von NIKKO KULKE
Könnte das Strafrecht von autoritär-populistischen Kräften zum Zwecke eines Leitkulturschutzes gekapert werden? Diese bisher kaum adressierte Frage gewinnt vor dem Hintergrund der bröckelnden Brandmauer zunehmend an Relevanz. Denn verstaubte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – etwa zur Verfassungsmäßigkeit des Geschwisterinzests gem. § 173 II 2 StGB – könnten die AfD im Falle ihrer Regierungsbeteiligung dazu ermutigen, eine minderheitenfeindliche Kriminalpolitik zum Schutz „deutscher Identität“ oder „Leitkultur“ zu verfolgen. Ziel dieses Beitrags ist es, erstmalig das Gefahrenpotential eines solchen Vorhabens auszuloten. Mögliche Gesetzgebungsvorhaben der extremen Rechten sollen daher im Lichte einiger Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bewertet werden und zugleich Denkanstoß für eine verfassungsfeste Kriminalpolitik sein.
Der Geschwisterinzest-Beschluss: Kulturschutz als Strafzweck
Das Bundesverfassungsgericht hält sich bei der Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Strafgesetzen traditionell zurück. Dementsprechend wurde auch die Strafbarkeit des Geschwisterinzests vom Zweiten Senat bestätigt. Doch es gab vielfach Kritik an der Entscheidung und der einzige Strafrechtler des Senats, Winfried Hassemer, formulierte markante Gegenargumente in seinem Sondervotum.
Die Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit des strafbaren Geschwisterinzests stößt im Wesentlichen aus folgenden Gründen auf Kritik: Das Gericht tut sich schwer, legitime Zwecke auszuweisen, die eine Strafbarkeit gem. § 173 II 2 StGB rechtfertigen würden (überzeugend Zabel, JR 2008, 453; Roxin, StV 2009, 544). Der Schutz der Familie, der sexuellen Selbstbestimmung sowie die Verhinderung erbkranken Nachwuchses lassen sich kaum mit einverständlichem Geschlechtsverkehr zweier volljähriger erwachsener Verwandter in Einklang bringen. Man bekommt den Eindruck, dass diese argumentativen Schwächen den Richter:innen selbst bewusst waren. Dieser Eindruck wird zusätzlich durch den Hinweis verstärkt, dass die legitimen Zwecke erst zusammengefasst überzeugend sein sollen. Umgekehrt folgt hieraus nämlich, dass auch die entscheidungstragende Mehrheit die formulierten Strafzwecke isoliert nicht für ausreichend befand. Dieser rhetorische Kunstgriff wurde zu Recht von Kritiker:innen der Entscheidung dekonstruiert (statt vieler Zabel, JR 2008, 453 (455)). Einzelne nicht überzeugende Zwecke werden nicht dadurch legitimer, dass man sie bündelt (so Sondervotum Hassemer Rn. 73).
Das eigentlich verfolgte Ziel der Senatsmehrheit scheint der Schutz von gesellschaftlichen Kultur- oder Moralvorstellungen gewesen zu sein: Die Richter:innen wollten sich zum Schutz der Moralvorstellungen als hinreichendem Strafgrund, also einem Dauerstreit der Strafrechtswissenschaft, gerade nicht äußern. Stattdessen meinten sie, dass die Strafnorm vor dem Hintergrund „kulturhistorischer gesellschaftlicher Überzeugungen“ und den zusammengefassten Strafzwecken zu rechtfertigen sei. Dieser kulturhistorische Hintergrund wird durch das Fehlen legitimer Zwecke aber zur eigentlichen Begründung der Strafbarkeit und schiebt sich in den Vordergrund (so Sondervotum Hassemer Rn. 101). Etwas vereinfacht dargestellt: Der Gesetzgeber darf schützen, was als gesellschaftliche Kulturvorstellung historisch gewachsen ist. Einige Kommentator:innen sahen sich bei der Begründung gar an das „gesunde Volksempfinden“ des NS-Unrechts erinnert (Roxin, StV 2009, 544 (549)).
