Ausgangssperren wegen Corona nun auch in Deutschland (?)

Von ANDREA KIEßLING

Während man in vielen Städten Nordrhein-Westfalens noch in Restaurants sitzen darf, wurde gestern für das bayerische Mitterteich als erste Stadt Deutschlands eine Ausgangssperre angeordnet. Eine weitere wurde für Gemeinden im Landkreis Wunsiedel angekündigt. Diese nun real gewordenen Ausgangssperren werfen nicht nur die Frage nach der einschlägigen Rechtsgrundlage auf. Unklar scheint auch zu sein, was mit einer solchen „Ausgangssperre“ eigentlich geregelt werden soll.

Die Rechtsgrundlage

Das Landratsamt Tirschenreuth stützt die Ausgangssperre für Mitterteich auf § 28 I 2, 1 IfSG. Anika Klafki hat gestern aber überzeugend dargelegt, wieso die in S. 2 erwähnte Befugnis der Behörden, Personen zu verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen, nur für den Fall einschlägig ist, dass kurzfristige Schutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen.

Da die Voraussetzungen des § 30 IfSG – also einer Massenquarantäneanordnung – auch nicht vorliegen: Kann man nicht doch die Generalklausel des § 28 I 1 IfSG für Ausgangssperren heranziehen? Dass der Gesetzgeber bei der Formulierung der Generalklausel den Erlass von allgemeinen Ausgangssperren wohl nicht im Blick hatte (vgl. Klafki), spricht meiner Meinung nach nicht gegen die Heranziehung. Generalklauseln sollen schließlich gerade (auch) dann zur Anwendung kommen, wenn sich die Behörden mit Geschehnissen konfrontiert sehen, an die der Gesetzgeber bei Verabschiedung des Gesetzes nicht dachte. Schwerer wiegt aber selbstverständlich das zweite Argument: Der Grundrechtseingriff, den eine Ausgangssperre bedeutet, ist erheblich.

Was genau ist eigentlich eine Ausgangssperre?

Dies gilt jedenfalls für eine als „Ausgangssperre“ bezeichnete Maßnahme, die auch wirklich wie eine solche wirkt. Schaut man sich an, welche Ausnahmen das Landratsamt Tirschenreuth von der Ausgangssperre macht – Arbeitswege, Einkäufe für den Bedarf des täglichen Lebens, Arztbesuche, Apothekenbesuche, Besuche von Filialen der Deutschen Post, Tanken, Geldabheben, Hilfeleistungen für Bedürftige, Feuerwehrkräfte und Rettungskräfte auf dem Weg zum Stützpunkt oder Einsatzort, notwendiger Lieferverkehr, Abgabe von Briefwahlunterlagen, unabdingbare Versorgung von Haustieren – schleicht sich das Gefühl ein, dass sich das Leben für viele Erwachsene ohne Kinder, die sich an die bislang ergangenen Anordnungen halten, im Vergleich zu jetzt kaum ändern wird. Restaurants sind in Bayern bereits geschlossen. Bei dieser Ausgangssperre handelt es sich wohl vorrangig um ein Hilfsinstrument, das die Einhaltung der bisher erlassenen Anordnungen sicherstellen soll. Wenn man sieht, dass sich in Parks und an anderen öffentlichen Orten nach wie vor viele Personen in Gruppen treffen, kann man nachvollziehen, dass die Behörden nach weiteren Mitteln suchen, um die Bürger zur Wahrung sozialer Distanz anzuhalten. Um was es dann aber eigentlich geht, ist das Vermeiden größerer Menschenansammlungen. Es stellt sich die Frage, warum die Behörden nicht allgemein Zusammenkünfte einer bestimmten Anzahl von Personen an öffentlichen Orten verbieten. Auch die als „Ausgangssperre“ bezeichnete Maßnahme in Österreich ist eigentlich keine solche, sondern es wird das Betreten öffentlicher Orte verboten.

