Nach der Debatte ist vor der Debatte – der Bundestag hadert mit der Suizidassistenz

von PIA DITTKE

Der Bundestag geht in die Sommerferien. Sterbende und Sterbewillige bekommen hingehen keine Pause von ihrer Suche nach zumutbaren Möglichkeiten, ihrem Selbstbild entsprechend zu sterben. Acht Jahre nach der Einführung des § 217 StGB a.F. und fast zweieinhalb Jahre nachdem das Bundesverfassungsgericht den Paragrafen für nichtig erklärt hat, hat der Bundestag am Donnerstag abermals über eine gesetzliche Regelung der Suizidassistenz abgestimmt. Ohne Lösung verabschiedet er sich nun in die Sommerpause.

Zur Abstimmung standen zwei fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Suizidassistenz und ein Antrag zur Stärkung der Suizidprävention, der auf einen personellen Zusammenschluss beider Gruppen zurückging. Beide Gesetzentwürfe fanden keine Mehrheit. Nun ist die Lage die gleiche wie vor dem 06. Juli 2023, 9 Uhr – nun ja, fast! Was fehlt ist die aktive Befasstheit des Parlaments mit der Frage der Neuregelung oder zumindest das Wissen, dass diese Frage bald (wieder) Gegenstand parlamentarischer Debatten sein würde. Niemand kann vorhersehen, wie es in dieser Frage weitergehen wird. Wird es Bemühungen um einen Konsens zwischen beiden „Lagern“ geben? Ist ein solcher überhaupt realistisch? Wird es beim status quo bleiben und wenn ja, wäre das so schlimm?

Ein gespaltenes Parlament

Castellucci fordert auf Twitter einen baldigen Neuanlauf, um „Rechtssicherheit, Klarheit und Schutz für alle Beteiligten“ sicherzustellen. Künast äußerte hingegen gegenüber Phoenix, sie glaube nicht an einen erneuten Anlauf in dieser Legislaturperiode.

Debatte und Abstimmungsergebnisse haben eine tiefe Spaltung offenbart, wie Anne Baldauf bereits festgestellt hat. Die Debatte kreiste insbesondere um die Grundsatzfrage, ob das Strafrecht in Form einer erneuten, wenn auch eingeschränkten Pönalisierung der (geschäftsmäßigen) Suizidassistenz das – gegebenenfalls einzig wahre – Mittel zur Regulierung dieses komplexen Themas darstelle. Dem restriktiveren Vorschlag von Castellucci, Heveling et al. zufolge ist dem so. Heveling selbst sagte vor dem Parlament: „Diesen Schutz [gefährdeter Gruppen] kann man nur mithilfe des Strafrechts effektiv gewährleisten; denn das Strafrecht setzt Grenzen. Wo sie überschritten werden, ist mit Konsequenzen zu rechnen“ (BT, StenBer, S. 14083).

Anders sehen das die Verfasser:innen des Gegenvorschlags von Helling-Plahr, Künast et al. (zusammengefasst in BT-Drucks. 20/7624) und warnen davor, wieder mit den Mitteln des Strafrechts zu drohen (Helling-Plahr, S. 14079). Ein Schutzraum der Freiheit der Entscheidung könne nicht mit dem Strafrecht geschaffen werden (Lindh, S. 14084). Die „Stigmatisierungswirkung“ des Strafrechts verhindere vielmehr die Verfügbarkeit qualifizierter Assistent:innen und Berater:innen und damit einen verantwortungsvollen Umgang mit Sterbewünschen (Scheer, S. 14087).

Dieser Streit um den richtigen Standort der Regelung – der keineswegs neu ist (so schon Saliger, KritV 1998, 118; aktuell BRAK 2023) – hat am Donnerstag die parlamentarische Diskussion bestimmt. Leider kann diese Problematik an dieser Stelle nicht vertieft werden. Die Diskussion zeigt jedoch auf, dass die Hauptdifferenz zwischen den beiden „Lagern“ eine grundsätzliche ist, die schwer zu beheben sein wird. Sie tangiert Grundvorstellungen der Abgeordneten von der Rolle des Staates in Sachen Selbstbestimmung, offenbart aber auch viele rechtliche Missverständnisse und Fehlvorstellungen hinsichtlich des Grundrechtsschutzes und der Rolle des Strafrechts.

