Ausländerrecht im Kontext?

von MEHRDAD PAYANDEH

Foto-Mehrdad-schwarzweissDie Welt ist kompliziert. Einzelne Entscheidungen, seien sie rechtlicher Natur, seien sie politischer Natur, lassen sich stets nur dann vollständig in ihrer Bedeutung erfassen, wenn man sie in ihrem – politischen, rechtlichen, sozio-ökonomischen, historischen – Kontext betrachtet. Und sie haben ihrerseits Auswirkungen über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus. Nehmen wir als Beispiel etwa die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur (Un-)Zulässigkeit von Sprachtesterfordernissen für den Nachzug von Ehegatten türkischer Staatsangehöriger nach Deutschland. Die Bedeutung dieser Entscheidung nur in ihrer unmittelbaren Relevanz für den zugrunde liegenden Fall der türkischen Staatsangehörigen Naime Doğan zu sehen, wäre offensichtlich zu kurz gegriffen. Und so verwundert es kaum, dass die Entscheidung eine rechtswissenschaftliche Kontroverse darüber ausgelöst hat, ob es unmittelbaren Handlungsbedarf für das deutsche Ausländerrecht gibt oder nicht, und dass auch die Politik den Impuls aufgenommen hat und über die weitere Handhabung des Sprachtesterfordernisses streitet.

Doch selbst diese Debatte wird anscheinend unterkomplex geführt und vernachlässigt den weiteren Kontext, worauf uns dankenswerterweise die Online-Ausgabe des Handelsblatts heute auf sehr subtile Art aufmerksam macht. Denn anscheinend genügt es nicht, in der Diskussion den Fall des Ehegattennachzugs einer türkischen Staatsangehörigen auf das Sprachtesterfordernis für den Nachzug türkischer Staatsangehöriger oder von Ausländern insgesamt auszudehnen. Nein, eine solche Sichtweise blendete offensichtlich den weiteren Kontext der Problematik, das große Gesamtbild aus. Anders ist es wohl nicht zu erklären, dass das Handelsblatt nach dem dritten Absatz des besagten Artikels einen Einschub macht, den es mit „Die Verteilung von Asylbewerbern auf die Bundesländer“ überschreibt. Darin informiert uns das Handelsblatt sachlich und objektiv darüber, wie viele Asylbewerber die einzelnen Bundesländer nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel aufnehmen „müssen“, und dass im Gegensatz zum Jahr 2005, in dem circa 29.000 Asylanträge gestellt wurden, im laufenden Jahr mit rund 200.000 Anträgen gerechnet werden müsse.

Nun mag man sich fragen, was diese kleine Statistik über die „Belastung“ Deutschlands mit Asylbewerbern und der Hinweis auf den offensichtlich exorbitanten Zuwachs an Asylanträgen mit der Diskussion über das Sprachtesterfordernis zu tun haben. Muss man nicht unterscheiden zwischen dem Nachzug der Ehefrau eines in Deutschland lebenden Türken und einem aus Syrien stammenden Flüchtling? Finden nicht völlig unterschiedliche rechtliche Regelungsregime auf diese Fälle Anwendung und stehen dahinter nicht völlig andere Rationalitäten? Derartige Differenzierungen würden dem Handelsblatt wohl eher als kleingeistig erscheinen. Anders ließe sich wohl kaum erklären, dass der Einschub der Asylbewerber-Statistik ohne jeglichen erläuternden Hinweis auskommt und dass auch innerhalb des weiteren Textes weder auf diese Statistik noch auf sonstige asylrechtliche oder asylpolitische Fragestellungen eingegangen wird. Nein, der übergreifende Kontext und das große Gesamtbild der Problematik sollen sich der Leserin und dem Leser wohl selbst erschließen. Zu viel Erklärung schadet da wohl. Und zu viel Differenziertheit bereitet doch nur Kopfschmerzen.

Asylrecht, Aufenthaltsrecht, Ausländerrecht, Ehegattennachzug, Kontextualisierung, Migrationsrecht, Sprachtest
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