Die Ausgestaltung von Ausgangssperren

Was die Ausgangssperre von Mitterteich jedenfalls unverhältnismäßig macht, ist die Tatsache, dass keinerlei Ausnahme für Spaziergänge oder dergleichen vorgesehen ist. Wer alleine oder mit den Personen, mit denen er in einem Haushalt lebt, durch einen großen Park oder den Wald läuft oder mit dem Fahrrad fährt und dabei den empfohlenen Abstand von 1,5-2 Metern zu anderen Personen einhält, der stellt keine Gefahr für die Gesundheit anderer dar. Es stellt sich auch die Frage, wer sich auf die in der Allgemeinverfügung genannten Ausnahmen berufen kann: Darf immer nur eine Person eines Haushalts die Einkäufe erledigen? Oder darf man seine Kinder mitnehmen? Dagegen sprächen wohl Sinn und Zweck der Maßnahme. Dieses Ergebnis führte aber wiederum dazu, dass Kinder – wenn sie nicht selbst einen Arzttermin haben – das Haus gar nicht mehr verlassen dürften. Kann es aber sein, dass Erwachsene theoretisch täglich (oder gar öfter?) Briefmarken kaufen gehen, aber Kinder nicht mehr mit dem Lauf- oder Fahrrad eine Runde drehen dürfen? Auch in Österreich gilt eine Ausnahme von dem allgemeinen Betretensverbot für Personen, die „im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren“ unterwegs sind (§ 2 Nr. 5). Solche unausgewogenen Ausgangssperren wie in Mitterteich können nicht das Mittel sein, auf das jetzt flächendeckend zurückgegriffen wird.

Rechtssicherheit notwendig

Auch bei allgemeinen Betretensverboten handelt es sich natürlich um erhebliche Grundrechtseingriffe. Ich möchte zwar nicht kategorisch ausschließen, dass man für solche Maßnahmen in unvorhergesehen Ausnahmesituationen als wirklich letztes Mittel die genannte Generalklausel heranziehen kann. Aber dies kann nur übergangsweise gelten. Auch ich sehe hier den Gesetzgeber gefragt: Er muss in dieser Frage Rechtssicherheit schaffen und im IfSG klar regeln, welche Maßnahmen unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Ausnahmen angeordnet werden dürfen. Dass er auch in sehr kurzer Zeit Gesetze verabschieden kann, hat er bei den Anpassungen der Kurzarbeitergeldregelungen kürzlich gezeigt.

 

Zitiervorschlag: Andrea Kießling, Ausgangssperren wegen Corona nun auch in Deutschland (?), JuWissBlog Nr. 29/2020 v. 19.3.2020, https://www.juwiss.de/29-2020/

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Andrea Kießling, Ausgangssperre, Corona, COVID-19, Pandemie, SARS-CoV-2, Shutdown
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14 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Ich beobachte mit Besorgnis, wie leichtfertig manche Politiker aber auch Teile der Bevölkerung eine landes- oder Bundesweite Ausgangssperre in Betracht ziehen. Abgesehen von der Unverhältnismäßigkeit scheinen auch die Sekundäreffekte auf die Bevölkerung kaum bedacht zu werden.
    Die Frage wäre: Gäbe es in Falle einer spontan beschlossenen, Ausgangssperre für eine Region oder sogar bundesweit ein juristisches Mittel, eine solche Entscheidung aufgrund der Unverhältnismäßigkeit oder sogar Verfassungswidrigkeit kurzfristig aufzuhalten zu können??

    Antworten
  • Moritz Ahlers
    20. März 2020 00:54

    Ich stimme darin mit dir überein, dass der Gesetzgeber das Infektionsschutzrecht überarbeiten muss. Allerdings besteht aus meiner Sicht hinsichtlich der Bewältigung der gegenwärtigen Gefahrenlage kein sofortiger gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Denn aufgrund der außergewöhnlichen tatsächlichen Umstände der jetztigen Situation (auch hinsichtlich ihrer Entstehung) dürfte es den zuständigen Behörden nicht verwehrt sein, für die wohl anstehenden, unter dem Begriff der „Ausgangsperre“ diskutierten Maßnahmen auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 S. 1 InfSchG zurückzugreifen.

