Meinungskampf mit allen Mitteln und ohne Regeln?

von TOBIAS BRINGS-WIESEN

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In seinem gestrigen Beitrag für den JuWiss-Blog formulierte Jens Milker einige sehr kluge und anregende Gedanken zur Frage des (verfassungs-)rechtlichen Umgangs mit dem Phänomen der Intervention von Socialbots im politischen Wahlkampf. Gleichwohl möchte ich mich gegen einige seiner Ergebnisse aussprechen. Dabei sei voraus geschickt: Die folgenden Erwägungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sollen die noch junge Debatte jedoch um weitere Denkanstöße ergänzen.

Grundrechtlicher Schutz durch die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG

Auch wenn in den USA das Gedankenexperiment der Einbeziehung von Socialbots in den persönlichen Schutzbereich des First Amendment der US-Verfassung vollzogen wird, ist dies – wie Jens zu Recht annimmt – nach dem deutschem individualzentrierten Grundrechtsverständnis aktuell nicht denkbar. Bereits im Hinblick auf selbstlernende, sich dynamisch entwickelnde Algorithmen, deren auf Erfahrungswerten beruhende Entscheidungen nur noch sehr bedingt auf ihren Urheber zurückzuführen sind, könnte man hingegen bereits genügend Anreiz für eine offene Diskussion über diese Frage sehen.

Stellt man jedoch in – wie auch ich meine – rechtlich zulässiger Weise auf den Bot-Urheber und seine meinungsorientierte Programmierung des Algorithmus bzw. den entsprechende Vorgaben unterbreitenden Bot-Nutzer ab, stellt sich tatsächlich die Frage der Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs. Jens stellt fest, dass der Einsatz eines Bots von vornherein bewusst auf eine Täuschung der Öffentlichkeit angelegt sei, weil er den Anschein erwecken solle, ein „echter“ Nutzer habe den Beitrag verfasst. Gleichwohl möchte er – anders als bei bewusst unwahren Meinungsinhalten – eine Schutzbereichsausnahme für diese Modalität der Meinungsäußerung nicht annehmen. Der Täuschungscharakter könne in einer etwaigen Grundrechtsabwägung berücksichtigt werden.

Die bewusst unwahre Meinungsäußerungsmodalität

Dieses Argument lässt sich der Idee der Schutzbereichsausnahmen mit guten Gründen allgemein entgegen halten. Lässt man sich jedoch auf diesen dogmatischen Ansatz einmal ein, ist es durchaus fraglich, warum die erlogenen Modalitäten einer Meinungsäußerung diese – dem verfassungsgerichtlichen Verständnis entsprechend – nicht ebenso als nicht schutzbedürftig disqualifizieren sollten. Der Ausschluss objektiv unwahrer Tatsachen beruht auf der Annahme, dass sie der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Aufgabe zutreffender Meinungsbildung nicht dienen könnten (BVerfGE 54, 208 – zum „unrichtigen Zitat“, dem bereits ein weiteres Verständnis der Richtigkeit von Informationen zugrunde zu liegen scheint). Den Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 GG ist insoweit gemein, dass sie den gesamten Meinungsbildungsprozess schützen wollen.

Die Meinungsäußerung erschöpft sich hingegen nicht isoliert in ihrem Inhalt. Das BVerfG selbst erachtet bei der Deutung einer Äußerung gerade auch die für den Rezipienten erkennbaren Begleitumstände, unter denen sie gefallen ist, als relevant, weil die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht werde. Für die Deutung einer Äußerung macht diese Einschätzung Sinn, sie kann aber auch darüber hinaus zu einer allgemeinen Prämisse des Meinungsbildungsprozesses verdichtet werden: Die Modalitäten einer Meinungsäußerung sind für den Diskurs von nicht unerheblicher Bedeutung. Auch wenn es im Kern um die Stärke des Arguments gehen mag, ist es für die Empfänger tatsächlich nicht irrelevant, wer eine Meinung vertritt und wie er dies tut. Ein wirklicher Zugewinn für die Meinungsvielfalt erfolgt durch die Berücksichtigung einer uns bisher fremden Perspektive. Das volle Verständnis für diese Perspektive ermöglicht uns jedoch erst die Kenntnis der Person und der von ihr eingesetzten Mittel. Die Modalitäten stehen insofern in unmittelbarer Verbindung zum Meinungsinhalt.

Socialbots als Maskierung des Meinungsäußernden und Verstärkung der „quantitativen Legitimität“ einer Meinung

Wenn man also die Möglichkeit einer Schutzbereichsausnahme generell erwägt, scheint es mir nicht fernliegend, diese auch für die bewusst unwahre Meinungsäußerungsmodalität in Betracht zu ziehen. Im Hinblick auf Socialbots wäre sodann jedoch angebracht, zwischen zwei Wertungsebenen zu differenzieren:

