Strafbarkeit der Suizidbeihilfe – verfassungswidrig?

von CHRISTOPH GOOS

OLYMPUS DIGITAL CAMERAFast 150 Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer haben binnen kurzer Zeit eine „Stellungnahme zur geplanten Ausweitung der Strafbarkeit der Sterbehilfe“ unterschrieben. Das ist erstaunlich, denn der Nationale Ethikrat hat schon 2006 empfohlen, den Sterbehilfe-Begriff nicht mehr zu verwenden. Die Stellungnahme tut es trotzdem – und bestimmt ihn in einer Weise, die notwendige Differenzierungen vermissen lässt. Sie geht von unzutreffenden verfassungsrechtlichen Annahmen aus und kommt zu Ergebnissen, die nicht überzeugen können. Und das Sterben nimmt sie gar nicht erst in den Blick.

Zur Debatte

In der Debatte um Fragen der Sterbebegleitung und der Suizidbeihilfe ist es in den letzten Wochen und Monaten relativ still geworden. Letzte Woche aber hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) beschlossen. Im Juli sollen dann auch die ursprünglich für Februar erwarteten fraktionsübergreifenden Gruppenanträge zu Fragen der Suizidbeihilfe fertig sein. Schon heute abend wollen die Bundestagsabgeordneten Kerstin Griese, Katja Keul, Kristina Schröder und Oliver Wittke die sich bereits abzeichnenden Positionen auf einer Tagung in Berlin vorstellen und diskutieren.

Mit dem bisherigen Verlauf der Debatte sind nicht alle ganz glücklich. BGH-Richter Thomas Fischer spottet in der ZEIT über Bundestagsmomente „tränenbekränzter Rührung über die eigene Tiefgründigkeit“ und empfiehlt, in Sachen „Sterbehilfe“ besser von der Schweiz und den Benelux-Staaten zu „lernen“. Theologen wie Peter Dabrock bekümmert die „vulgärtheologische Verwendung“ von Figuren wie „Gott ist Herr des Lebens“ oder „Leiden sind auszuhalten“, aber auch die Glorifizierung von Suizidassistenz und Tötung auf Verlangen als „christliche Liebestat“. Und Verfassungsrechtler sehen sich wieder einmal – wie Josef Isensee damals in der humangenetischen Debatte – „an die Wand gedrückt […] von den vielen, die aus dem Grundgesetz praktische Richtlinien […] ableiten“.

„Sterbehilfe“: Ein missverständlicher Begriff

Auch die vor einigen Tagen veröffentlichte „Stellungnahme deutscher Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer zur geplanten Ausweitung der Strafbarkeit der Sterbehilfe“ argumentiert im Kern verfassungsrechtlich. Der große Zuspruch, den sie binnen kurzer Zeit im Fach gefunden hat, ist bemerkenswert, denn eine Ausweitung der Strafbarkeit der „Sterbehilfe“ ist derzeit gar nicht geplant. Der Nationale Ethikrat hat schon 2006 ausführlich dargelegt, warum man diesen „missverständlichen und teilweise irreführenden“ Begriff nicht mehr verwenden sollte. Die Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer verwenden ihn trotzdem und wollen darunter „jede“ Hilfe verstanden wissen, „die einer zumeist schwer erkrankten oder sterbenden Person im Hinblick auf ihren geäußerten oder mutmaßlichen Willen geleistet wird, um ihr einen ihren Vorstellungen entsprechenden menschenwürdigen Tod zu ermöglichen“.

