischen Verein PAOK Saloniki. Im Schalker Fanblock wurde während des Spiels der sog. Stern von Vergina gezeigt. Nach Aussage der Schalker Fans gehöre die Flagge einer mazedonischen Fangruppe aus Düsseldorf, werde schon seit Jahren im Stadion gezeigt und sei Ausdruck einer Fanfreundschaft mit einem mazedonischen Erstligisten. Am 21. August führte dies aber zu einem massiven Polizeieinsatz einer Hundertschaft mit Schlagstöcken, Pfefferspray und mehreren Dutzend Verletzten, um die Flagge sicherzustellen.

Hintergrund dafür ist, dass Griechenland und Mazedonien seit deren Unabhängigkeitserklärung 1991 neben anderen Streitigkeiten um das kulturelle Erbe eine Art völkerrechtlichen Markenstreit um Namen und Symbole führen. Der Stern von Vergina wurde deshalb 1995 aufgrund von Protesten Griechenlands gegen eine gelbe, achtstrahlige Sonne auf rotem Grund ausgetauscht.

Der Stern von Vergina als Volksverhetzung?

Ein Teil der griechischen Fans von PAOK Saloniki fühlte sich nach der polizeilichen Stellungnahme durch das Zeigen der Flagge „als Volksgruppe erheblich beleidigt und verunglimpft“. Sie drohten mit erheblichen Ausschreitungen, unter anderem dem Stürmen des Rasens. Die Polizei kam daraufhin zum Ergebnis, dass das Zeigen der Flagge „volksverhetzende Tatbestände“ erfülle. Inwieweit darin das Aufstacheln zum Hass, das Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen oder ein Angriff auf die Menschenwürde i.S.d. § 130 StGB liegt, vermochte die Polizei nicht zu erklären. Stattdessen räumte sie in ihrer Stellungnahme freimütig ein, dass für die rechtliche Bewertung die Aussage eines einzelnen griechischen Polizeibeamten entscheidend war.

Die Polizei führte daneben auch Leib und Leben anderer Stadionbesucher an, um ihren Eingriff zu rechtfertigen. Die gewaltsame Auseinandersetzung und Verletzung auch Unbeteiligter relativiert dieses hehre Ziel. Und warum hat die Polizei dann nicht Maßnahmen gegen die Handlungsstörer ergriffen, die griechischen Gästefans? Davon war zu keinem Zeitpunkt die Rede. Normalerweise sind die Blöcke der Gästefans in Fußballstadien schon aufgrund der baulichen Konstruktion gut zu kontrollieren. Und genug Polizisten, um zumindest den Schalker Fanblock zu stürmen, waren offensichtlich vorhanden.

Dass die Polizei den guten Gastgeber gegeben hat und die Schalker Fans als Zweckveranlasser herangezogen hat, legt deutlich die Zweifel an diesem Institut offen. Auch wenn das Provozieren gegnerischer Fans in Fußballstadien immer wieder vorkommt, muss sich der Staat trotzdem der Geiselnahme polizeilicher Schutzgüter erwehren, sofern dies dazu genutzt wird, Maßnahmen gegen unliebsame Dritte einzufordern. Aus gutem Grund wird im Bereich von Versammlungen und Gegenversammlungen zum Teil sogar davon ausgegangen, das Institut des Zweckveranlassers könne nicht zur Anwendung kommen. Apropos Versammlung: Auch wenn der Besuch eines Fußballspiels grundsätzlich als nichtkommunikative Konsumveranstaltung und damit nicht als Versammlung i.S.d. Art. 8 I GG einzuordnen ist, müsste man überlegen, unter welchen Bedingungen es innerhalb einer solchen Konsumveranstaltung trotzdem eine Versammlung mit dem Zweck der Teilnahme an der politischen Meinungsbildung geben kann.

3. Mai 2014, Hamburger SV – Bayern München 1:4

Sehr viel weniger altruistisch motiviert war der Polizeieinsatzes während des Bundesligaspiels Hamburger SV gegen Bayern München am 3. Mai 2014. Nachdem es schon vor Spielbeginn im Umfeld des Stadions zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und HSV Fans kam, entrollten diese während des Spiels in ihrem Block ein Banner mit der Aufschrift „ACAB“ (übrigens kein türkischer Männervorname, sondern: „All Cops are Bastards“). Nach erfolglosen Aufforderungen und Versuchen des Ordnungsdienstes, das Banner zu entfernten, rückte die Polizei mit mehr als 60 Beamten in den Block ein. Die Folge war nicht nur eine Sicherstellung des Banners, sondern auch mehrere Dutzend Verletzte durch den Einsatz von Pfefferspray.

Eine parlamentarische Anfrage ergab, dass die Polizei durch das Banner den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB als erfüllt ansah. Näher erläutert wurde dieser Befund nicht. Auf die Frage, welche Rechtsprechung der Behörde zur Strafbarkeit der Parole „ACAB“ bekannt sei, wusste diese – bezeichnenderweise – lediglich von zwei Entscheidungen zu berichten. Um diese Antwort richtig einordnen zu können, muss man sich folgendes vor Augen führen: Gibt man bei Juris den Suchbegriff „ACAB“ ein, werden 14 Gerichtsentscheidungen präsentiert, teilweise auch besprochen in Fachzeitschriften. Bei ihrer Durchsicht erfährt man, dass sich eine Tatbestandsmäßigkeit der Parole im Einzelfall dadurch ergeben kann, dass Einzelpersonen unter einer Kollektivbezeichnung beleidigt werden. Dafür muss der betroffene Personenkreis zahlenmäßig überschaubar sein und die zugehörigen Personen individualisierbar.

ACAB als individuelle Beleidigung?

Juris enthält auch mehrere Entscheidungen zum Verwenden von „ACAB“-Bannern in Fußballstadien. Dies wurde von den Gerichten bislang stets als nicht strafbar bewertet, wenngleich mittlerweile das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 20. Mai 2014 eine Verurteilung wegen Beleidigung bestätigt hat. Um allerdings die Parole, die lediglich der Öffentlichkeit präsentiert wird, derartig zu individualisieren, dass sie angesichts der mehreren hundert Polizisten, die im Rahmen eines Bundesligaspiels vor Ort sind, strafbar ist, bedarf es einigen Argumentationsaufwands. Die Betroffenheit der Meinungsfreiheit des Art. 5 I GG und die Parallelen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum „Soldaten sind Mörder“ Ausspruch sind handgreiflich.

Gerade in solchen Situationen kann man sich leider des Eindrucks nicht erwehren, die Polizei gebe sich der bedenklichen Vorstellung hin, sie könne sich einen als notwendig empfundenen Respekt und eine Aura der Durchsetzungsfähigkeit nur dadurch verschaffen, dass sie immer wieder ihre tatsächliche Stärke demonstriert. Zum Teil ist fraglich, ob sich dieses falsche Verständnis von Street Credibility mit der Rechtsordnung vereinbaren lässt. Die Polizei wäre gut beraten, wenn sie den ihr entgegengebrachten Respekt stattdessen auf besonnenes, überlegtes und deeskalierendes Handeln begründen würde.

Beleidigung, Christian Ernst, Fußball, Meinungsfreiheit, Polizei- und Ordnungsrecht, Sport, Zweckveranlasser
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