„TikTok“ – Zeitablauf für die Inhaltskontrolle made in China?

Von LENNART LAUDE und NICOLAS HARDING

Das soziale Netzwerk „TikTok“ erfreut sich derzeit größter Beliebtheit. Die vorwiegend auf Smartphones genutzte App dient dazu, Kurzvideos aufzuzeichnen und diese zu bearbeiten, um sie dann mit anderen Nutzern des Netzwerks zu teilen. Die auch in Deutschland wachsende Reichweite gerade unter jüngeren Menschen verleitet zu Wünschen nach einer stärkeren politischen Einbindung des Netzwerks. Gerade im Falle von „TikTok” gilt es aber, vor der Registrierung eines Accounts mehrfach hinzuschauen: Das Netzwerk wird in China von dem Technologieunternehmen Bytedance betrieben, das den Anweisungen der chinesischen Behörden, die für die Zensierung der Online-Inhalte zuständig sind und ihre Aufgabe sehr ernst nehmen, strikt zu folgen hat.

Der Aufschrei dürfte hierzulande im Gegensatz zu China groß sein, wenn eine systematische Meinungsbeeinflussung durch ein beliebtes soziales Netzwerk stattfindet. Obgleich Lea Deuber und Valentin Dornis in der Süddeutschen Zeitung unlängst auf die Gefahren des Umgangs mit der App hinwiesen, die ihre Brisanz hinter einem bunten und jugendlichen Design versteckt, scheinen entsprechende Bedenken bezüglich TikTok in der breiten deutschen Öffentlichkeit noch nicht angekommen.

Meinungszensur durch TikTok

Der unlängst von TikTok erstmals vorgelegte Transparenzbericht zur Umsetzung der Vorgaben des § 2 NetzDG zeigt eine geringe Anzahl von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte (insgesamt 1.050 Beschwerden für das zweite Halbjahr 2019), von denen wiederum ein sehr geringer Anteil zu Entfernungen oder Sperrungen der Inhalte führte – nur 50 Beiträge wurden demnach infolge von NetzDG-Beschwerden gesperrt. Im Vergleich zu den Berichten anderer sozialer Netzwerke ist die geringe Anzahl gelöschter Beiträge zumindest auffällig, scheint jedoch auf den ersten Blick auf eine zurückhaltend ausgeübte Inhaltskontrolle hinzudeuten.

Indes weist der Transparenzbericht selbst darauf hin, dass die Inhaltskontrolle nach einem zweistufigen Regime erfolgt und Beschwerden auch anhand der Community-Richtlinien überprüft werden. Über die wegen eines Verstoßes gegen diese entfernten Inhalte muss der Bericht keine Informationen enthalten. Meldet ein Nutzer einen potentiell rechtswidrigen Inhalt nur wegen eines Verstoßes gegen die Community-Richtlinien und erstellt keine (zusätzliche) NetzDG-Beschwerde, erfolgt die Inhaltskontrolle ausschließlich nach den unternehmenseigenen Vorgaben. Dass genau dies einen Anlass zur Sorge darstellt, zeigte eine Recherche von Netzpolitik.org. TikTok filtert Videos bereits nach wenigen Ansichten – und unabhängig von einer Nutzerbeschwerde – und entscheidet darüber, ob diese im Newsfeed gepusht werden oder vielmehr eingeschränkt zu sehen sein sollten. Gerade chinakritische Inhalte – insbesondere Videos aus Hongkong – sind demnach kaum sichtbar. Auch das Geoblocking von LGBTQI-Inhalten (scheinbar nicht für Deutschland) weist darauf hin, dass die Verfassungs- und Rechtskonformität eines Videos bzw. der damit verbundenen Meinungsäußerung für die Inhaltskontrolle von TikTok eher eine untergeordnete Rolle spielt.