Die Kriminalpolitik der AfD: Werte und Leitkultur
Folgt man der These, dass die „kulturhistorischen gesellschaftlichen Überzeugungen“ als ein maßgebliches Strafwürdigkeitskriterium herhalten, ergeben sich Folgeüberlegungen mit aktueller Bedeutung. Diese gewinnen im Kontext einer Absicherung des Rechtsstaats vor autoritären Populist:innen an Relevanz. Das AfD-Grundsatzprogramm spricht von einer „Ideologie des Multikulturalismus“, der „importierte kulturelle Strömungen“ einer „einheimischen Kultur“ gleichstelle. So würden die darin vermeintlich inkorporierten „Werte“ relativiert, was den „sozialen Frieden […] und den Fortbestand der Nation als kulturelle Einheit“ gefährde. Um dem entgegenzuwirken, müsse der Staat die „deutsche kulturelle Identität als Leitkultur selbstbewusst verteidigen“. Diese Zitate finden sich zwar nicht im Kapitel über „Innere Sicherheit und Justiz“, welches Auskunft über konkretere Vorhaben in der Strafrechtspolitik der AfD gibt, sondern vielmehr in einem Abschnitt über „Kultur, Sprache und Identität“. Jedoch wird in diesem Abschnitt auch der Wertebegriff am häufigsten genannt, welcher eine auswechselbare Chiffre ist. Staat Gesellschaft und „unsere Werteordnung“ seien es auch, die zunehmend durch Muslim:innen bedroht seien, was in unterschiedlichen Forderungen zu Verschleierungsverboten mündet.
Ohne Mühen ließen sich eine Reihe weiterer Deliktsvorschläge erdenken, die man mit dem Schutze der historisch gewachsenen kulturellen Identität der Deutschen, der Werte der Leitkultur oder anderer imaginierter homogener gesellschaftlicher Überzeugungen begründen könnte. Ein Blick in das sprachliche Repertoire der mit der AfD verbandelten christlich-fundamentalistischen Vereine oder ultra-konservativen Elternverbände zeigt die gesellschaftspolitischen Bereiche auf, die man damit bespielen könnte. Ganz konkrete Verbotsvorschläge wurden schon gemacht. So wurde gefordert, dass man das Bereitstellen von bestimmten Schulmaterialien zum Sexualkundeunterricht verbieten müsse. In einem Sammelentwurf, der eine Reihe weiterer kriminalpolitischer Forderungen enthält, wird bspw. eine derartige Forderung zum Sexualkundeunterricht erwähnt. Gleichsam unter dem Stichwort der „Frühsexualisierung“ und zum Schutze der „deutschen Leitkultur, die die heterosexuelle Familie umfasst“, ließen sich öffentliche Zärtlichkeiten queerer und homosexueller Paare pönalisieren. Was „kulturhistorisch“ einmal in § 175 StGB a.F. pönalisiert war, kann ja wieder werden. In dem kürzlich verabschiedeten Entwurf des Bundestagswahlprogramms der AfD wird gefordert, dass Hormonbehandlungen zur Einleitung geschlechtsaffirmativer Operationen bei Jugendlichen verboten werden sollen. Erwartbare Folge wären mehr Suizide, weil Personen, die eine derartige Behandlung wünschen, ihrem Leidensdruck weiter ausgesetzt wären.
(Verfassungs-)Rechtliche Resilienzstrategien
Der Geschwisterinzest-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ebnet mit seinen wachsweichen Kriterien diesen Weg des Missbrauchs. Der notorisch unklare und i.d.R. positiv besetzte Kulturbegriff lässt sich beliebig ausfüllen und ermöglicht eine weitreichende Kriminalpolitik. Die Nutzung dieses Begriffs ist dabei ebenso nachvollziehbar wie problematisch, weil er genutzt wird, um Begründungsanforderungen für Strafnormen zu umgehen. Als normatives Kriterium für eine liberale Kriminalpolitik ist er unbrauchbar und lädt im Lichte der Policy-Papiere der AfD zum Missbrauch ein.
Die Beispiele mögen (noch) absurd klingen. Zu Recht kann man das verfassungsrechtliche Prüfschema anlegen und nachweisen, dass das Bundesverfassungsgericht bereits eine Fehlentscheidung traf, als es etwa die Verfassungsmäßigkeit der strafbaren Homosexualität unter Männern gem. § 175 StGB a.F. bestätigte.
Hoffnung bietet vor allem die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Die Richter:innen stellten hier klar, dass es nicht unmittelbares Ziel eines Strafgesetzes sein kann, einen „Konsens über Werte- oder Moralvorstellungen“ zu erhalten. Wie sich diese Formulierung zu den oben skizzierten Vorhaben verhalten wird, ist noch gänzlich offen. Sie bietet aber jedenfalls aussichtsreiche Anhaltspunkte, um etwaige strafgesetzgeberische Vorhaben der AfD i.R.e. Richtervorlage zum Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig zu erklären.
