Retten Öko-Bonds die europäische Wirtschaft aus der Corona-Krise?

Schwerpunkt „Recht und Klimawandel“ des Jungen Forums der Österreichischen Juristenkommission und des ClimLaw: Graz

von JULIAN PEKLER

Die Klimakrise, das bestimmende Medienthema des Jahres 2019, wurde seit März schlagartig durch die Corona-Pandemie aus den Schlagzeilen verdrängt. Das Thema hat aber auch ohne tägliche Schlagzeilen nicht an Dringlichkeit verloren. Dringlichkeit, in erster Linie auf Basis der naturwissenschaftlichen Fakten im Hinblick auf den Treibhausgasgehalt der Erdatmosphäre und die daraus folgende Erwärmung des Erdklimas. Darüber hinaus besteht aber zunehmend auch ein rechtlicher Druck auf die Staaten der Europäische Union, die ambitionierten europäischen CO2-Ziele zu erreichen.

Die rechtliche Verpflichtung zur Erreichung der Klimaziele ergibt sich aus verschiedenen Quellen. Die wichtigste dieser Quellen ist im internationalen Recht das 2016 in Kraft getretene Pariser Übereinkommen und dessen zentrales 2-Grad-Ziel. Zur Erreichung sind mittelfristig deutliche Einsparungen im Hinblick auf den Ausstoß von Treibhausgasen notwendig und langfristig soll gänzliche Treibhausgasneutralität erreicht werden.

Die Europäische Union möchte weltweit führend in diesen Bemühungen sein und setzt dazu auf strenge Emissionsreduktionsverpflichtungen. Diese Reduktionsverpflichtungen ergeben sich aus der Effort-Sharing VO der EU (VO 2018/842), welche für Österreich eine Treibhausgas-Reduktionsverpflichtung von 36% bis 2030 im Vergleich zu den THG-Emissionsmengen des Jahres 2005 vorsieht (Deutschland: 38%).

Ein grüner Aktionsplan für Europa

Das europäische Recht enthält aber nicht nur diese Verpflichtungen, die EU ist auch Vorreiter in der Erarbeitung eines Weges zur Zielerreichung. Die europäische Kommission hat 2018 einen Aktionsplan für nachhaltige Finanzierung („Sustainable Finance Aktionsplan“) präsentiert, der den Weg vorgeben soll: Privates Kapital soll wesentlich stärker in Wirtschaftstätigkeiten mobilisiert werden, die der Senkung des Treibhausgasausstoßes und damit dem Klimaschutz dienen.

Sowohl eine zur Feinplanung des Aktionsplans eingesetzte Expertengruppe als auch die europäische Kommission waren sich im ersten Schritt einig: Die Initialzündung für solche „grüne“ Investitionen kann nur eine verlässliche Nachhaltigkeitstaxonomie liefern. Es braucht also ein rechtlich verbindliches und einheitliches Klassifikationssystem zur Messung der ökologischen Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit. Denn nur, wenn fundiert zwischen ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten und sogenanntem „Greenwashing“ unterschieden werden kann, dann können darauf basierend auch notwendige grüne Investitionen gefördert werden.

Ein einheitliches Klassifikationssystem für eine „grüne“ Wirtschaft

Ein Vorschlag für eine solche EU-Verordnung zur Nachhaltigkeits-Taxonomie (Taxonomie VO-V) liegt nun seitens der EU-Kommission vor. Dieser Vorschlag für eine einheitliche Taxonomie beantwortet die Fragestellung, wann eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist, durch ein mehrstufiges Prüfungssystem. Eine Wirtschaftstätigkeit ist, im ersten Schritt, ökologisch nachhaltig, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der Umweltziele leistet, die in der Verordnung festgelegt sind. Die sechs Umweltziele der Verordnung sind Klimaschutz, Klimawandel-Anpassung, nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Umweltverschmutzung und der Schutz gesunder Ökosysteme (Art. 5 Taxonomie VO-V).