Dass die Inhalte der Nutzer dabei in aller Regel von der Meinungs- und bisweilen sogar von der Kunstfreiheit gedeckt sind, scheint die Betreiber nicht zu interessieren. Dem Vernehmen nach stützen sie sich darauf, dass eine Grundrechtsbindung für sie in Deutschland als privates Unternehmen nicht existiert.

Grundrechtsbindung Privater

Seit dem grundlegenden Lüth-Urteil (BVerfGE 7, 198) steht fest, dass es zwischen Privaten im Grunde (nur) eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte gibt. In besonders gelagerten Fällen geht das Bundesverfassungsgericht allerdings davon aus, dass diese Grundrechtsbindung einer staatlichen Bindung gleichkommen kann. Es spricht insofern von einer staatsähnlichen Grundrechtsbindung. In seinem Stadionverbots-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht aufbauend auf der Rechtsprechung aus dem Fraport-Urteil ausgeführt, dass eine situativ staatsähnliche Grundrechtsbindung Privater nur „in spezifischen Konstellationen” zur Anwendung kommen kann. Als Kriterien der intensivierten, staatsähnlichen Grundrechtsbindung sind demnach die Öffnung einer Veranstaltung für ein großes Publikum ohne Ansehen einer einzelnen Person und die Bedeutung dieser Veranstaltung für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu untersuchen. Eine Anwendung auf soziale Netzwerke wie TikTok erscheint angesichts deren Marktdurchdringung gerade in jüngeren Generationen und ihrer Rolle im gesellschaftlichen Kommunikationsprozess im Grundsatz naheliegend. Eine pauschale, staatsähnliche Grundrechtsbindung aller sozialen Netzwerke würde diesen Sonderfall jedoch unabsehbar weit ausweiten. Mit Blick auf die Differenzierung zwischen verschiedenen sozialen Netzwerken sind daher Kriterien notwendig, die eine graduelle Abstufung der Bindung abhängig von der „Bedeutung“ des Netzwerks für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben möglich machen. Sinnvoll erscheint, ähnlich wie es das Bundeskartellamt in der Überprüfung zu § 18 GWB tat, die Zahl regelmäßig aktiver Nutzer als Orientierung heranzuziehen (dort Rz. 400 ff.). TikTok weist als noch junges Netzwerk bereits weit über 5 Millionen monatlich aktive Nutzer auf. Zugleich könnte für die Grundrechtsbindung auch der Einfluss auf bestimmte gesellschaftliche (Alters-)Gruppen herangezogen werden. Hier wird die Bedeutung und Marktmacht von TikTok noch deutlicher, denn mehr als die Hälfte der Nutzerinnen und Nutzer sind jünger als 25 Jahre. Gleichzeitig handelt es sich bei der Smartphone-App um die im letzten Quartal des letzten Jahres meistgeladene Applikation des Apple-Appstores. Unter den leicht beeinflussbaren jungen Menschen kommt TikTok mithin eine herausragende und schnell wachsende Stellung zu, die sich diametral zu den schrumpfenden Nutzerzahlen Facebooks entwickelt und für eine staatsähnliche mittelbare Grundrechtsbindung spricht.

Die Rolle sozialer Netzwerke in der Kommunikationsverfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat sich hinsichtlich einer staatsähnlichen Grundrechtsbindung sozialer Massennetzwerke jedoch noch nicht abschließend geäußert. In einem Eilverfahren wies es im vergangenen Jahr nur darauf hin, dass eine derart gewichtige Entscheidung Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sein müsse. In Fortführung der hauseigenen Jurisdiktionslinie sprechen verschiedene Gründe dafür, auch die Betreiber eines sozialen Netzwerks einer situativ staatsähnlichen Grundrechtsbindung zu unterwerfen. In erster Linie ist bei Äußerungen in sozialen Netzwerken die Meinungsfreiheit des Sprechers zu beachten. Wie das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf öffentliche Kommunikationsräume im Fraport-Urteil – mit Blick auf die Versammlungsfreiheit – ausgeführt hat, sind derartige öffentliche Möglichkeiten, Aufmerksamkeit zu erzielen, “als Grundlage der demokratischen Willensbildung mit der Versammlungsfreiheit gewollt und bilden ein konstituierendes Element der demokratischen Staatsordnung” (BVerfGE 128, 226, 254). Abgesehen vom Bedeutungsgehalt der Freiheiten ist in der Bereitstellung eines Forums eine Gemeinsamkeit der Grundrechtsadressaten sowohl im tatsächlichen als auch im digitalen Raum zu sehen. In beiden Fällen stellt sich die Frage, inwiefern derjenige, der Kraft seiner Eigentümer- oder Betreiberstellung die Herrschaft über das von anderen Privaten genutzte Forum innehat, in eine Grundrechtsgarantenstellung hineinwachsen kann.