Zusammenfassung
Diese Korrekturmöglichkeit und weitere Hürden bieten einen gewissen Schutz vor einer minderheitenfeindlichen Kriminalpolitik, die sich an einer rechten Leitkultur orientiert. Gleichzeitig sind damit Unabwägbarkeiten verbunden. Man weiß schlicht nicht, wie lange AfD-nahe Richter:innen verhindert werden können und ob am Ende deren Parteiloyalität und nicht die Treue zur Verfassung überwiegt. So ist es viel Hoffen und wenig Wissen. Die Entwicklungen in verschiedenen Staaten haben gezeigt, dass verfassungsrechtliche Bedenken für autoritär-populistische Gesetzgeber kein Hindernis darstellen und meist nur die Gerichte eine Revision einer verfassungswidrigen Kriminalpolitik ermöglichen. Der Blick in die Entscheidungsgeschichte offenbart schwere Altlasten, die es in Zukunft mitzudenken und weiter zu beseitigen gilt. Eine an einer vermeintlichen „Leitkultur“ orientierten Kriminalpolitik lässt sich nur mit verfassungsfesten Maßstäben für Gesetzgebung und einem der Verfassung verpflichteten Gericht entschieden begegnen.
Zitiervorschlag: Kulke, Nikko, Leitkulturschutz durch Strafrecht? Möglichkeiten einer autoritären Kriminalpolitik, JuWissBlog Nr. 16/2025 v. 13.02.2025, https://www.juwiss.de/16-2025/

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1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort
„Etwas vereinfacht dargestellt: Der Gesetzgeber darf schützen, was als gesellschaftliche Kulturvorstellung historisch gewachsen ist.“
Im Anbetracht des präsentierten Leitsatzes kann man dies aber aus der Strafnorm der Verfassungsbeschwerde zulässiger, aber unbegründeter Art nicht herauskonstruieren. Die Verfassungsbeschwerde selbst formuliert ihrer Begründung folgend, den Schutzzweck als Sitte, die im Verhalten Moralisch den Beischlaf als Tathandlung im Tatbestand als Verhalten (§ 173 Absatz 3 StGb) am Beischlaf bemessen der sexuellen Selbstbestimmung nach Absatz 2 von paragraph 173 StGB unterwerfend die Verbotswirkung moralisiert anhand der Vollziehung begründungslos als Strafnorm anerkennt.
Schnösselanarchisten: Verbieten ist Verboten.
Anarchisten: Der Beischlaf vollzogen oder der Handlung unvereinbarkeit dessen dargelegt, mit dem ganzen Körper bereits sexuelle Verbindungen im Kernbereich erbbiologischer Tatsachen, dass zunächst mal nicht die Sexuelle Selbstbestimmung, sondern des Gesetzgebers Darlegung zählt, dass die Tathandlung mittels Tatbestand verfassungsgemäß ihn bereits an der Tathandlung das Verhalten zwischenmenschlich dort schützen lässt, wo ausschließlich der Richter die Diskriminierung nach Rechtsnorm ihrer Strafrrechtlichen Sitte zur Strafrechtlichen Norm unterbreitet.
Die Folge: Die Begründung, dass die Verhältnismäßigkeit in Erklärung durch den Beischlaf unter Geschwistern präventiv die Vollziehung des Inzestes inbegriffen darlegend ist, ist gegenüber Strafbarkeit gezeugten Lebens aus einer Strafbarkeit heraus An Tathandlung und Tatbestand in Vollziehung nicht vorhanden, weil die Begründung der Tathandlung der Tatbestand gezeugt wird, obwohl gefordert.
Damit ist an der Konstruktion, dass die Kulturelle Vorstellung im Strafnormrecht am Verhalten bewertet verfassungsgemäß gebrochen werden könne, schon in Verfassungsbeschwerde ihrer Zulässigkeit ausgeschlossen wurden. Schnösselanarchistische Argumente mal übergangen, im Tatbestand hat der Gesetzgeber dem Gewachsenen Kulturvorstellungsrahmen keinerlei Rechte, nach StGB Paragraph 173 Absatz 2, das Verhältnis der Verwandtschaft den persönlichen Verhältnissen vorzudiktieren. – Das stellt das Bundesverfassungsgericht selbst übrigens, als potenzieller Gesetzesunterschriftsverweigern Parlamentarischen Rechtsdurchsetzer wie Meditator des Amtes des Bundespräsidialamtes selbst fest: „. Das Bundesverfassungsgericht kann nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden und dem Gesetzgeber entgegentreten, wenn für eine von ihm getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind “
So Senatsmehrheit.
