Solange Zweieinhalb – Teil II

von CHRISTOPH GOOS

OLYMPUS DIGITAL CAMERADer Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem in Teil I dieses Beitrags bereits vorgestellten Beschluss vom 15. Dezember 2015 erklärt, dass das Bundesverfassungsgericht ungeachtet des Solange-Vorbehalts künftig „im Wege der Identitätskontrolle den gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1 GG unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz uneingeschränkt und im Einzelfall“ gewährleisten wird. Was das bedeutet, welche Schwierigkeiten es mit sich bringt und warum der Gesetzgeber dem schon in der Lissabon-Entscheidung formulierten Anspruch, es müsse von Verfassungs wegen genau dieses verfassungsgerichtliche Verfahren geben, in aller Deutlichkeit entgegentreten sollte, wird in Teil II dieses Beitrags ausgeführt.

Menschenwürdeschutz und Menschenwürdegehaltsschutz

Der Senat sagt nicht ausdrücklich, was der von Art. 1 Abs. 1 GG „unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz“ umfasst, den er künftig in jedem Einzelfall sicherstellen will. Klar ist, dass Verletzungen des Menschenwürdegrundrechts mit der Identitätskontrollverfassungsbeschwerde gerügt werden können. Aber es spricht alles dafür, dass nicht nur sie gerügt werden können, denn sonst würde der Satz, dass für Identitätskontrollverfassungsbeschwerden „erhöhte Zulässigkeitsanforderungen“ gelten, keinen Sinn machen. Diese sollen nämlich darin bestehen, dass im Einzelnen substantiiert darzulegen ist, „inwieweit im konkreten Fall die durch Artikel 1 GG geschützte Garantie der Menschenwürde verletzt ist“. Doch das muss ohnehin jeder darlegen, der eine Verletzung des Menschenwürdegrundrechts behauptet. Eine „Erhöhung“ stellt diese Substantiierungsanforderung nur für Beschwerdeführer da, die die Verletzung eines anderen Grundrechts rügen: Es reicht nicht aus, dass sie dessen Verletzung substantiiert vortragen. Sie müssen vortragen können, dass das betroffen ist, was das Gericht in anderen Entscheidungen den „Menschenwürdekern“ oder „Menschenwürdegehalt“ des betreffenden Grundrechts genannt hat, also der zum Schutz der unantastbaren Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG, unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz. Denn nicht der gesamte Grundrechtskatalog, sondern nur „die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze“ sind verfassungsänderungs- und damit auch integrationsfest.

Unbestimmte Menschenwürdegehalte

Die Schwierigkeit besteht nun darin, den durch die Grundsätze des Artikels 1 unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz verlässlich zu identifizieren, also die Grundrechte, die „zur Aufrechterhaltung einer dem Art. 1 Abs. 1 und 2 GG entsprechenden Ordnung unverzichtbar sind“, wie es die Asylentscheidung des Bundesverfassungsgerichts präzis formuliert. Nach der Soldaten-sind-Mörder-Entscheidung sind „nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde“, und auch die Lissabon-Entscheidung zählt an einer Stelle „die Grundrechte des Grundgesetzes“ schlechthin zu den integrationsfesten Verfassungskerngehalten, was eindeutig zu weitgehend ist, wenn man etwa an die Privatschulfreiheit denkt. Obwohl dem Asylgrundrecht „die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde[liegt], kein Staat habe das Recht, Leib, Leben oder persönliche Freiheit aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in der politischen Überzeugung, in der religiösen Grundentscheidung oder in unverfügbaren Merkmalen lägen“, steht es nach der Asylentscheidung „zur Disposition des verfassungsändernden Gesetzgebers“, da eine entsprechende grundrechtliche Garantie nicht zum „Gewährleistungsinhalt von Art. 1 Abs. 1 GG“ gehört. Nicht jede akustische Wohnraumüberwachung verletzt nach der Entscheidung zum Großen Lauschangriff den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG; absoluten Schutz sollen nur das seelsorgerliche Gespräch mit einem Geistlichen und das Gespräch mit einem Strafverteidiger genießen, Arztgespräche nicht in jedem Fall.