Darüber hinaus darf die Wirtschaftstätigkeit keines der genannten Umweltziele erheblich beeinträchtigen (Zweiter Prüfungsschritt). Die wäre beispielsweise bei einer Wirtschaftstätigkeit der Fall, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt, welche die Reparatur- und Recyclingfähigkeit von Produkten einschränkt oder zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in die Luft, das Wasser und den Boden führt (Art. 12 Taxonomie VO-V).

Die beiden genannten Prüfungsschritte bilden den Kern der Nachhaltigkeitsprüfung des Verordnungsvorschlags. Darüber hinaus sind noch zwei weitere Voraussetzungen einzuhalten, nämlich die Beachtung arbeitsrechtlicher Mindeststandards (Art. 13 Taxonomie VO-V) und dass die Wirtschaftstätigkeit im Einklang mit technischen Evaluationskriterien für diesen Bereich ausgeführt wird. Während diese Kriterien aber erst zukünftig zu erlassen sind, sind die arbeitsrechtlichen Standards bereits in dem Verordnungsvorschlag genannt.

Die Definitionskriterien der vorgeschlagenen Verordnung sind allgemein gehalten und erscheinen daher geeignet, wirtschaftliche Tätigkeit generell im Hinblick auf ihre Nachhaltigkeit einzustufen. Nach ihrem Anwendungsbereich (Art. 1 Abs. 2 Taxonomie VO-V) richtet sie sich allerdings nur an bestimmte Bereich des Finanzmarktrechts, nämlich an den mitgliedstaatlichen oder unionalen Gesetzgeber, wenn dieser Gesetzgebungsmaßnahmen im Green Investing Bereich umsetzen will und direkt an Finanzmarktteilnehmer, die Anleihen unter Einbeziehung ökologischer Kriterien ausgeben wollen („Green Bonds“) oder Finanzprodukte als „grüne” Finanzprodukte bezeichnen und bewerben wollen („Green Investing“).

Kommt ein grüner Marshallplan für Europa?

Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass der europäische Gesetzgeber dieses Klassifikationssystem weiteren Anwendungsbereichen zuführt. Vor dem Hintergrund der durch die CoVid-19-Pandemie verursachten globalen Wirtschaftskrise hat die Europäische Kommission im Mai 2020 einen enorm umfangreichen „Europäischen Aufbauplan“ präsentiert, um die gravierend angeschlagene europäische Wirtschaft bei der Rückkehr auf den Wachstumspfad zu unterstützen. Ein beträchtlicher Teil der vorgeschlagenen Finanzmittel soll in Zuschüsse fließen, welche im Einklang mit der „Förderung des ökologischen Wandels“ in Europa stehen sollen.

Für diese „Förderung des ökologischen Wandels“ bzw. ökologisch-nachhaltiger Projekte wird die EU eine definitorische Basis benötigen, welche Tätigkeiten ökologisch nachhaltig sind und daher einen der vorgesehenen Zuschüsse erhalten können. Es wäre daher m.E. durchaus denkbar, dass die Union in Zukunft dieses Klassifikationssystem, welches für den Bereich des Finanzmarktrechts geschaffen ist, auch in anderen Bereichen heranzieht, wenn sie die ökologische Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit in ihre Normensetzung einbeziehen möchte.

Vor diesem Hintergrund erscheint es somit nicht als ausgeschlossen, dass die Europäische Kommission in Zukunft auf Unionsebene über den Kapitalmarkt aufgenommene Mittel auf Basis dieser oder einer inhaltlich darauf aufbauenden Klassifikation nutzt, um bewusst ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit zu fördern bzw. Finanzmittel im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen in diese Richtung zu lenken. So könnte ein Konjunkturprogramm mit einem Klimaschutz-Investitionsprogramm kombiniert werden.

 

Zitiervorschlag: Julian Pekler, Retten Öko-Bonds die europäische Wirtschaft aus der Corona-Krise?, JuWissBlog Nr. 89/2020 v. 18.06.2020, https://www.juwiss.de/89-2020/.

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Europa, Gree Future, Green Finance, Julian Pekler, Junges Forum ÖJK, Nachhaltigkeits-Taxonomie-Verordnung, Schwerpunkt Recht und Klimawandel
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