    Es steht zunächst außer Frage, dass eine Ausgangssperre den in § 1 Abs. 1 InfSchG niedergelegten Gesetzeszweck fördern würde. Die im Wesen einer Genealklausel liegende Unbestimmtheit des § 28 Abs. 1 S. 1 InfSchG ermöglicht es zudem ohne Weiteres, die Ausgangssperren im Einzelfall auch im Übrigen verhältnismäßig auszugestalten.

    Meiner Ansicht nach steht jedoch auch der grundgesetzliche Bestimmheitsgrundsatz dem Rückgriff auf die Generalklausel aufgrund der Unvorhersehbarkeit der jetztigen Gefahrenlage hier nicht entgegen. Auf den ersten Blick mag zwar die außerordentliche Eingriffsintensität einer Ausgangssperre (Streubreite, Dauer, indivudelle Betroffenheit) auf ein anderes Ergebnis hindeuten. Indes lassen sich die aus dem Bestimmheitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die inhaltliche Bestimmheit einer gefahrenabwehrrechtliche Eingriffsgrundlage nicht isoliert aus dem Maß der Grundrechtsintensität eines Eingriffs ableiten. In den Blick zu nehmen ist vielmehr stets der Grad der Vorhersehbarkeit für den Gesetzgeber einer bestimmten Maßnahmen. Dieser ist von besonderem Gewicht. Je weniger der Gesetzgeber eine Gefahrenlage und damit etwaig erforderliche Maßnahme zu ihrer Abwehr vorhersehen kann, desto geringere Anforderungen stellt der Bestimmtheitsgrundsatz an die inhaltliche Programmierung einer Eingriffsgrundlage. Auch vom Gesetzgeber darf insofern nichts Unmögliches verlangt werden. (Umgekehrt gilt dies natürlich genauso, weshalb z.B. gewisse Standardmaßnahmen der Gefahrenabwehr nicht auf die polizeirechtlichen Generalklauseln gestützt werden können, sondern konkrete Standardermächtigungen erfordern.)
    Hiervon ausgehend können die zuständigen Behörden in der aktuellen Situation die wohl anstehenden Ausgangssperren grundsätzlich auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 S. 1 InfSchG stützen, weil der Gesetzgeber ihre Erforderlichkeit nicht vorhergesehen hat und sie für ihn auch nicht vorhersehbar war. Die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit für den Gesetzgeber dürfen dabei nicht überspannt werden. Man wird vom Gesetzgeber diesbezüglich nicht mehr verlangen können, als eine bestehende Diskussion in einer Fachöffentlichkeit wahrzunehmen.
    Soweit ich das überblicken kann, war eine etwaige infektionsschutzrechtliche Erforderlichkeit von Ausgangssperren bis vor kurzem zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der politischen Diskussion. Dies gilt wohl auch für die fachliche Auseinandersetzung innerhalb der Medizin (insbesondere der Virologie) und der Rechtswissenschaft. Da selbst die führenden Virologinnen nun vom Ausmaß und der schnellen Ausbreitung des Corona-Virus überrascht sind, kann vom Gesetzgeber im Rückblick nicht verlangt, diesen Fall vorherzusehen und speziell zu regeln. Demnach erfordert der Bestimmheitsgrundsatz