Die Beispiele zeigen, wie unbestimmt die Figur der „Menschenwürdegehalte“ in der Rechtsprechung geblieben ist, und es überrascht nicht, dass Horst Dreier und andere „durchgreifende Bedenken“ gegen die Auffassung äußern, dass vermittels Art. 1 Abs. 1 GG auch die Grundrechte mit ihrem Menschenwürdegehalt verfassungsänderungs- und integrationsfest seien. Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung zeigten, so Dreier in seiner kürzlich aktualisierten Kommentierung des Art. 79 Abs. 3 GG, dass eine menschenwürdige Ordnung auch ohne entsprechende Sicherungen gerade in Form subjektiver, einklagbarer Grundrechte mit Verfassungsrang möglich sei. Das ist ohne jeden Zweifel richtig, ändert aber nichts daran, dass zu den „Grundsätzen“ des Art. 1 GG auch die Regelungsgehalte der Absätze 2 und 3 gehören, wonach sich das deutsche Volk „darum“, also wegen der Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die unantastbare Würde des Menschen zu achten und zu schützen, zu „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten“ bekennt, die es in den „nachfolgenden Grundrechten“ als „unmittelbar geltendes Recht“ gewährleistet sehen will. Der „Grundrechtsteil des Grundgesetzes“ ist also in der Tat, wie das Bundesverfassungsgericht in der Solange-I-Entscheidung formuliert, „ein unaufgebbares, zur Verfassungsstruktur des Grundgesetzes gehörendes Essentiale der geltenden Verfassung“. Ein Mindestbestand an Grundrechten gehört zum verfassungsänderungs- und integrationsfesten Verfassungskern, weshalb wir nicht darum herumkommen, diesen Mindestbestand so präzis wie möglich zu bestimmen. Es gibt zu dieser Frage bereits eine 750 Seiten starke Dissertation, eine Habilitationsschrift ist in Arbeit. Deshalb wäre es geradezu vermessen, eine Antwort in diesem Rahmen auch nur skizzieren zu wollen.

Menschenwürdekongruenz auf höchstem Niveau

Selbst Kritiker haben den Zweiten Senat diesmal gelobt, ging es doch nicht, wie Max Steinbeis auf dem Verfassungsblog schreibt, um den Schutz „irgendeiner imaginierten Staatsidentität“, sondern um „unsere“ Menschenwürde. Das Bundesverfassungsgericht begreift Art. 1 Abs. 1 GG als Grundrecht und deutet die Vorschrift extensiv – wie extensiv, wurde mir kürzlich erst wieder bei einem Vortrag in Osteuropa deutlich, nach dem mir unmissverständlich zu verstehen gegeben wurde: Wenn das alles aus der Menschenwürde folgt, die „Anerkennung“ Transsexueller, die „Aufweichungen“ bei der lebenslangen Freiheitsstrafe, die „Relativierungen“ des Abtreibungsverbots und all die anderen Dinge, die Sie aufgezählt haben, dann überlegen wir uns das noch einmal mit der Menschenwürde; wir jedenfalls verstehen sie ganz anders. Ich habe munter dagegengehalten. Klar ist aber: Man kann es mit der Menschenwürde auch übertreiben. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass nicht nur das von ihm extensiv interpretierte Menschenwürde-Grundrecht, sondern auch die noch schwerer zu bestimmenden Menschenwürdegehalte der anderen Grundrechte vollumfänglich verfassungsänderungs- und integrationsfest sind. Es nimmt für sich in Anspruch, nicht nur Integrationsgesetze, sondern auch jede Einzelmaßnahme der Union daraufhin zu überprüfen, ob der integrationsfeste Normenbestand des Grundgesetzes durch ihren Vollzug berührt wird – und ggf. die Unanwendbarkeit von Unionsrechtsakten festzustellen. Der Europäische Gerichtshof kann Identitätskontrollverfassungsbeschwerden künftig nur dadurch vorbeugen, dass er seinen Entscheidungen und den von ihm anzuwendenden Regelungen der EU-Grundrechtecharta das Menschenwürde- und Menschenwürdegehaltsverständnis des Bundesverfassungsgerichts zugrunde legt: Menschenwürdekongruenz auf höchstem Niveau. Das mag man begrüßen – zwingend ist all das jedoch, vorsichtig formuliert, nicht.