Viel zu weit und viel zu eng

Dieses Sterbehilfe-Verständnis ist einerseits viel zu weit, weil es den positiv besetzten Begriff der „Hilfe“ mit allem verquickt, was dem Willen und den Todesvorstellungen Kranker und Sterbender entspricht. Gerade weil es sich um ein „moralisch wie rechtlich höchst sensibles Thema“ handelt, muss man differenzieren. Es ist ratsam, sich dabei terminologisch an den Begriffen Sterbebegleitung, Therapie am Lebensende, Sterbenlassen, Beihilfe zur Selbsttötung und Tötung auf Verlangen zu orientieren, wie es der Nationale Ethikrat 2006 empfohlen hat. Die Stellungnahme tut das nicht – und versteigt sich zu der Feststellung, dass in Hospizen und Palliativstationen „tagtäglich organisiert Sterbehilfe“ geleistet werde. ZDK-Präsident Alois Glück dürfte vielen, die in solchen Einrichtungen Sterbende begleiten, aus der Seele gesprochen haben, als er diesen Satz des Papiers „schier ehrverletzend“ nannte.

Das Sterbehilfe-Verständnis der Stellungnahme ist andererseits aber auch viel zu eng, weil es die Angst vor einem menschenunwürdigen Sterben, die viele Schwerkranke umtreibt und überhaupt erst an Suizid denken lässt, nicht in den Blick nimmt. In der Sterbehilfe-Definition der Strafrechtsgelehrten kommt nur der Tod vor, das Sterben nicht. Zuzugeben ist allerdings, dass das in den allermeisten Grundgesetzkommentaren auch nicht anders ist. Dort finden sich zwar seitenlange Abhandlungen über die Würde von Embryonen, einiges zur Frage der Lebensbeendigung und auch so manches zur Würde Verstorbener. Aber zu der Frage, wie die Würde Sterbender vor Antastungen bewahrt, geachtet und geschützt werden kann, findet man kaum etwas. Hier gibt es für die Verfassungsrechtswissenschaft noch viel zu tun – und viel von anderen Disziplinen zu lernen.

Kein Grundrecht auf Suizidbeihilfe

Im Sterben, sagen erfahrene Fachleute, „kommt alle Selbstbestimmung natürlicherweise an ihr Ende“. Gerade deshalb ist die Würde Sterbender so verletzlich, und ein Würdeverständnis, das Selbstbestimmung und Würde gleichsetzt und noch im Sterben auf Selbstbestimmung pocht, kann sich für Sterbende als geradezu fatal erweisen. Das übersieht die Stellungnahme, wenn sie aus „Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG“ (auch zu diesem notorisch unscharfen In-Verbindung-mit-Grundrecht ließe sich einiges sagen) ein „Recht auf Selbstbestimmung jedes Menschen“ ableitet, das „auch das eigene Sterben“ umfasse und einer Strafbarkeit der Suizidbeihilfe entgegenstehe.

Die Väter und Mütter des Grundgesetzes waren sich ganz einig darüber, dass mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein Recht auf Leben, aber kein Grundrecht auf die selbstbestimmte Lebensbeendigung mit Hilfe Dritter geschaffen werden solle – im Protokoll der 32. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen des Parlamentarischen Rates vom 11. Januar 1949 kann man es nachlesen. Einen grundrechtlichen Anspruch auf Suizidbeihilfe gibt es nicht. Die Strafbarkeit der Suizidbeihilfe würde also nicht in das (wo auch immer zu verortende) „Selbstbestimmungsrecht“ Sterbewilliger eingreifen – und schon gar nicht „unverhältnismäßig“, wie die Stellungnahme meint.

Keine allgemeine Gewissenshandlungsfreiheit

Das Grundrecht der Gewissensfreiheit steht der Einführung einer Strafbarkeit der Suizidbeihilfe ebensowenig entgegen. Dass es auch das Arzt-Patienten-Verhältnis umfasst, wie die Stellungnahme hervorhebt, ist zwar richtig, beantwortet aber noch nicht die Frage, ob Ärztinnen und Ärzten die Beihilfe zum Suizid straf- oder berufsrechtlich untersagt werden darf. Was durch die in Art. 4 Abs. 1 GG vorbehaltlos gewährleistete Gewissensfreiheit des Grundgesetzes geschützt wird, lässt sich präzis beschreiben: Sie greift dann, aber auch nur dann ein, wenn jemand aus Gewissensgründen etwas bestimmtes auf gar keinen Fall tun kann oder unbedingt tun muss, weil er oder sie sonst in eine „ethisch-existenzielle Identitätskrise“ gerät. Sie umfasst hingegen nicht das Recht, alles zu tun, was man mit seinem Gewissen glaubt vereinbaren zu können. Und das gilt selbstverständlich auch für Ärztinnen und Ärzte.