Lassen wir die Andeutungen der Grenzen des Bundesverfassungerichtes im politischen Aspekt einmal heraus, folgt demnach, dass die Kulturvorstellung gesellschaftlicher Form historischer Wachsung nicht allein dem Gesetzgebers parlamentarischer Fähigkeiten unterlegen ist, sondern nach Sachverhalt auch den Unrechtsgehalt gegenüber dem Gestaltungsspielrahmen seiner Kernbereiche keine Verkennung zusprechen kann.
Mir geht es erstmal um die These begründetende Argumentation dass die Senatsminderheit ihrer Darlegung , dass kulturhistorisch begründete gesellschaftliche Überzeugung nicht Überzeugung Kulturhistorischer Gesellschaften unterstellt war, Kulturpolitischen Populismus gesellschaftlicher Mehrheit wegen alleine in die Rechtsnorm überführen könne – Was der Einzelrichter Hassemer auch deutlich beschreibt, als dass die Begründung der Verfassungsbeschwerde die Vollziehung des Beischlafes als beidseitige Verhaltensform geschwisterlicher Art im Schutzraum der Familie betrachten müsse, die Begründung der Verfassungsbeschwerde also nur an der Strafnorm, nicht an der Verfassungsgemäßheit unexestierend ist.
Schade, da gehört eigentlich ein Komma hin, aber egal – Da im Gegenzug, so die Senatsminderheit, die Verfassungsrechtlichen Möglichkeiten, Beratungsmöglichkeiten zum Inzest in Ausnahmungen und Beschränkungen der Strafnorm parlamentarisch zu Formulieren, möglicherweise Vorhanden sein können, da am Stafzweck gesehen, die Empfangsfähigkeit feminin als Fortpflanzungsgrund tatbestandskorriegierend und strafbarkeitseinschränkend keine offensitchtlichen Anwendungsbereiche vorweißt, das präventive Schutzrecht gegenüber Zeugbaren Lebens durch Beischlaf von Geschwistern alleine, fern Gesellschaftlicher Verhältnisse durchaus wohl noch nicht so veraltet gesehener Art, nach Berücksichtigung des Normprogrammes (Schulpflichtiges Erlangen von Fähigkeiten zur Interpretation und Verwendung von Statistiken) sich nicht verfassungsgemäß alleine an der Strafrechtsnorm als Eingriffsrecht in die sexuelle Selbstbestimmung der Landesbewohner wie damit Bevölkerung (Urgh, Verfassung und bevölkerung, ein Kraus) begünden lassen.
Dennoch hat die Senatsmehrheit gegenüber der Differenzierung der Forderung nach einer Normprogrammbegründung der Darlegung zur Inzestscheu ihrer Propagierung (Senatsminderheit) am Tatbestand unexestierender, Rechtsfiktion geschlechtlicher Maskulität gemäß, auch in Senatsminderheit („Es in diesem Fall der Anschauung der Gerichte zu überlassen,“) die Verfassungsmäßigkeit des Strafgesetzebuches expliziten Paragraphen seine Begründung inne.
Ein Wenig wie der Tathandlung bereits den Diskriminierungsschutz darzulegen, die sexuelle Freiheit in Strafbarkeit formuliert zu sehen, dass auch Gleichaltrig der Erbbiologische Aspekt Familärer Erziehung den Beischlaf nicht alleine als Bindungsmittel unangenehmer Umfelder darstellen solle, da durchaus sehr sexueller Nötigung nahestehend sein könnend. Oder wie der Tatbestand, dass man sich in „Inzuchtprodukte“ durchaus verlieben dürfe – Deren Verhalten, auch aus dem Erziehungswillen der Eltern heraus entstanden, nicht die Diskriminierung auf Biopsychologische, definiert ja potenzielle Gründe, aus Liebe heraus zu fallen, oder jene als Liebbare Personen einer Selbst wahrzunehmen.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lgkarlsruhe-4qs2516-meinungsfreiheit-wunderbarer-neger-inzuchtsprodukt
https://taz.de/Rassismus-Vorwurf-gegen-Scholz/!6069374/
https://www.sueddeutsche.de/bayern/urteil-anwalt-darf-bayerns-innenminister-wunderbares-inzuchtsprodukt-nennen-1.2984631
https://amp.focus.de/politik/deutschland/jede-partei-braucht-ihren-hofnarr-cdu-mann-chialo-beleidigt-jetzt-aeussert-sich-scholz-nach-rassistischen-aussetzer_id_260715503.html
Die Folge: Die Bedenklichkeit der letzten Jahre Entscheidungen des Gesetzgebers unparteiisch stimmen zwar tatsächlich nachdenklich, inwiefern wir nicht mehr eines demokratischen Staates aktives Wahlrechtes Entscheidungen zur Repräsentation der Wegfindungsberechtigten Kompetenzen Vertrauen dürfen sollten, legen aber auch, gegenüber dem Vorhandenen demokratischen Staaten seinen Rechtsquellen da, dass am Prozessrecht man veralteter Gesellschaftlicher Sitte gegenüber der Darlegung, dass die Förderungsmassnahmen des Staates für seine extra geschützten Bereiche wie Aufgaben als Teil des SOzialstaates wie Rechtstaates, nicht alleine die Strafnorm, sondern die Strafrechtsnorm gegenübersetzen muss, wenn man begründen will, weshalb die AFD ihre Weltanschauung auch am Legeslativen Prozess meist schon im Oppositionswillen gegenüber der Regierung scheitert, auch wenn man darlegen muss, dass Kulturpolitische Prozesse, die die AFD in Satire der Regierungspolitik der letzten 20 Jahre hoops nimmt, (Onkel ohne biologischer oder sexueller Väterschaft zu sein, ein Kraus für Pädagogen, sich das Verhalten ihrer Neffen anzueigen ) durchaus das Konservative Bild starr anstelle im Prozess darstellen.