  • Gibt sich der Bot als eine bzw. mehrere falsche Personen aus, täuscht der Bot-Nutzer grundlegend – nämlich über den Zusammenhang von Inhalt der Meinung und der dahinterstehenden Person. Bei der Pseudonymisierung oder Anonymisierung von Meinungsäußernden ist dem Empfänger dem Grunde nach bewusst, wie er mit der Meinung umzugehen hat. Versieht man den Äußernden hingegen mit einem bewusst falschen persönlichen Hintergrund täuscht man den Empfänger – und das bewusst – über die Wechselwirkung zwischen dem Meinungsinhalt und der Person. Das von Jens geschilderte Vorgehen der Trump-Kampagne zur Einflussnahme auf bestimmte Wählergruppen ist für diese Vorgehensweise ein gutes Beispiel.
  • Zeitgleich wird der Bot als Verstärker einer (eigenen) Meinung genutzt und somit über deren Rückhalt in der Gesellschaft getäuscht – vorsichtig möchte ich dies „quantitative Legitimität“ nennen. Man nutzt den Anschein einer größeren Gefolgschaft für eine bestimmte Position, um deren Relevanz im Meinungsbildungsprozess insgesamt zu erhöhen. Dabei ist meines Erachtens weniger problematisch, dass deren Präsenz in der Öffentlichkeit gestärkt wird – das ist das legitime Ziel einer jeden Kampagne –, sondern vielmehr, dass man durch die Suggestion eines gesteigerten (gesamt-)gesellschaftlichen Interesses an dieser Position deren Bedeutung und auch ggf. deren Anschlussfähigkeit erhöht.

Beide Aspekte stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der der Meinungsfreiheit zugrundeliegenden Annahme eines (zumindest primär) Inhalte orientierten Meinungsbildungsprozesses. Diesen Prozess der Kommunikation aber losgelöst von Begleitumständen zu betrachten, würde wesentliche meinungsbildende Faktoren und die Komplexität der Meinungsbildungsdynamik ausblenden. Wegen ihrer Relevanz wohnt auch der bewussten Täuschung über diese Faktoren inne, der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Aufgabe zutreffender Meinungsbildung nicht dienen zu können. Vor diesem Hintergrund könnte man durchaus auch hier die Frage der Schutzbereichsausnahme aufwerfen.

Verfassungsrechtliche Grenzen?

Bejaht man hingegen die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG, muss man die genannten Erwägungen spätestens in die Abwägung mit den kollidierenden Interessen einstellen. Der Meinungsfreiheit der Bot-Nutzer stehen das objektive Interesse an der Integrität des freien, demokratischen Willensbildungsprozesses sowie die subjektiven Interessen der Individuen in ihren Rollen als Empfänger und Konkurrenten an einem unverfälschten Kommunikations- und Meinungsbildungsprozess entgegen. Insofern kann den Staat die Pflicht treffen, eine diese Interessen gewährleistende Kommunikationsordnung zu schaffen. Angesichts des auf bewussten Täuschungen beruhenden Einflusspotenzials des Bot-Einsatzes besteht eine nicht unbeachtliche Gefahr der verzerrten Abbildung meinungsrelevanter Faktoren, der praktisch keine den Meinungsbildungsprozess fördernden Argumente der Bot-Nutzer entgegenstehen.

Der Einsatz von Socialbots scheint mir insofern nicht lediglich ethisch missbilligenswert, sondern rechtlich bedenklich. Dies wiegt meines Erachtens umso schwerer, als sich zum einen Bot-Aussagen nicht in Sachtäuschungen und Lügen erschöpfen, die durch eine simple Gegendarstellung im Meinungskampf entlarvt oder entkräftet werden könnten. Ihre Wirkung erfolgt wie dargestellt subtiler gerade durch ihre Begleitumstände und somit auf einer Metaebene des Meinungskampfes. Zum anderen kann diesen Wirkungen nicht durch das bloße Abstellen auf die Medienkompetenz der Bürger begegnet werden. Konkret wird es angesichts der mit fortschreitender technischer Entwicklung wohl auch zunehmenden Leistungsstärke der Socialbots tendenziell noch schwieriger möglich sein, deren künstliche Beschaffenheit als solche wahrzunehmen. Wichtiger noch: Allgemein kann die medienkompetente Lösung nicht in einem kontinuierlichen Misstrauen in jeden Kommunikationsteilnehmer liegen – dies würde in bedenklicher Art und Weise zulasten des Vertrauens in den Kommunikationsprozess an sich gehen.

In der Konsequenz…

…möchte ich Jens partiell zustimmen: Die Weiterentwicklung und Nutzung technischer Hilfsmittel – auch durch die Plattformbetreiber – kann ein wichtiges Element einer Umgangsstrategie sein. Das bloße Vertrauen auf ein solches technisches Wettrüsten (und die Medienkompetenz der Nutzer) wird hingegen der Bedeutung des Problems nicht gerecht. Tatsächlich sind die Bots „ein mächtiges Instrument […], um die öffentliche Diskussion in die gewünschte Richtung zu lenken“ – dies jedoch auf eine bewusst manipulative Weise. Meines Erachtens bewegen wir uns daher vorliegend bereits in einem Bereich der Aktivierung staatlicher Schutzpflichten, die zumindest einen vorsichtig regulierenden Eingriff – vielleicht nur durch Kennzeichnungspflichten – erforderlich machen.