„Vereinheitlichung“ des ärztlichen Standesrechts?

Auch das Plädoyer der Stellungnahme für die „Vereinheitlichung“ des Berufsrechts ist kritisch zu sehen. Ob es verfassungsrechtlich zulässig wäre, die von den meisten Landesärztekammern getroffenen Verbote ärztlicher Suizidbeihilfe durch eine vereinheitlichende bundesrechtliche „Zulassung“ zu überspielen, ist jedenfalls zweifelhaft, und das nicht nur aus kompetenziellen Gründen: Eine gesetzgeberische „Zulassung“ der ärztlichen Suizidbeihilfe, die keinen Raum mehr ließe für entgegenstehendes Standesrecht der Selbstverwaltungskörperschaften, würde das ärztliche Berufsbild von Grund auf verändern und damit die Freiheit des Arztberufs und die Berufsfreiheit aller Ärztinnen und Ärzte betreffen.

Fazit

Ob das Strafrecht, wie die Stellungnahme am Schluss betont, ein „gänzlich ungeeignetes Mittel“ zur Suizidprävention ist, mag dahinstehen – der interdisziplinär zusammengesetzte Deutsche Ethikrat etwa hat das mehrheitlich anders gesehen. Dass der Gesetzgeber aber aus verfassungsrechtlichen Gründen daran gehindert wäre, die Suizidbeihilfe generell oder auch nur in bestimmten Fällen unter Strafe zu stellen, stimmt jedenfalls nicht.

Berufsfreiheit, Christoph Goos, Gewissensfreiheit, Menschenwürde, Selbstbestimmung, Sterbehilfe, Strafrecht, Suizidbeihilfe
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7 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Florian Wilksch
    5. Mai 2015 13:46

    Lieber Christoph,

    du schneidest ein interessantes und zugleich sehr schwieriges Thema an. Ich kann dir in zwei zentralen Punkten allerdings nicht folgen.

    Zunächst erscheint mir dein Ansatz, dass der Gesetzgeber alles verbieten dürfe, worauf kein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht, nicht besonders überzeugend. Denn ein Verbot der Sterbehilfe greift nicht in die leistungsrechtliche Dimension der Grundrechte ein, sondern in die abwehrrechtliche Dimension (wenn nicht Art. 2 II GG jedenfalls) des Art. 2 I GG. Anders könnte man das wohl nur sehen, wenn es die verfassungsrechtliche „Grundpflicht“ der eigenen Lebenserhaltung gäbe. Dieser Eingriff ist rechtfertigungsbedürftig und dann kann es gerade nicht dahinstehen, ob die ultima ratio des Strafrechts das geeignete und erforderliche Mittel ist.

    Zweitens glaube ich, dass der Hinweis auf die Verfassunggebung nicht zutrifft. Erstens bezieht sich die Diskussion auf eine andere Fassung des Art. 2 als dann tatsächlich Eingang ins Grundgesetz gefunden hat. Zweitens schwebte dem Parlamentarischen Rat die Euthanasie vor, die es zu verbieten galt. Dabei handelt es sich nun aber gerade um die Tötung gegen oder ohne den Willen des Opfers. Die Möglichkeit, in Eingriffe in Art. 2 II einzuwilligen scheint mir dagegen sogar tragendes Motiv zu sein. Dass das bereits heute im Strafrecht nicht ganz nachvollzogen wird, ist mir bewusst und deshalb bedarf es wohl auch einer gesetzlichen Klarstellung, die allerdings wohl anders auszusehen hätte als ein Verbot des ärztlich assistierten Suizids.