Integrationsgrenzen und Kontrollkompetenzen

Die verfassungsrechtlich gewollte Integration hat Grenzen, das zeigt Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG überdeutlich. Aber diese Grenzen begründen noch keine Kontrollkompetenzen. Was das Bundesverfassungsgericht in welchen Konstellationen zu kontrollieren hat, ist auch eine politische Frage. Und diese Frage hat nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern in erster Linie der zur Regelung von Verfassung und Verfahren des Bundesverfassungsgerichts zuständige Bundesgesetzgeber zu beantworten. Der Gesetzgeber sollte daher auch dann, wenn er die wieder einmal „eher integrationsskeptisch erscheinende“ Sicht des Zweiten Senats teilen sollte, der Behauptung, es müsse von Verfassungs wegen genau das unter C.I. beschriebene bundesverfassungsgerichtliche Verfahren zur Verfassungsidentitätskontrolle im Einzelfall geben, in aller Deutlichkeit entgegentreten. Es ist höchste Zeit, dass der Gesetzgeber an geeigneter Stelle, also im Bundesverfassungsgerichtsgesetz oder besser noch durch eine Ergänzung des Art. 23 GG, klarstellt, was das Bundesverfassungsgericht in solchen Konstellationen, die Integration und Identität gleichermaßen betreffen, zu kontrollieren hat – und was nicht.

 

 

Bundesverfassungs-Gericht, Christoph Goos, Europäische Integration, Europäische Union, Europäischer Haftbefehl, Grundrechte, Identitätskontrolle, Menschenwürde, Verfassungs-prozessrecht, Verfassungsidentität
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5 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Ein sehr schöner Beitrag, lieber Christoph! Ich würde gerne noch auf einen weiteren Aspekt hinweisen (und wäre sehr interessiert an Deiner Einschätzung): Neben dem Problem zu bestimmen, welche grundrechtlichen Gehalte dem Menschenwürdekern zuzuordnen sind, stellt sich m.E. die nicht minder schwierige Frage, was das eigentlich ganz konkret bedeutet. Am Beispiel der Entscheidung: Die Aussage, dass das Schuldprinzip aus der Menschenwürde folgt, trifft zweifellos zu. Aber wann genau liegt eine Verletzung des Schuldprinzips und damit der Menschenwürde vor? Wenn man sich die Ausführungen des BVerfG (isb. Abs.-Nr. 53 ff.) so durchliest, könnte man meinen, dass eigentlich fast jeder nicht ganz unwesentliche Fehler im Strafverfahren das Potential einer Menschenwürdeverletzung hat: „Dem Täter müssen Tat und Schuld prozessordnungsgemäß nachgewiesen werden“ (Abs.-Nr. 57). Wenn man dann noch die Verknüpfung mit dem Rechtsstaatsprinzip mit einbezieht und die Verweise auf „materielle Gerechtigkeit“ und Fragen der Strafzumessung sieht (Abs.-Nr. 55), dann ergeben sich doch schon für den Bereich des Strafrechts – insbesondere im Kontext von Auslieferungen – große Unsicherheiten hinsichtlich der Frage, welche (potentiellen) Rechtsverletzungen man im Wege der Identitätsrüge angreifen kann. Das Strafrecht ist hier durch die Prägung (Konstitutionalisierung?) durch die Menschenwürde sicherlich ein Spezialfall, aber natürlich ein praktisch äußerst bedeutsamer, der zahlreiche Einzel- und Abgrenzungsfragen aufwerfen wird.

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    • Vielen Dank, lieber Mehrdad! Genau das scheint mir das Problem der Identitätsrüge zu sein – nach der Rechtsprechung hängt fast alles irgendwie mit der Menschenwürde zusammen, sogar die grundgesetzliche Sonn- und Feiertagsgarantie (BVerfGE 125, 39 [82]). Entsprechend offen ist derzeit der Anwendungsbereich der Identitätsrüge, und das Strafrecht zeigt, wie problematisch das ist. Ich persönlich würde, wenn Du mich fragst, wie ich materiellrechtlich ansetzen würde, den Anwendungsbereich der Identitätsrüge in Menschenwürdefragen beschränken auf die wenigen Fälle, in denen der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin tatsächlich eine „Antastung“ der Menschenwürde, also eine Verletzung des abwägungsresistenten Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, rügt, denn das sind die Fälle, in denen wir tatsächlich keine Kompromisse machen dürfen. Die Pflicht, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, gehört als solche zwar ebenfalls zur integrationsfesten Verfassungsidentität, aber wohl nicht jede einzelne konkrete Ausprägung dieser Pflicht. Klar ist: Sie gilt nicht nur für „uns“, sondern auch bei der Verwirklichung eines vereinten Europas, an der wir nach der Präambel und zu den Bedingungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG mitwirken. Das verlangt uns, so denke ich, die Bereitschaft ab, mit den anderen Beteiligten dieses Prozesses auszuhandeln, wie wir die Würde aller (!) Menschen in diesem vereinten Europa gemeinsam achten und schützen wollen und können. Die Antwort des Zweiten Senats lautet: Menschenwürdekongruenz auf allerhöchstem, nämlich unserem Niveau – und alles, was dem nicht entspricht, ist bei uns unanwendbar. Doch das ist, so denke ich, nicht die einzig denkbare Antwort auf diese Frage. Noch gar keine Lösung habe ich für die „Menschenwürdegehalte“ der anderen Grundrechte. Vielleicht können Sönke Schulz und Mathias Hong mehr dazu sagen als ich? Das sind die beiden Menschenwürdegehalts-Spezialisten, auf die ich in dem Beitrag hinweise. Herzliche Grüße! Christoph.