    Dieses Ergebnis halte ich sowohl unter weiteren rechtsstaatlichen als auch unter demokratischen Geichtspunkten für richtig. Aus dem Rechsstaatsprinzip lässt sich neben dem Bestimmtheitsgrundsatz auch die staatliche Pflicht ableiten, Bürgerinnen und Bürgern vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen. Dies gilt im Falle von epidemischen Gefahren in besondere Weise, weil die Gesetzgemäßigkeiten einer Epidemie die Möglichkeiten jeder Einzelnen, sich selbst zu schützen, stark begrenzen, und kollektive Maßnahmen daher notwendig machen. Abhängig von der weiteren Entwicklung könnte man sogar darüber nachdenken können, ob grundrechtliche Schutzpflichten den Erlass von Ausgangssperren gebieten.
    Auch aus dem Demokratieprinzip folgt im vorliegenden Fall aus meiner Sicht nichts anderes. Denn auch hieraus folgt nicht die Maßgabe, dass der Gesetzgeber für unvorhersehbare Gefahrenlagen vorab angemessene spezifische Eingriffsgrundlagen schaffen muss. Das Demokratieprinzip erfordert es schließlich aus meiner Sicht auch nicht, dass der Gesetzgeber nun im Schnelldurchlauf eine Gesetzesänderung des InfSchG beschließt.

    Antworten
    • Andreas Ziegner-Rößler
      22. März 2020 01:01

      „Es steht zunächst außer Frage, dass eine Ausgangssperre den in § 1 Abs. 1 InfSchG niedergelegten Gesetzeszweck fördern würde.“

      Schon das ist bestreitbar, jedenfalls aus Sicht der Virologen, die davon abgeraten haben. Das Problem ist, dass eine Ausgangssperre einen derart massiven Eingriff in die Lebensweise der Menschen darstellt, dass andere Schutzmaßnahmen wiederum delegitimiert werden. Je einschränkender die Maßnahme, desto eher gibt es Widerstand. Und wenn die Ausgangssperre gezielt durchbrochen wird, besteht auch nur noch eine geringe Hemmschwelle gegen andere Maßnahmen wie beispielsweise Versammlungsverbote zu verstoßen. Um eine generelle Eignung anzunehmen, müssen man diesen Effekt messen.

      „Die im Wesen einer Gene[r]alklausel liegende Unbestimmtheit des § 28 Abs. 1 S. 1 InfSchG ermöglicht es zudem ohne Weiteres, die Ausgangssperren im Einzelfall auch im Übrigen verhältnismäßig auszugestalten.“
      Ich entsende Dir ein freundlichen „Hä?“. Wenn ich Dich richtig verstehe meinst Du, weil eine Generalklausel unbestimmt ist, erlaubt sie verhältnismäßigeres Vorgehen? Das Problem ist, das Art. 104 GG, wie auch die gleich lautenden Verfassungsnormen der Länder „Formen“ voraussetzen, unter denen die Freiheitsentziehung erfolgen darf. Sprich, es ist gerade Sinn und Zweck, dass die Möglichkeiten das Freiheitsgrundrecht zu beschränken, selten sind. Ich zitiere mal das BVerfG “ Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt“ (2 BvR 447/05) –> Einfach ausgedrückt: Dieses Grundrecht ist so scheißwichtig, dass selbst die Formvorschriften Verfassungsrang haben.

      „In den Blick zu nehmen ist vielmehr stets der Grad der Vorhersehbarkeit für den Gesetzgeber einer bestimmten Maßnahmen. Dieser ist von besonderem Gewicht. Je weniger der Gesetzgeber eine Gefahrenlage und damit etwaig erforderliche Maßnahme zu ihrer Abwehr vorhersehen kann, desto geringere Anforderungen stellt der Bestimmtheitsgrundsatz an die inhaltliche Programmierung einer Eingriffsgrundlage. “

      Woher nimmst Du diese Behauptung?

      Nach Deiner Auffassung kann der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Anforderungen desto leichter ignorieren, desto weniger Aufwand er zur Konkretisierung der Gesetze verwendet. Das läuft diametral dem Sinn und Zweck von Art. 104 entgegen. Die Auffassung ist deswegen nicht haltbar. Überlege dir mal, wie lange würde es wohl dauern bis Einzelne mit dem Argument eingesperrt würden, dass der Gesetzgeber deren spezifische Gefährlichkeit nicht vorgesehen hätte?

