Schwerpunkt „Recht und Klimawandel“ des Jungen Forums der Österreichischen Juristenkommission und des ClimLaw: Graz
Anfang 2020 unterlag nicht nur die Wirtschaft, sondern auch die Klimaschutzbewegung „Fridays for Future“durch die im Zusammenhang mit COVID-19 getroffenen Maßnahmen einer jähen Zäsur.
Unverhofft brachte der wirtschaftliche Shutdown jedoch eine Reduktion der Treibhausgasemissionen, und somit Erholung für die Umwelt (siehe Le Quéré/Jackson/Jones et al [2020]; für Österreich Sommer/Sinabell/Streicher [2020]). Auf EU-Ebene wurde zudem bei staatlichen Rettungsmaßnahmen zunehmend auf die Einhaltung von Klimaschutzmaßnahmen geachtet (siehe die Auflage der Abschaffung von Inlandsflügen der Air France und, wohl etwas weniger zielgerichtet, die Forderung der Erneuerung der Flotte durch die Lufthansa gepaart mit wettbewerbsrechtlichen Vorgaben der EU-Kommission). Darüber hinaus erfolgte die Ausgestaltung des Ende 2019 verabschiedeten europäischen Grünen Deals nun im Lichte der neu entstandenen Herausforderungen. Dies zeigt sich auch in Erwägungsgrund (1a), der mit der Anpassung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 vorgeschlagen wurde: „The economic impact of the COVID-19 crisis requires the Union to provide a long-term financial framework paving the way to a fair and inclusive transition to a green and digital future, supporting the Union’s longer-term strategic autonomy and making it resilient to shocks in the future.“
Der europäische Grüne Deal: Klimaneutralität und Sustainable Development Goals (SDGs)
In der Mitteilung der EU-Kommission zum europäischen Grünen Deal wurde dieser als „integraler Bestandteil der Strategie dieser Kommission zur Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und der Ziele für nachhaltige Entwicklung“ bezeichnet. Bereits im Jahr 2018 hatte die EU-Kommission das ehrgeizige Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2050 eine klimaneutrale Wirtschaft erreichen zu wollen. Die 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung, besser bekannt als SDGs, welche in einer UN-Resolution zur Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung formuliert worden waren, wurden damals noch nur in einem Halbsatz erwähnt. Auch in anderen Rechtsbereichen konnte nicht von einer umfassenden Umsetzung der SDGs gesprochen werden (zur bisherigen [Nicht-]Umsetzung der SDGs durch die EU in ihrer Beziehung zu Drittstaaten siehe z.B. Huck, EuZW 2019, 581). Über das Vehikel des Europäischen Semesters sollen nun im Rahmen der makroökonomischen Koordinierung die SDGs eingebunden werden, „um Nachhaltigkeit und die Wohlfahrt der Menschen ins Zentrum der Wirtschaftspolitik zu rücken und die Nachhaltigkeitsziele zum Hauptthema der Politikgestaltung und des politischen Handelns in der EU zu machen“ (Green Deal, S. 3). In Bezug auf die Umwelt kommt insb. SDG Nr. 13 zum Tragen, welches u.a. darauf abzielt, Klimaschutzmaßnahmen in nationale Politiken, Strategien und Planungen zu integrieren und den Klimawandel einzudämmen. Die Vorgabe der nachhaltigen Entwicklung findet sich zusammen mit dem Umweltschutz in der Zielbestimmung des Art. 3 Abs. 3 EUV, sowie in der rechtsverbindlichen Querschnittsklausel des Art. 11 AEUV über die Einhaltung des Umweltschutzes (siehe Huck, EuZW 2019 581 (582 f.); zur Rechtsverbindlichkeit siehe z.B. Krämer, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje [2015], Art. 11 AEUV, Rn. 25). Somit ergibt sich bereits aus dem EU-Primärrecht der Zusammenhang zwischen einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und dem Umweltschutz. An dieser Stelle sei auf die internationalen Aktivitäten im Zuge des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (1992), wie das Kyoto-Protokoll (1997) und das Übereinkommen von Paris (2015) verwiesen. In ihrer Mitteilung zu einem modernen Haushalt (2018), welche zum ursprünglichen