Neulich kamen meines Neffens Freunde Eltern, Muslime, daher und legten am Fußballförderungsprozess da, dass die Kinder Meinungsforschungsgestützen Älteren Schülern Islamischer Schule auf den Leim über die Religösen Weltanschauungen gingen, also die Essgewohnheiten Religionsüberschreitend den Eltern als Unhöfliches Verhalten religöser Meinung wegen vorgelebt wurden sind (Man muss kein Problem mit Essgewohnheiten haben, es aber Unhöflich finden, in einer anderen Person ihren Haushalt kommend, dass aus Elterlichen Erziehungsrechten heraus im Eigenen Haushalt durch ein zu belehrendes Kind sich als Interkulturellen Austausch gefallen haben zu müssen) – Da nicht die Eltern, sondern Schulbekannstschaften, wurde schulisch meinen Informationen nach über fälschliche Sonderhausaufgabe rigörs eingegriffen.
Die Anektode will darlegen, dass wir wohl im Starren Konzept der Kulturpolitischen Mehrheit den Wählbaren Wegfindern einer parlamentarischen Legeslation uns dem Fauxpax der AFD längst erlegend betrachten sollen – gesellschaftliche Kulturpolitik findet, kulturpolitische Mehrheiten kochen die Dinge viel heißer, als sie gegessen werden. Ich beispielsweise sitze einer Rechtsanwältin im Stadtrat gegenüber, die darauf plädiert, den Nachfolger ihres Namens Haushaltsführenden seine Nachfolgerin gegenüber dem Rechtsverfahrens über eine Nachlassende zu erlauben, Behindertenmobbing daran zu erbringen, ihre Wahlkreispartei im Bundeswahlkampf erzwungen zu unterstützen, den Verwaltungsakt gegenüber am Rechtsverfahren darzulegen, der Nachlassenden ihr Notarieller Erbe zu sein. (Nachfolger: Für die Überkommunale CSU außerhalb Akademisch und Landesbewohnlicher EInheimischer Universitätsnaher, zu Modern) Dem Starren Konzept der HausVerwaltung ihrer Kurzweiligen Rechtshilfe anerkennung geschuldet, liegt gesellschaftlicher Mehrheit fern erstmal nur da, dass das Mobbing aufgrund uns Argumentationsstärkeren noch lange nicht die kulturpolitischer Erlaubnis wäre, Argumentationsschwächere durch Waffenungleichheit (Recht des Stärkeren) zu Mobben. So ist das nunmal auch mit der AFD
Sosehr sie uns darlegt, wie viel im modernen demokratischen Staat fragil ist, sosehr legt sie kulturpolitisch-gesellschaftlich erstmal nur, dass die parlamentarischen Mehrheiten längst nicht mehr der Streitkultur, sondern Frontkultur zuhören, was sich grundgesetzlich, AFD eingeschlossen, arg miliaristisch anhört.
„Vorkehrungen, um diesen Fällen, die unter jeglichem möglichen Schutzzweck klar außerhalb einer Strafwürdigkeit liegen, gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Er war der Ansicht, dass die Strafjustiz diesen Besonderheiten durch mildernde Strafzumessung und auf prozessualem Wege begegnen könne Diese Schutztechnik führt am Ende zu übermäßiger Strafdrohung und ungerechter Bestrafung. „