      Darüber hinaus ist fraglich, warum der Gesetzgeber die Notwendigkeit, wenn es denn eine gibt, einer solchen Sperre nicht gesehen haben soll. Es stimmt, SARS-CoV-2 ist besonders ansteckend. Das war die Pest auch. Auch die Grippe ist im Grunde auf die gleiche Art ansteckend wie besagtes Virus, jedoch in geringerem Ausmaß. Der Nationale Pandemieplan basiert auf einem Grippe-Pandemie-Szenario. Wenn also die die Virologische Forschung und die Bundesregierung mit dem Szenario einer Pandemie planen können, stellt sich die Frage, warum dieses Szenario für den Gesetzgeber unvorhersehbar gewesen sein soll. Dagegen spricht zudem das Vorhandensein einer tatsächlichen Regelung zur Ausgangssperre, nämlich jener Norm, die regelmäßig mitzitiert wird, § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG. Die dort geregelte Ausgangssperre verlangt aber eben eine Begrenzung auf durchzuführende Schutzmaßnahmen. Also ist die Norm offensichtlich dafür vorgesehen, dass die Bevölkerung während eines Vorgangs zur Dekontaminierung zu Hause bleibt. Diese Sachlage ist aber nicht gegeben. Wenn der Gesetzgeber aber diese Einschränkung vorhergesehen hat, wieso soll er dann unfähig gewesen sein, die näher liegende Ausgangssperre vorherzusehen?

      „Aus dem Rechsstaatsprinzip lässt sich neben dem Bestimmtheitsgrundsatz auch die staatliche Pflicht ableiten, Bürgerinnen und Bürgern vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen.“

      Das stimmt nicht. Das Rechtsstaatsprinzip ist im Gegenteil gerade durch ein Freiheiteinschränkung ohne Rechtsgrundlage verletzt. Wesentlicher Kerninhalt ist gerade, dass die drei Gewalten an die Verfassungsnormen gebunden sind. Hier zum Nachlesen: „https://iurratio.de/journal/staatsorganisationsrecht-das-rechtsstaatsprinzip/“

      Was Du vermutlich eher meinst ist die Garantiefunktion der Grundrechte, die Du später auch mit Schutzpflichten beschreibst. Man könnte in der Tat argumentieren, dass der Staat aufgrund von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gehalten ist, Schutzmaßnahmen zugunsten seiner Bürger zu ergreifen. Das behebt die verfassungsrechtliche Problematik aber nicht, denn dann hast Du allenfalls eine praktische Konkordanz S. 1 und S. 2. Dann müssen beide Grundrechte zu optimaler Wirkung gelangen, was wohl keinesfalls dazu führen wird, dass der Gesetzesvorbehalt entfällt.

      „Auch aus dem Demokratieprinzip folgt im vorliegenden Fall aus meiner Sicht nichts anderes. Denn auch hieraus folgt nicht die Maßgabe, dass der Gesetzgeber für unvorhersehbare Gefahrenlagen vorab angemessene spezifische Eingriffsgrundlagen schaffen muss. Das Demokratieprinzip erfordert es schließlich aus meiner Sicht auch nicht, dass der Gesetzgeber nun im Schnelldurchlauf eine Gesetzesänderung des InfSchG beschließt.“
      Das stimmt zwar beides, aber es hat auch niemand entsprechendes behauptet.
      Das Demokratieprinzip ist an sich verletzt, wenn untergesetzliches Recht ohne Rechtsgrundlage erlassen wird, weil dann die Exekutive quasi gesetzgeberisch tätig wird. Damit ginge Staatsgewalt nicht ursprünglich vom Volk, sondern von der Exekutive selbst. Das ist vorliegend aber kein nennenswertes Problem, weil diese Verletzung nur vorliegt, wenn keine Rechtsgrundlage besteht. Darüber streiten wir ja alle hier und unter dem anderen Artikel gerade.
      Insbesondere verhält sich das Demokratieprinzip nicht dazu, was der Gesetzgeber tut, sondern wie er es tut bzw. wer überhaupt der Gesetzgeber ist.

