von NICLAS STOCK
Über Wohl und Wehe des Asylverfahrens entscheidet im Wesentlichen der Ausgang der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Doch diese steht derzeit vermehrt unter Beschuss. Praktiker*innen klagen über „oberflächliche Anhörungen“ und „erschütternd schlechte Übersetzungen“. Ehrenamtliche, wie u.a. die Refugee Law Clinics, sollten daher verstärkt die Möglichkeit der Anhörungsvorbereitung und -begleitung nutzen, um möglichen Versäumnissen der Behörde entgegenzuwirken.
Bedeutung der Anhörung
Wichtigstes und meist einziges Beweismittel des Asylverfahrens ist der oder die Asylsuchende selbst. In der Anhörung gilt es, die Fluchtgeschichte vollständig und widerspruchsfrei darzulegen. Ergänzungen im Nachhinein werden gem. § 25 Abs. 3 AsylG präkludiert. Unter den Asylsuchenden herrscht vor dem „2. Interview“ (mit dem 1. Interview ist in der Regel die Dublin-Anhörung gemeint) deswegen auch große Unsicherheit. Dabei sind die Schutzsuchenden häufig auf sich allein gestellt. Sie müssen ihre Fluchtgründe selbst darlegen. Auf hilfreiche Nachfragen der Behörde sollte man sich nicht verlassen. Gerade bei Syrer*innen scheint das BAMF besonders selten „nachzubohren“, so dass unvorbereitete Menschen häufig lediglich den subsidiären Schutz bekommen. Ein Schelm, wer einen Zusammenhang mit der europa-, menschen- und verfassungsrechtlich fragwürdigen Aussetzung des Familiennachzugs für eben diese Gruppe erkennen mag. Bei Menschen aus anderen Ländern kann der positive Verlauf der Anhörung dagegen alleinentscheidend für ein Bleiberecht in Deutschland sein.
Zunächst sollte man sich vor Augen führen, dass anhörende und entscheidende Person nicht identisch sind. Die „Entscheider“ haben nur die Mitschrift der Anhörung als Grundlage der Entscheidung; was nicht im Protokoll steht, ist nicht passiert. Das Protokoll ist Gesetz. Daher muss die Fluchtgeschichte in diesem vollständig und widerspruchsfrei auftauchen. Ehrenamtliche im Allgemeinen und (studentische) Rechtsberatungen im Besonderen können einen wichtigen Teil zum erfolgreichen Ablauf der Anhörung beitragen. Am Anfang steht dabei eine ausführliche Vorbereitung. Es reicht aber nicht aus allgemein über Verfahrensrechte und die Bedeutung der Anhörung aufzuklären. Vielmehr sollte von vornherein die Fluchtgeschichte im Vordergrund stehen und eine präzise und widerspruchsfreie Darlegung geübt werden, damit keine Details verloren gehen. Aber auch dies schützt in der Stresssituation nicht vor groben Fehlern oder falscher Verschwiegenheit. Dass vor staatlicher Verfolgung fliehende Menschen ein erhebliches Problem mit der Offenheit gegenüber staatlichen Organen haben, verwundert zwar nicht, gereicht ihnen im Verfahren aber zum Nachteil.
Begleitung durch Beistände
Vertraute der Schutzsuchenden können aber auch an der Anhörung teilnehmen. Neben der Beobachterrolle, die der Einhaltung von Verfahrensrechten dient, kommt unter Umständen eine aktive Rolle hinzu. Das Gesetz sieht in § 14 VwVfG mit den „Beiständen“ und „Bevollmächtigten“ zwei unterschiedliche Beteiligungsformen dritter Personen am Verwaltungsverfahren vor. Bevollmächtigte sind in der Regel Rechtsanwält*innen, Beistand kann jeder sein.
Abweichend von der allgemeinen Regelung scheint im Asylverfahren § 25 Abs. 6 AsylG die Zulassung „anderer Personen“ während der Anhörung zu regeln. Rechtlicher Streitpunkt ist, ob das AsylG eine abschließende, verdrängende Regelung vorhält oder ob § 14 VwVfG auch hier Anwendung findet. In letzterem Fall wäre der Beistand keine „andere Person“ iSd. § 25 Abs. 6 AsylG. Die Frage ist dabei nicht nur akademischer Natur. Ein Beistand nach § 14 VwVfG muss nicht angemeldet werden, nach § 25 Abs. 6 AsylG stünde die Zulassung dagegen im Ermessen der Behörde und würde daher einen Antrag voraussetzen. Zwar dürften auch die ermessensleitenden Gesichtspunkte im Wesentlichen im Willen der Schutzsuchenden zu finden sein (Beistand kann man ohnehin nur mit Willen des Beizustehenden sein), die Zurückweisung eines Beistands ist nach den allgemeinen Regeln aber, anders als bei der Ermessensvorschrift des § 25 Abs. 6 AsylG, nur in Ausnahmefällen möglich (§ 14 Abs. 4 und 5 VwVfG). Die vorliegende Rechtsfrage löst Rapp in seiner ausführlichen Abhandlung überzeugend. Danach muss die allgemeine Regelung des § 14 VwVfG auch im Asylverfahren gelten. Hiervon scheint mittlerweile auch das BAMF auszugehen (vgl. DA-Asyl, Stand 01/2016, Anhörung, Nr. 7). Jede Person kann auf Wunsch der Schutzsuchenden also an der Anhörung als Beistand mitwirken. Die Abweisung von Begleiter*innen ist in aller Regel rechtswidrig.