neuen MFF für die Jahre 2021 bis 2027 ergangen war, griff die EU-Kommission nämlich das Übereinkommen von Paris und die SDGs auf und schlug vor, „dass mindestens 25% der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen beitragen“ sollen. Hauptinstrument sollte das bereits bestehende Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) sein, wonach dann durch 5,45 Mrd. EUR ein „Beitrag zum Übergang – auch mithilfe der Energiewende – zu einer sauberen, kreislauforientierten, energieeffizienten, CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaft, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an biologischer Vielfalt zu leisten und damit zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.“ Außerdem soll das Jahr 2021 zum Europäischen Jahr der Schiene werden. Die Kommission erstellte einen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft. Sie legte einen Vorschlag vor, mit welchem die Verwirklichung der Klimaneutralität Einzug in die Energieunion und das damit verbundenen Governance-System (Verordnung (EU) 2018/199 [Europäisches Klimagesetz]) erhalten soll. Jeweils wurde auf den europäischen Grünen Deal und das damit verbundene Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, verwiesen.
Der europäische Grüne Deal: Gerechter grüner Übergang und Rechtsstaatlichkeit
Neben der programmatisch gehaltenen Mitteilung über den europäische Grünen Deal wurde Ende 2019 ein zugehöriger Fahrplan formuliert, welcher im Januar 2020 durch einen Investitionsplan ergänzt wurde. Dessen drei Säulen wurden im Mai 2020 mit legislativen Vorschlägen ausstaffiert: Erstens, die Errichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität von 560 Mrd. EUR, u.a. zur Unterstützung des wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalts (Artt. 174 ff. AEUV) durch Milderung der Auswirkungen des grünen Übergangs (Art. 3 und 4 des Vorschlags). Zweitens, die Aufstockung des Kohäsionsprogramms (REACT-EU) um 55 Mrd. EUR, u.a. für eine grüne Erholung der Wirtschaft (ein Art. 92b soll in Verordnung (EU) 1303/2013 eingefügt werden). Drittens ein Mechanismus für einen gerechten Übergang, welcher selbst aus drei Komponenten besteht, wovon die ersten beiden wiederum die Verwirklichung der SDGs sowie das 25%-Ausgabenziel des europäischen Grünen Deals betonen: Ein Fonds für einen gerechten Übergang, welcher nochmals angepasst wurde, soll sozioökonomische Herausforderungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft abfedern. Eine spezielle Regelung im Rahmen von InvestEU soll zur Nachhaltigkeit der Wirtschaft der Union und ihrer Umwelt- und Klimadimension, die zur Erreichung der SDGs und der Ziele des Pariser Übereinkommens über den Klimawandel und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze beitragen soll (Art. 3 Abs. 2 lit. b des Vorschlags). Eine Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor soll gemeinsam mit der Europäischen Investitionsbank (EIB), welche sich seit November 2019 als „EU Climate Bank“ bezeichnet, öffentliche Stellen beim Übergang unterstützen (Art. 1 des Vorschlags). In allen diesen Vorschlägen findet sich nun in den Erwägungsgründen ein Hinweis auf die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, wie dies auch im Zusammenhang mit dem Vorschlag einer Verordnung über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten gefordert wurde (siehe dazu Staudinger, Der Konditionalitätsmechanismus als Instrument zum Schutz des Rechtsstaatsprinzips: COM(2018) 324 endg, in Kopetzki et al, Autoritäres vs Liberales Europa [2019], 183).
Zitiervorschlag: Isabel Staudinger, Der europäische Grüne Deal: Übergang zu Klimaneutralität und nachhaltiger Entwicklung unter Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit, JuWissBlog Nr. 88/2020 v. 18.06.2020, https://www.juwiss.de/88-2020/.
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