    Viele Grüße

    Florian

    Antworten
    • Lieber Florian,

      vielen Dank für Deine Überlegungen und entschuldige bitte, dass ich erst jetzt reagieren kann. Das Thema ist so komplex, dass man es in einem solchen Beitrag in der Tat nur „anschneiden“ kann (daher auch die vielen Links).

      Ich würde gern mit Deinem zweiten Einwand beginnen:

      In der 32. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen (leider fehlen in Google Books die entscheidenden Seiten) ging es darum, wie man das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit so formuliert, dass es bestimmte Dinge umfasst, ohne zugleich andere für „zulässig zu erklären“. Das Grundrecht sollte, insoweit war man sich einig, das Recht umfassen, eine Schönheitsoperation wie das „Aufsetzen einer neuen Nase“ durchführen zu lassen. Ob es auch das Recht zur Selbstverstümmelung („Bein abschneiden lassen“) umfassen sollte, konnte in der Diskussion nicht abschließend geklärt werden. Unumstritten war aber, dass das Grundrecht nicht das Recht umfassen sollte, sich vom Arzt „den Kopf abschneiden“ zu lassen. Das übrigens meinten Ludwig Bergsträsser (S. 921) und Adolf Süsterhenn (S. 923) mit „Euthanasie“ – die Tötung auf Verlangen. Sie sollte, das war einhellige Meinung, durch das Grundrecht nicht für „zulässig erklärt“ werden.

      Das Recht, „einzuwilligen“, wie Du schreibst, besteht also – so jedenfalls würde ich das sehen – nur hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit: Wenn ich mich für eine Schönheitsoperation (eine Haartransplantation etwa ;-)) entscheide und der Staat mir diese untersagt, liegt nicht nur dem Arzt, der sie durchführen will, sondern auch mir gegenüber ein Grundrechtseingriff vor, der gerechtfertigt werden muss. Ich habe das Recht, mit meinem Körper machen zu lassen, was ich will.

      Hinsichtlich meines Lebens habe ich ein solches Recht nicht: Wenn ich meine Hausärztin bitte, mich zu töten oder mich bei der Selbsttötung zu unterstützen, und der Staat verbietet ihr das, liegt mir gegenüber kein Grundrechtseingriff vor. Ich habe nicht das Recht auf selbstbestimmte Lebensbeendigung mit Hilfe Dritter. Ein solches gibt das Grundgesetz nicht her, auch nicht in anderen Grundrechten (negative Spezialität).

      Dein erster Einwand ist, glaube ich, teilweise berechtigt:

      Es gibt tatsächlich ein paar Dinge, die nicht grundrechtlich geschützt sind. Ich habe zum Beispiel nicht das Recht, meinen Nachbarn zu foltern (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) oder mich mit anderen unfriedlichen Leuten unfriedlich zu versammeln (Art. 8 Abs. 1 GG). Wenn der Gesetzgeber mir diese Dinge verbietet, muss er das mir gegenüber nicht rechtfertigen. Er greift nicht in meine grundrechtlich gewährleistete Freiheit ein. Genauso ist das meines Erachtens mit der Suizidbeihilfe: Ihr Verbot muss mir gegenüber nicht gerechtfertigt werden.

      Aber, insoweit hast Du Recht, und ich bin Dir dankbar für die Gelegenheit, das klarzustellen:

      Das gilt nur für das Verbot an sich. Wenn die Suizidbeihilfe verboten wird, darf dieses Verbot selbstverständlich nur mit verhältnismäßigen Mitteln durchgesetzt werden. Die Durchsetzung des Verbots ist eine gesondert zu betrachtende Maßnahme, ein Grundrechtseingriff. Angenommen, der Gesetzgeber sieht bei Suizidbeihilfe eine Strafdrohung sowohl für den Suizidwilligen als auch für den Suizidhelfer vor: Dann müsste man in der Tat fragen, ob es gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig ist, auch den Suizidwilligen (so) zu bestrafen, wie es das Gesetz vorsieht. Die Bestrafung des Suizidhelfers aber greift nur in dessen Grundrechte ein – und nicht auch in die des Suizidwilligen.