      Das bedeutet zwar, dass es in der Tat keine Eilgesetzgebung bedingt, ihr aber gleichsam auch nicht entgegen steht.

      Antworten
      • Moritz Ahlers
        22. März 2020 14:08

        Danke für die sehr ausführliche Antwort. Ich arbeite mich mal von unten nach oben durch.

        Im letzten Punkt sind wir uns ja immerhin einig. Selbstverständlich kann der Gesetzgeber auch kurzfristig handeln. Medienberichten strebt das Bundesgesundheitsministerium dies ja auch an. Ich meine aber, dass die bisherigen Maßnahmen der Ausgangsbeschränkungen grundsätzlich auf die bestehende infektionsschutzrechtliche Generalklausel gestützt werden können und der Bestimmtheitsgrundsatz dem nicht entgegensteht.

        Zum Inhalt des Rechtsstaatsprinzip. Ich habe gesagt, zum freiheitlichen Rechtstaat gehört es auch, seine Bürger zu schützen, du meinst, dass lasse sich aus den Grundrechten, nicht aber aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten. Die Idee des freiheitlichen Rechtsstaates ist ja älter als die das Grundgesetz, dessen Grundrechte und die Dogmatik zur ihrer Schutzfunktion. Nach meinen Verständnis gehört das staatliche Gewaltmonopol und die damit in Verbindung stehende Schutzpflicht des Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern ideengeschichtlich seit jeher zum liberalen Rechtsstaat. Damit meine ich natürlich nicht, dass diese Schutzpflicht von verfassungsrechtlichen Bindungen entledigt. Das wäre mit dem Rechtsstaatsprinzip offensichtlich nicht vereinbar.

        Du fragst, woher ich die Behauptung nehme, dass vom Grad der Vorhersehbarkeit einer Gefahrenlage und der erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr die zustellenden Bestimmtheitsanforderungen der sie tragende Eingriffsgrundlage abhängt. Ich denke, dass könnte man aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz ableiten. Kernfunktion der gesetzgebende Gewalt ist Gesetzgebung in Form von formellen abstrakt-generellen Regeln, Kernfunktion der ausführenden Gewalt ihre Anwendung dieser Regeln auf den Einzelfall, an welche sie gebunden ist. In welchem Maße der Gesetzgeber den Verwaltung programmatisch binden muss, lässt sich aus meiner Sicht nicht losgelößt von der Vorhersehbarkeit von Gefährdungslagen für den Gesetzgeber beurteilen. Vor diesem Hintergrund finden Generalklausel, denen die Unbestimmtheit ja wesenimmanent ist, ihre Rechtfertigung in der Vielgestaltigkeit der möglichen Einzelfälle, sprich: in ihrer Unvorhersehbarkeit die für den Gesetzgeber. Auch allgemein würde ich sagen, dass Vorhersehbarkeit eine zwingende Voraussetzung für die Pflicht des Gesetzgebers ist, konkrete Regeln zu erlassen. Soweit für den Gesetzgeber jedoch spezifischere Gefährdungslagen vorhersehen kann, steigt mit dem Grad der Eingriffsintensität auch die Pflicht zu inhaltlichen Programmierung der Eingriffsgrundlagen. Würde man dies anders sehen und sich auf den Standpunkt stellen, dass der Bestimmtheitsanforderungen an Eingriffsgrundlagen unabhängig von der Vorhersehbarkeit für den Gesetzgeber sind, brächte man den Verwaltung in neuen Notlagen – wie dieser – in eine nicht hinnehmbare Bredouille. Ihr wären dann trotz Schutzpflicht gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern die Hände gebunden.