Jens Milker, Meinungsfreiheit, Meinungsroboter, Socialbots, Tobias Brings-Wiesen, Wahlkampf
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3 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Mathias Hong
    2. Dezember 2016 16:19

    Ein Zwischenruf zu den beiden lesenswerten Beiträgen: Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner jüngeren Rspr. (anders als in BVerfGE 99, 185 [197]) durchaus davon aus, dass auch bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen können, wenn sie mit Werturteilen verbunden werden (sog. gemischte Äußerung).
    Das Täuschungselement bei der Verwendung von Bots (also die unwahre Tatsachenbehauptung: „Diese Nachricht stammt von einem Menschen.“) könnte nach dieser Rechtsprechung also vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst sein – sofern sich denn die unwahre Tatsachenbehauptung mit Werturteilen zu einer gemischten Äußerung im Sinne dieser Rechtsprechung verbindet.
    So wird im Stolpe-Beschluss für solche Aussagen deutlich auf die Rechtfertigungsebene verwiesen: „Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund […]. Grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit daher bei Tatsachenbehauptungen, die bewusst unwahr oder erwiesenermaßen falsch sind, hinter das Persönlichkeitsrecht zurück […].“ (vgl. BVerfGE 114, 339 [352 f.]). Das knüpft an frühere Senatsentscheidungen an. So wird im Senatsbeschluss zur Holocaust-Leugnung ausdrücklich festgehalten: „Erwiesen unrichtige Tatsachenbehauptungen sind kein schützenswertes Gut. Verbinden sie sich untrennbar mit Meinungen, so kommt ihnen zwar der Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zugute, doch wiegt ein Eingriff von vornherein weniger schwer als im Fall nicht erwiesen unwahrer Tatsachenangaben.“ (vgl. BVerfGE 90, 241 [248 f.]). Entsprechend verfährt auch der Kammerbeschluss zur Holocaust-Leugnung von 2011 (vgl. BVerfG-K, Beschl. v. 9. 11. 2011, 1 BvR 461/08, Rn. 18, 22). Von einer Einbeziehung erwiesen oder bewusst unwahrer Tatsachenbehauptungen, die mit Werturteilen verbunden sind, in den Schutzbereich geht auch der Kritische-Bayer-Aktionäre-Beschluss aus, indem er sich zu ihrem geringeren Gewicht auf der Rechtfertigungsebene verhält: „Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten.“ (vgl. BVerfGE 85, 1 [16 f.]; Hervorh. hinzugef.).

    Antworten
    • Tobias Brings-Wiesen
      2. Dezember 2016 18:36

      Lieber Mathias,

      vielen Dank für Deine sehr richtige Ergänzung zu den „gemischten Äußerungen“ – diese Erwägung ist bisher außen vor geblieben. Ich gebe Dir Recht: Angesichts dieser Rechtsprechung lässt sich gut vertreten, dass im Falle der Verbindung mit einer Meinungsäußerung tatsächlich auch zwischen der Unwahrheit des Inhalts und der Unwahrheit der Modalität in der Sache kein Unterschied besteht.

      Ich meine hingegen doch, einen kleinen Wertungsunterschied zu erkennen. Letztlich geht es ja bei der Einbeziehung dieser „gemischten Äußerungen“ – „im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes“ – um den Erhalt des Schutzes des Meinungsteils, der, nur weil er seinem Sinngehalt nach untrennbar mit einer unwahren Tatsachenbehauptung verbunden ist, nicht „infiziert“ werden soll:

      „Die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen kann freilich schwierig sein, weil beide häufig miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In diesem Fall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo das nicht möglich ist, muß die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 [9]; 85, 1 [15 f.])“ (BVerfGE 90, 241 [248])

      Von einer solchen Untrennbarkeit könnte man zweifelsohne auch hier ausgehen. Allerdings scheint mir diese eine andere Dimension zu haben: Die Lüge infiziert hier nicht die Meinung, sie ist praktisch deren Fundament. Ihr Sinn wird durch die Lüge grundlegend in Frage gestellt. Insofern stellt sich mir dann die Frage, ob in diesem Fall überhaupt ein entsprechendes „Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes“ bestehen kann, das eine solche Aufrechterhaltung des Schutzes legitim erscheinen lässt.

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    • Simon Roquette
      4. März 2019 17:04

      Hier stimme ich zu. Eine Schutzbereichsausnahme lässt sich zumindest im Hinblick auf die Judikatur des BVerfG wohl nicht rechtfertigen. Allein schon, wenn der Inhalt einer Meinungsäußerung eine Bewusst unwahre Tatsachenbehauptung enthält, aber diese nicht sinnvollerweise von dem hiermit verbundenen Werturteil getrennt werden kann, untersteht dieser (grundsätzlich erst mal) auch dem Schutz der Meinungsäußerung. A maiore ad minus: Das gleich muss erst recht für die bloßen Umstände einer Meinungsäußerung gelten.

      Sehr deutlich formulierte das BVerfG diesen Grundsatz jüngst in BVerfG (K), Besohl. v. 21.4.2017 – 1 BvR 1384/16, Rn. 15: „Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ). Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ). Im Einzelfall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile aber nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).“

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