      Herzliche Grüße aus Bonn!
      Christoph.

      Antworten
      • Florian Wilksch
        5. Mai 2015 21:56

        Lieber Christoph,

        vielen Dank für deine Antwort. Ich erlaube mir noch einmal eine Replik.

        Im Hinblick auf die Protokolle werden wir uns vermutlich schon deshalb nicht einig werden, weil sie letztlich recht auslegungsfähig sind und jeder die zu seiner Auffassung passenden Zitate finden wird. Denn du hast völlig Recht, wenn du darauf hinweist, dass danach das „Kopfabschneiden“ durch das Recht auf Leben verhindert werden soll – allerdings scheint mir das eher die Auffassung von Adolf Süsterhenn denn des gesamten Ausschusses zu sein. Bei den anderen Abgeordneten wird das nicht so deutlich. Gerade auch das „Nein, das auch nicht.“ bei v. Mangoldt kann unterschiedlich interpretiert werden.

        Wenn du sagst, dass ich kein Recht habe, mit Hilfe anderer über mein Leben zu verfügen, müsste das nicht auch bereits gelten, wenn ich mich ohne Hilfe suizidieren wollte? Du lässt das ja in deiner Antwort etwas offen. Wenn ich mich richtig erinnere, war das doch eine auch von Herzberg vertretene Auffassung, der beim § 212 StGB auch den Suizid einbezogen hat, die sich – wie ich meine – zurecht nicht durchgesetzt hat. Wäre das Recht auf Leben wirklich völlig unverfügbar, müsstest du wohl auch Palliativmedizin insoweit einschränken, dass nicht mit Schmerzmitteln versorgt werden darf, die lebensverkürzend sind.

        Du hast weiter Recht, wenn du sagst, dass ich keinen Anspruch darauf habe, ärztliche Assistenz bei der Selbsttötung zu haben. Aber es geht mir auch gerade nicht um ein Leistungsrecht, sondern allein darum, dass mir die Möglichkeit, einen Helfer zu suchen, nicht verschlossen wird. Ich glaube sehr wohl, dass mit dem Verbot gegenüber dem Dritten auch ein Grundrechtseingriff mir gegenüber vorliegt. Das scheint mir im Embryonenschutz ganz deutlich zu werden. Wenn ich dem Arzt die Präimplantationsdiagnostik teilweise verbiete (§ 3a I ESchG) greife ich doch zugleich in die Grundrechte der Mutter ein. So jedenfalls die ganz herrschende Auffassung. Dazu gab es damals einen ganz hervorragenden Aufsatz von Hufen in der MedR. Gleichermaßen betrifft das die Lebendorganspende und da hat das BVerfG in der Kammer auch schon entschieden (BVerfG NJW 1999, 3399): Verbiete ich dem Arzt die Organentnahme, sind damit zugleich die Grundrechte des prospektiven Organempfängers betroffen.

        An zentraler Stelle muss ich dir entschieden widersprechen: Meine Freiheitsausübung wird mir nicht erst durch den Staat eröffnet, sondern ist von Beginn an unbegrenzt. Vielleicht müssten wir an dieser Stelle offenlegen, was wir jeweils von naturrechtlichen Ideen halten, um Missverständnisse zu vermeiden. Ich kann für mich vorausschicken: Nicht viel. Jetzt will ich keine staatstheoretische Grundsatzdiskussion eröffnen, aber ein Freiheitsverständnis, das sich von Verfassungsgnaden ableitet, scheint mir lange überlebt. Es passt sich im Übrigen auch schwer in internationale Menschenrechte ein.

