von FIENE KOHN
Im Streit um Sparmaßnahmen beim Elterngeld kursiert der Gegenvorschlag, das Ehegattensplitting für neugeschlossene Ehen abzuschaffen. Dabei wurde dieses eingeführt, um einer Benachteiligung der verfassungsrechtlich geschützten Ehe Einhalt zu gebieten. Verstöße eine Abschaffung also gegen das Grundgesetz?
Ehegattensplitting
Das in § 32a Abs. 5 EStG geregelte Verfahren zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer (sog. Ehegattensplitting) funktioniert so: grundsätzlich werden Ehe- und gleichgeschlechtliche Lebenspartner:innen zusammenveranlagt (§§ 26 Abs. 3, 26b EStG). Das hat den Vorteil, dass bestimmte Aufwendungen (z.B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) mit dem doppelten Höchstbetrag abgezogen werden können, auch wenn sie nur bei einem:einer Partner:in anfallen. Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Partner:innen wird dann halbiert, der Steuersatz ermittelt, und die damit errechnete Steuer verdoppelt. Einen Unterschied macht das Ehegattensplitting aufgrund des progressiven Steuersatzes in Deutschland.
Zur Verdeutlichung ein stark vereinfachtes Beispiel (Berechnungen per Steuerrechner des BMF): A und B sind beide Angestellte und erzielen daher Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. A verdient 50.000 EUR brutto, B arbeitet in Teilzeit und verdient nur 30.000 EUR. Als ledige Steuerpflichtige in der Einzelveranlagung zahlt A 11.343 EUR Einkommensteuer, B zahlt 4.700 EUR, in Summe also 16.043 EUR. Als verheiratetes Paar in der Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting zahlen sie im Jahr 15.656 EUR. Im konkreten Beispiel ergibt sich eine Differenz von 387 EUR im Jahr. Wer also heiratet, kann sich jährlich über eine Ersparnis in der Einkommensteuer freuen. Bundesweit verzichtet der Fiskus durch das Ehegattensplitting auf rund 22 Millarden Euro Steuereinnahmen.
Genese
Eingeführt wurde dieses Verfahren nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1957. Das Gericht entschied, dass die bis dahin ohne Splittingverfahren durchgeführte Zusammenveranlagung eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende Mehrbelastung für Ehegatten gegenüber zwei vergleichbaren Ledigen zur Folge habe. Die konkrete Gegenmaßnahme ließ das Urteil jedoch offen. Letztendlich entschied man sich für die Einführung des Ehegattensplittings nach amerikanischem Vorbild, u.a. um dem der Ehe inhärenten gemeinsamen Erwerb und Verbrauch Rücksicht zu tragen.
Abschaffung für mehr Gleichberechtigung
Die wiederkehrenden Diskussionen über eine mögliche Abschaffung des Ehegattensplittings stützen sich maßgeblich auf die Wahrnehmung als „antiquierte[s] Steuermodell, das die klassische Rollenverteilung zwischen Mann und Frau begünstigt“ (so SPD-Bundesvorsitzender Lars Klingebeil). Das Splitting-Verfahren fördere die Einverdiener-Ehe und hindere so die Berufstätigkeit von Müttern. Dies sei vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich verankerten Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht hinnehmbar. Dass dieses Argument nicht von der Hand zu weisen ist, ergibt sich auch aus der Begründung des 1958 verabschiedeten Steuergesetzes. Ziel sei es u.a., die „Aufgabe der Ehefrau als Hausfrau und Mutter“ besonders anzuerkennen.
Fürsprecher des bestehenden Systems argumentieren, das Gesetz stelle alle Ehen gleich, unabhängig vom Geschlecht des:der am meisten verdienenden Partner:in. Sie sehen das Ehegattensplitting als einzige die Ehe fördernde Maßnahme an. Eine Abschaffung verstoße ihrerseits gegen Art. 6 Abs. 1 GG.
Verfassungsgemäße Alternativen?
Eine ersatzlose Streichung des Ehegattensplittings ohne ausgleichende Schutzmaßnahmen würde evident wieder in den Rechtszustand anno 1957 führen und wäre durch die Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber ledigen Steuerpflichtigen heutzutage ebenso ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG wie damals. In einem Urteil von 1982 beschied das Bundesverfassungsgericht zwar, dass das Ehegattensplitting „keine beliebig veränderbare Steuer-„Vergünstigung““ sei. Gleichwohl habe der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. Diesen Gestaltungsspielraum kann er nutzen.
Der Bundestag hat schon 1958 Alternativen zum Ehegattensplitting in Betracht gezogen: Einerseits hätte man die Zusammenveranlagung abschaffen und Ehegatten nur noch in der Einzelveranlagung besteuern können. Eine andere Alternative sah man in der Beibehaltung der Zusammenveranlagung bei gleichzeitiger Abschaffung der Progressivität der Steuersätze (sog. Flat Tax). Dabei war der historische Gesetzgeber der Auffassung, dies entspreche den Forderungen des Gerichts.
Auch im 21. Jahrhundert setzen sich einige für die obligatorische Einzelveranlagung ein, darunter die Parteien Die Linke. Die Grünen möchten grundsätzlich zur individuellen Besteuerung übergehen, wollen jedoch die Übertragbarkeit des Grundfreibetrags ermöglichen. Die Alternative für Deutschland scheiterte 2022 mit einem Antrag zur Einführung des Familiensplittings. Beim z.B. in Frankreich durchgeführten Familiensplitting werden Ehepaare mit Kindern gegenüber solchen ohne Kinder begünstigt.
Fazit
All diesen Alternativen ist jedoch eins gemeinsam: dem Fiskus entgehen weiterhin Steuereinnahmen – es sind nur andere Steuerpflichtige, die sich über Steuervergünstigungen freuen können. In der aktuellen Diskussion geht es jedoch darum, dem Staat mehr Finanzmittel zu ermöglichen. Dieses Ziel kann durch die Abschaffung des Ehegattensplittings mit Einführung einer Gegenmaßnahme nicht erreicht werden. Nichtsdestotrotz sollte die Nichterreichung eines aktuellen politischen Ziels auf keinen Fall mit einer verfassungsrechtlichen Unmöglichkeit verwechselt werden. Denn: das Ehegattensplitting ist keineswegs ein verfassungsrechtliches Muss.
Zitiervorschlag: Kohn, Fiene, Das Ehegattensplitting ist kein Muss, JuWissBlog Nr. 45/2023 v. 20.07.2023, https://www.juwiss.de/45-2023/
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.