Ein „doppelte[r] Schutzgedanke[]

Um seinem Schutzauftrag gerecht zu werden, muss das Parlament sich allerdings zusammenraufen. Dieser Schutzauftrag gilt, wie Benner (S. 14091) zutreffend festgestellt hat, einerseits dem Recht auf Leben und damit dem Schutz vor nicht selbstbestimmten Lebensbeendigungen (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) und andererseits dem Selbstbestimmungsrecht selbst, also der Ermöglichung der Fassung und Umsetzung selbstbestimmter Suizidentscheidungen (APR, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Auch wenn einige Stimmen – wie die Michael Brands (S. 14271) – sich im Ganzen gegen eine gesetzliche Regelung aussprechen, um nicht der „organisierte[n] Suizidbeihilfe ein staatliches Gütesiegel“ zu erteilen, verlangt der doppelte Schutzgedanke nach einer gesetzlichen Regelung, die Rechtssicherheit in einer juristischen Grauzone schafft. Die gegenwärtige – nun verlängerte – Lage führt einerseits zu einer mangelnden Umsetzbarkeit von Sterbewünschen aufgrund undurchsichtiger Strukturen und verunsicherter Ärzt:innen. Sie hindert andererseits eine Observation aktueller Suizidassistenztätigkeiten und trägt somit zur Gefährdung von Menschen bei, die in ihrem Suizid unsicher oder gar nicht selbstbestimmt sind.

Das Beste draus machen

Solange es an einer gesetzlichen Regelung fehlt, muss allerdings mit den Unsicherheiten umgegangen werden und der doppelte Schutzgedanke zumindest in kleinen Schritten verfolgt werden:

Das verlangt zum einen nach einer Auflösung der Blockade des Zugangs zu Suizidmitteln, insbesondere zu Natrium-Pentobarbital, das weiterhin als sicherstes Suizidmittel gilt. Diesen Bedarf hat nunmehr auch der Bundesgesundheitsminister erkannt. Es gilt, Herrn Professor Lauterbach in Zukunft daran zu erinnern. Außerdem muss verhindert werden, dass Menschen in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern ihr Recht auf selbstbestimmtes Sterben verwehrt wird. Den Trägern muss klar werden, dass das Fortschicken von Bewohner:innen oder pauschale Hausverbote per AGB für Mitarbeiter:innen von Vereinen, die Suizidassistenz anbieten, keine rechtmäßige Lösung darstellt (Dittke, PflegeR 2023, 122). Wenn nötig, müssen diese Rechte auf gerichtlichem Wege durchgesetzt werden.

Zum anderen verlangt der Schutzgedanke hinsichtlich des Lebens nach einer Kontrolle der bisherigen Suizidassistenztätigkeiten. Diese Aufgabe richtet sich vor allem an staatliche Stellen, die ohne Präjudiz solchen Vereinen aber auch Einzelpersonen kritisch auf die Finger schauen müssen. Besteht der Verdacht, dass ein Mensch in einen Suizid gedrängt worden ist oder wird, so müssen die bereits bestehenden Mittel des Straf-, Betäubungsmittel- und des Standesrechts genutzt werden. Aber auch pflegerische und medizinische Einrichtungen – öffentlich wie privat getragen – müssen ihre eigenen Standards hinterfragen: Sie unterliegen – letztere primär privatrechtlichen – Verpflichtung zum Schutz des Lebens und der Selbstbestimmung ihrer Bewohner:innen, Patient:innen und Gäste. Ihnen wird keine andere Wahl bleiben, als sich der Gretchenfrage zu stellen, wie ihnen der Spagat zwischen Selbstbestimmungsrecht und Lebensschutz sowie eigenen Werten und Prinzipien gelingen kann. Wie ich in vielen Gesprächen erfahren durfte, sind einige Einrichtungen auf einem guten Weg dorthin; andere scheinen diese Verpflichtung noch nicht akzeptiert zu haben.

Konsens: Suizidprävention stärken

Zumindest in einer Sache war man sich im Bundestag (weitgehend) einig: Die Suizidprävention muss gestärkt werden. Ein tragfähiges Konzept mit zeitnaher Realisierung ist nicht nur moralische, sondern vor dem Hintergrund des Lebensschutzes auch rechtliche Pflicht des Staates.

Es beruhigt, dass – zumindest für einen Moment – diejenigen, die Suizidprävention und das Recht auf Suizid(assistenz) stets gegeneinander auszuspielen versuchen, zurückstecken mussten. Denn Suizidprävention und eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechts stellen keine Gegensätze dar, sie gehen miteinander Hand in Hand.

Zitiervorschlag: Dittke, Pia, Nach der Debatte ist vor der Debatte – der Bundestag hadert mit der Suizidassistenz, JuWissBlog Nr. 41/2023 v. 11.07.2023, https://www.juwiss.de/41-2023/

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