Weitreichende Folgen staatsähnlicher Bindungen

Wenngleich eine staatsähnliche Grundrechtsbindung der Betreiber sozialer Netzwerke sich mit dem berechtigten Einwand auseinandersetzen müsste, dass eine Verstärkung der Horizontalwirkung von Grundrechten stets auch die horizontale Gewaltenteilung berührt – da der gesetzgeberische Spielraum durch die Grundrechtswirkung erheblich eingeschränkt würde – wäre sie aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts gewiss eine konsequente Fortführung seiner Rechtsprechung – und läge auch international im Trend: Das Tribunal of Rome sprach sich für eine Grundrechtsbindung Facebooks aus (dazu unlängst Angelo Jr Golia und Rachel Behring). Besonders beachtlich ist dabei, dass das Gericht von einer unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte (direct horizontal effect) ausgeht und Facebook somit ob seiner faktischen Bedeutung für das Ziel politischer Partizipation direkt an diese bindet. Dabei wird zwischen der Meinungsfreiheit mit Blick auf einzelne Inhalte und dem Recht auf politische Partizipation betreffend den allgemeinen Zugang zu sozialen Netzwerken differenziert.

Nimmt man nun eine (situativ) staatsähnliche mittelbare Grundrechtsbindung im Falle sozialer Netzwerke an, würde diese das Verhältnis zwischen Betreibern und Nutzern von TikTok betreffen. Eine gezielte Filterung von Inhalten, die Einschränkung ihrer Sichtbarkeit oder ein Geoblocking in Deutschland dürften mit der Grundrechtsbindung der Plattform schwer in Einklang zu bringen sein. TikTok würde eben hierdurch Nutzern gezielt die Möglichkeit nehmen, in einem öffentlichen Kommunikationsraum Aufmerksamkeit für ihre kommunikativen Anliegen zu erzielen. Die Herausfilterung bestimmter Inhalte durch TikTok greift in die Meinungsfreiheit der Nutzer ein, und je stärker die mittelbare Grundrechtsbindung der Plattform verstanden wird, desto schwerer kann dieser Eingriff gerechtfertigt werden.

Ergebnis

TikTok stellt insbesondere wegen seiner besonderen Verbindung zum chinesischen Staat und seiner weitgreifenden Inhaltskontrolle einen interessanten Sonderfall in der fortlaufenden Diskussion um die (verfassungs-)rechtliche Einordnung sozialer Netzwerke dar. Interpretiert man die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konsequent weiter und geht auch für die Inhaltskontrolle sozialer Netzwerke von einer intensiven (staatsähnlichen) Grundrechtsbindung aus, bewegt sich die Praxis von TikTok außerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens.

 

Zitiervorschlag: Lennart Laude und Nicolas Harding, „TikTok“ – Zeitablauf für die Inhaltskontrolle made in China?, JuWissBlog Nr. 28/2020 v. 19.3.2020, https://www.juwiss.de/28-2020/

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Grundrechtsbindung, Lennart Laude, Meinungsfreiheit, Nicolas Harding, Soziale Netzwerke, TikTok, Zensur
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