        Nicht einmal das Folterverbot trifft mich unmittelbar. Art. 1 III bestimmt abschließend, wer durch die Grundrechte gebunden ist. Andersherum wird der Gesetzgeber durch die Schutzpflichten ermächtigt, in meine Freiheitsausübung einzugreifen. Ich darf also nicht foltern, weil es mir verboten ist, um das Opfer zu schützen. Nun hat das Folterverbot verschiedene internationalrechtliche Dimensionen, die es hier als Diskussionsgegenstand kompliziert machen. Aber nehmen wir das Versammlungsrecht: Die Verfassung verbietet mir nicht, mich unfriedlich zu versammeln. Sie gewährt mir dann nur keinen speziellen Schutz durch Art. 8, sondern eröffnet dem Gesetzgeber, Maßnahmen zu ergreifen, die unfriedliche Versammlung zu beenden und mich auch für die Teilnahme daran zu bestrafen. Dabei steht doch der Staat aber nicht im verfassungsleeren Raum, sondern ist immer noch an Art. 2 I, II, 1 I, ggf. 3 I, 20 III GG usw. gebunden. Jede Maßnahme bleibt damit rechtfertigungsbedürftig. Deshalb meine ich, dass selbst wenn die Selbsttötung nicht von Art. 2 II GG gedeckt wäre, die Möglichkeit des Verbotes nicht unmittelbare Folge ist.

        Beste Grüße zu später Stunde, die ich für Tippfehler verantwortlich mache und gute Nacht!

        Florian

        P.S.: Auf einschlägigen Nachrichtenportalen ist es üblich, bei suizidzentrierten Themen, einen redaktionellen Hinweis auf Selbsthilfeangebote zu hinterlassen. Da ich weiß, dass du Teil des juwiss-Editorial Boards bist, würde ich diesen Hinweis einfach zu deinen treuen Händen geben wollen.

        Antworten
        • Lieber Florian,

          vielen Dank für Deine Replik, auf die ich gerne antworten möchte:

          Wir sind uns in vielem einig, zum Beispiel darin, dass die subjektiv-historische Auslegungsmethode an Grenzen stößt, wo die Materialien vieldeutig bleiben. Und auch wenn wir uns über unser Freiheitsverständnis unterhalten würden, würden wir wahrscheinlich sehr schnell Einigkeit erzielen können. Auch ich bin kein Naturrechtler, und das Grundgesetz gibt mit Art. 1 Abs. 2 GG deutlich zu erkennen, dass Freiheit nicht von der staatlichen Gewalt „gewährt“ wird, sondern von ihr „gewährleistet“ werden muss, wenn sie legitime Staatsgewalt sein will.

          Trotzdem gewährleistet das Grundgesetz keine von Beginn an unbegrenzte grundrechtliche Freiheit. Art. 1 Abs. 1 GG besteht nicht ohne Grund aus zwei Sätzen. Das Verbot des ersten Satzes richtet sich – unmittelbar drittwirkend – an jedermann, die darüber hinausgehenden Pflichten des zweiten nur an die staatliche Gewalt. Und das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG, steht u.a. unter der Schranke des Sittengesetzes. Das irritiert uns heute vielleicht, aber es ist so.

          Das Verbot der Präimplantationsdiagnostik und der Lebendorganspende würde ich genau wie Du, Herr Hufen und das Bundesverfassungsgericht als rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in die grundrechtliche Freiheit der Eltern bzw. der prospektiven Organempfänger ansehen. Das Verbot der Suizidbeihilfe aber ist ein anderer Fall, und ich würde ihn aus den genannten Gründen anders beurteilen.

          Trotzdem steht der Staat hier, wie Du mit Recht schreibst, nicht im „verfassungsleeren Raum“. Anders als Du differenziere ich aber insoweit zwischen dem Verbot der Suizidbeihilfe – das der Staat nicht rechtfertigen muss, weil ich darauf kein Recht habe – und der Durchsetzung dieses Verbots bspw. mit den Mitteln des Strafrechts, die der Staat auch mir gegenüber als Grundrechtseingriff rechtfertigen muss.