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  • Christian G. H. Riedel
    14. März 2016 14:57

    Lieber Christoph (ich duze einfach mal),

    auch von mir vielen Dank für diesen wunderbaren Artikel.
    Eine Anmerkung noch zum EuGH: Du schreibst, der Vollzug des Unionsrechtsaktes sei „glatt unionsrechtswidrig“.
    Ich stimme Dir da zu, gebe aber zu bedenken, dass der EuGH in Rs. Melloni und Radu (u.a. in diesem Bereich) nur eine sehr kurze Grundrechtsprüfung vornimmt. Deswegen liegt mE auch kein acte clair vor. Vielleicht kann man ja das Urteil des BVerfG so positiv wenden, dass es im Rahmen eines „Dialog der Gerichte“ zu der von Dir erwähnten „Menschenrechtskongruenz“ zumindest im Rahmen der Prüfungsdichte kommt.

    Im Übrigen stimme M. Steinbeis zu: Dass das BVerfG endlich nicht nur sein völlig überhöhtes Staatskonzept in der Identitätskontrolle prüft, ist begrüßenswert – zumindest, wenn man das Konzept der Identitätskontrolle überhaupt für gut erachtet (was ich nicht tue). Wir dürfen gespannt sein, ob auf dieses „Maastricht“ wieder ein „Bananenmarkt“ folgt…

    Antworten
  • Lieber Christian,

    danke für Deinen wertvollen Kommentar, den ich eben erst entdeckt habe, daher die späte Antwort.

    Ich verstehe leider viel zu wenig vom Unionsrecht, um die Unionsrechtskonformität des Vollzugs dieses Haftbefehls auch nur ansatzweise beurteilen zu können. Deshalb hätte ich im Teaser deutlich machen sollen, dass „glatt unionsrechtswidrig“ nicht meine, sondern die Einschätzung des Zweiten Senats ist, die ich hier zugrundegelegt habe, um sogleich zu fragen, warum es denn dann bitteschön ein Fall der „Identitätskontrolle“ sein soll. Mir scheint die Entscheidung in sich nicht stimmig zu sein.

    Vieles spricht in der Tat dafür, das sehe ich genauso wie Du, dass wir es unionsrechtlich eben doch nicht mit einem ganz so klaren Fall zu tun haben und daher eine Vorlage zum EuGH hätte erfolgen müssen. Erst wenn eine Entscheidung des EuGH ergeben hätte, dass die Auslieferung unionsrechtlich zwingend geboten ist, hätte sich die Frage gestellt, ob dem BVerfG die von ihm beanspruchte Kompetenz zur „Identitätskontrolle“ zukommt und ob Art. 1 Abs. 1 GG der Auslieferung entgegensteht.

    Inzwischen hat Christopher Bilz hier bei uns einen sehr schönen Beitrag zu den unionsrechtlichen Aspekten der Entscheidung veröffentlicht. Am Ende weist er darauf hin, dass es zwar interessante Ansätze für eine stärkere Abstimmung von Unions- und GG-Grundrechtsschutz, aber bisher noch kein dafür taugliches Verfahren gibt. Hier wäre meines Erachtens der Gesetzgeber gefordert; die Behauptung des Zweiten Senats, es müsse von Verfassungs wegen die Identitätskontrolle geben, halte ich für unzutreffend. Aber da der Gesetzgeber kaum tätig werden wird, dürfen wir in der Tat gespannt sein, was auf „Soweit“ (so wird die Entscheidung in Karlsruhe offenbar genannt, wie ich jetzt gehört habe) noch so alles folgt …

    Herzliche Grüße
    Christoph.

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