        Im Übrigen meinst du, dass die jetztige Gefahrenlage für den Gesetzgeber voraussehbar war. Inbesondere verweist du auf § 28 Abs. 1 S. 2 IfSchG. Sicherlich kann man hier geteilter Meinung sein. Es hängt natürlich davon ab, welchen Maßstab man anlegt. Wenn man hier zu streng ist und es ausreichend lässt, dass ein Szenario theoretisch denkbar ist, dann kann man auf das Kriterium der Vorhersehbarkeit gänzlich verzichten. Von daher wird es dich nicht überraschen, dass ich nach meinem Gesamteindruck zu dem Ergebnis komme, dass diese spezifische Gefahrenlage für den Gesetzgeber in ihem Ausmaß so nicht vorhersehbar war. Soweit ich dies überblicke, gab es in der Vergangenheit kein ernsthaften politischen Diskurs darüber, welche Freiheitseinschränkungen in einem Pandemiefall dieses Ausmaßes angemessen sein sollen und welche wir trotz dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen sozialem Austausch von Einzelnen und Gesundheitsgefährdung der gesamten Gesellschaft hinnehmen wollen. Hier hat aus meiner Sicht schlicht das Bewusstsein und das Vorstellungsvermögen in der Gesellschaft und in der Politik gefehlt. Noch vor 6 Monten wäre uns ein solcher öffentlicher Diskurs – wenn wir ehrlich sind – doch auch reichlich theoretisch vorgekommen?

        Kurz zur Verhältnismäßigkeit von Ausgangssperren im Einzelfall. Ich halte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (und eben nicht den Bestimmtheitsgrundsatz) für den materiellen Maßstab für die Rechtmäßigkeit von Ausgangssperren u.Ä. Ob die jetzigen Maßnahmen aber verhältnismäßig sind, kann man meiner Meinung nach nur abstrakt nicht sagen, sondern hängt von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall und insbesondere der Frage ab, welche Handlungen von der Ausgangssperre ausgenommen bleiben. Abstrakt würde ich hier nur soweit gehen, dass sie legitim und geeignet sind. Letzteres bezweifelst du bereits. Ob sie erforderlich und verhälntnismäßig im engeren sind, muss man im Einzelfall beurteilen.

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  • […] corona crisis sets things in motion that seemed immovable, even becoming general exit restrictions legally justified – not mandatory, but nevertheless in a way that in legal jargon means […]

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  • Hendrik Schwartz
    22. März 2020 08:48

    Was mich in diesem Zusammenhang auch mal interessieren würde: Die Zahl derer, die die Infektion überstanden hat wird in den kommenden Tagen und Wochen kräftig steigen. Diese Personen sind immunisiert und sind so gesehen nicht mehr in der Lage das Virus weiter zu verbreiten. Entsprechend stelle ich infrage ob das Infektionsschutzgesetz hier noch zum tragen kommt. Wenn nicht, gibt es doch auch keine Grundlage mehr diesen Personen solch wesentliche Freiheits- und Grundrechte zu entziehen? Wie ist aus Ihrer sicht damit umzugehen?

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  • […] Blog und auf dem Verfassungsblog: Alle bisher dazu veröffentlichten Beiträge (vgl. hier, hier, hier und hier) sind sich darin einig, dass § 28 I 2 aE IfSG jedenfalls für Aufenthaltssperren (und […]

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  • Inwiefern spielt dann eigentlich nächstes Jahr die Selbstbindung der Verwaltung gem. Art. 3 GG eine Rolle. Es wird schließlich nächstes Jahr wieder um tausende bedrohte Menschenleben durch einen, durch gleiche Maßnahmen eindämmbaren, Virus (Influenza) gehen.

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    • Andreas Ziegner-Rößler
      26. März 2020 22:35

      Bei Influenza besteht eine Grundimmunität in der Bevölkerung. Selbstbindung hätte man nur bei gleichgelagerten Fällen.

      Der Vergleich ist fraglich.

      Antworten
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  • […] […] bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.“ Wie Anika Klafki, Andrea Kießling, Andrea Edenharter und Thorsten Kingreen zutreffend herausarbeiteten, konnten aufgrund dieser […]

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