          Im vorliegenden Beitrag habe ich mich – wie das Papier der Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer – auf die Frage der Suizidbeihilfe beschränkt und nur zu der Frage Stellung genommen, ob die Einführung einer Strafbarkeit verfassungswidrig wäre. An anderer Stelle, insbesondere in meinem Beitrag zu dem oben verlinkten Buch von Gerhard Höver und anderen, habe ich auch zu den anderen von Dir angesprochenen Fragen, etwa der Beurteilung lebensverkürzend wirkender palliativmedizinischer Maßnahmen, die ich nicht für unzulässig halte, ausführlich Stellung genommen.

          Beste Grüße und einen guten Tag!
          Christoph.

          P.S.: Vielen Dank auch für Deinen Hinweis – wir werden darüber beraten.

          Antworten
  • Hier lesenswerte Überlegungen zum Thema mit einer kritischen Analyse eines früheren Gesetzentwurfs:

    http://www.recht-politik.de/strafbarkeit-der-forderung-der-selbsttotung/

    Antworten
  • Blickensdörfer
    23. Mai 2015 10:00

    Auch dieser Blog ermöglicht öffentliche wissenschaftliche Auseinandersetzungen mit dem Verstehen von Recht,dem Verstehen von Rechten und Pflichten. Er ermöglicht das nicht nur für junge Rechtswissenschaftler.

    Dass diese Auseinandersetzungen auch zu Bestimmungen des Grundgesetzes führen – das Grundgesetz als Beurteilungskriterium -, begründet wie notwendig sie für das Verstehen von Recht, von Rechten und Pflichten sind. Vor allem dann, wenn Fragen zur rechtlichen Einordnung von besonderen Ereignissen, Sachverhalten des Zusammenlebens beantwortet werden müssen.

    Selbsttötung war und ist schon immer ein solches Ereignis. Menschen welche davon erfuhren, empfanden und verstanden es als schwerwiegend für die Beurteilung der Selbsttötung, des sich Selbstgetöteten.

    Selbsttötung wurde allgemein zwar als Nichtbeachtung von als verbindlich geltender Verhaltensnorm – das macht man nicht, das darf man nicht – verstanden. Und doch – je nach herrschender Sitte – wurde die Selbsttötung von als ehrwürdige bis zu ächtende Tat des Selbstgetöteten, also unterschiedlich, beurteilt. Ein Verbot aber, weil der Selbstgetötete bei dessen Missachtung nicht bestraft werden kann, konnte nicht und wurde auch nicht als Recht formuliert.

    Und die Sitten ändernd sich. Also auch das Verstehen. Das Verbot von Homosexualität zum Beispiel, oder das Recht des Ehemanns über die Gültigkeit eines Arbeitsrechtsvertrages seiner Ehefrau entscheiden zu können, wurde durch geänderte Verstehen, was als Verhaltensnorm gelten müsse, aufgehoben.

    Die Schranken des Sittengesetzes (Art. 2 Abs. 1 GG) ändern sich und mit ihnen das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Hierzu mag die Feststellung zutreffend sein:„es ist so“. Irritierend sollten Änderungen der Sitten für einen Wissenschaftler nicht sein.

    Das Grundgesetz bestimmt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG Grundrechte ab Artikel 2. Die Aussage im ersten Satz Art. 1 Abs. 1 GG ist weder als Recht noch als Pflicht formuliert. Formuliert ist eine Feststellung: es gäbe eine Würde des Menschen, die unantastbar sei. Und auch Art. 1 Abs. 2 GG formuliert kein Recht und auch keine Pflicht. Es formuliert eine Feststellung, dass das deutsche Volk sich bekennt . . .. Diese Feststellung ist nicht legitimiert.

    Das Grundgesetz, als Beurteilungskriterium für das Verstehen von Recht, von Rechten und Pflichten zu verwenden, bedingt wissenschaftliche Auseinandersetzungen mit dessen Bestimmungen. Sie beginnt damit, die Logik seiner Aussagensätze und der ihrer Zusammenhänge, so wie sie formuliert sind,zur Kenntnis zu nehmen.

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