Nichtsdestotrotz kann eine Anmeldung sinnvoll sein. Aus praktischer Sicht spricht dafür schon, dass diese mit der Bitte nach einem etwas konkreteren Termin verbunden werden kann. Darüber hinaus kann und sollte auf mögliche Dialekte oder einen besonderen Schutzbedarf hingewiesen werden. Aber auch die Sicherheitsdienste verlangen teilweise eine „Zulassung“ des Bundesamts. Da derartige „Ablehnungen“ wohl gem. § 44a VwGO nicht getrennt vom Asylverfahren justiziabel sind, erscheint hier ein möglichst kooperatives Verhalten ratsam.
Bevollmächtigte im Asylverfahren
Bevollmächtigte sind von § 25 Abs. 6 AsylG unstrittig nicht erfasst (s. DA-Asyl, aaO.). Es gelten auch hier die allgemeinen Regeln. In den Voraussetzungen unterscheiden sich Bevollmächtigte und Beistände nur durch die Vorlage einer Vollmachtsurkunde. Allerdings ist mit der Bevollmächtigung das Recht verbunden, Erklärungen für die bevollmächtigende Person abzugeben. Häufig wird damit eine Rechtsdienstleistung iSd. § 14 Abs. 5 VwVfG, § 3 RDG vorliegen, die im Regelfall den Rechtsanwält*innen vorbehalten ist. Wer keine Rechtsdienstleistungen vornehmen darf, muss von der Behörde zurückgewiesen werden.
Die Refugee Law Clinics bringen aber die Besonderheit mit sich, dass sie gem. § 6 Abs. 2 RDG erlaubte Rechtsdienstleistungen vornehmen dürfen. Grundsätzlich spricht daher nichts dagegen auch in der Anhörung als Bevollmächtigter aufzutreten. Natürlich besteht hier ein gewisses Risiko, dass die Behördenmitarbeiter*innen § 6 Abs. 2 RDG nicht kennen oder als nicht erfüllt betrachten.
Stellung während der Anhörung, insb. Mitschriften
Bevollmächtigte haben ein eigenes Fragerecht, können die Anhörung also ergänzen oder an geeigneter Stelle intervenieren. Allerdings dürfte ein alternatives Vorsprechen für die bevollmächtigende Person im Asylverfahren generell ausscheiden (Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl., § 14 Rn. 14).
Vielfach hört man, dass Beistände dagegen eine gänzlich passive Rolle hätten und nicht intervenieren sollten. In dieser Absolutheit stimmt das allerdings nicht. § 14 Abs. 4 Satz 2 VwVfG sieht eine Fiktion für die Zurechnung von Äußerungen des Beistands vor, die sinnlos wäre, wenn sich der Beistand nicht äußern dürfte (vgl. Nds. Flüchtlingsrat). Beistände können das Verfahren aber nicht leitend mitbestimmen oder rechtliche Ausführungen vortragen. Sie können aber bspw. als Gedankenstütze dienen. Unabhängig hiervon sollte in jedem Fall interveniert werden, wenn am Ende der Anhörung die Fluchtgeschichte unvollständig oder unrichtig aufgenommen wurde, die Übersetzung offensichtlich unrichtig oder tendenziös war oder die Asylbewerber*in Schwierigkeiten mit dem Verstehen der Dolmetscher*in hatte. Außerdem sollte auf die Rückübersetzung des Protokolls am Ende der Anhörung bestanden werden (Frings/Domke, Asylarbeit, S. 184).
Häufiger Streitpunkt sind schließlich eigene Mitschriften der Beistände oder Bevollmächtigten. Eine Mitschrift ist immer empfehlenswert, weil so einer unvollständigen Protokollierung der Behörde etwas entgegengesetzt werden kann. Solange die Asylbewerber*in mit der Mitschrift einverstanden ist, sprechen auch keine rechtlichen Gründe dagegen. Die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens dient ausschließlich dem Schutz der Asylsuchenden (GK-AsylG, 109. EL., § 25 Rn. 26). Wenn durch Mitschriften die Gefahr des Öffentlichwerdens besteht, dann kann die Asylbewerber*in selbst über ihr Geheimhaltungsinteresse disponieren (Beck-OK VwVfG, 34. Ed., § 30 Rn. 15). Dagegen können Anhörer*innen und Dolmetscher*innen die Mitschrift schließlich auch nicht im Hinblick auf ihre Persönlichkeitsrechte untersagen, da sie hoheitlich handeln und sich nicht auf Grundrechte berufen können.
Ehrenamtliche sollten sich nicht von der Behörde abschrecken lassen und die Gelegenheit der Anhörungsbegleitung, aber auch der Vorbereitung nutzen. Die rechtlichen Hürden sind nicht höher als in anderen Verwaltungsverfahren. Refugee Law Clinics können entweder selbst die Anhörung begleiten und ggf. die Rechte als Bevollmächtigte nutzen oder über die juristischen Grundlagen der Begleitung informieren. Mit guter Vorbereitung (zB. dem aktuellen Merkblatt des niedersächsischen Flüchtlingsrats) können so die Rechte der Asylsuchenden auch während einer schlechten Anhörung gewahrt werden.