Fundamente oder Überbau? Der Wissenschaftsrat und die „Grundlagen“

von FLORIAN MEINEL

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Die sogenannten Grundlagenfächer werden im Bericht des Wissenschaftsrats zu den „Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland“ mit großer Aufmerksamkeit und hoher Wertschätzung bedacht. Sie haben allen Grund zur Freude. Aber die Apologie der „Grundlagen“ hat zugleich einen fragwürdigen fachpolitischen Subtext. Der Gebrauch, den der Wissenschaftsrat vom Begriff der „Grundlagenfächer“ macht, ist merkwürdig affirmativ, um nicht zu sagen: kitschig. Warum? Die genauere Lektüre gibt Auskunft.

 

Der Grund der Grundlagen

Der Begriff der Grundlagenfächer ist in den Studien- und Prüfungsordnungen gängig als Sammelbezeichnung für Rechtsphilosophie, Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie und die zahlreichen Recht-und-X-Veranstaltungen. So weit, so unproblematisch. Daraus macht der Wissenschaftsrat aber ein systematisches Argument und definiert die Grundlagenfächer als solche, in denen „die Grundlagen des Rechts erforscht [werden], namentlich die historischen, philosophischen, soziologischen, politologischen, psychologischen, ökonomischen oder kriminologischen Grundlagen.“ (S. 30) So fragten „die Rechtsphilosophie und Rechtstheorie nach Begründungsfiguren für die Legitimität von Staat und Recht sowie den notwendigen und ,richtigen‘ Inhalten einer Rechtsordnung […]. Die Rechtsgeschichte beschäftigt sich mit Kontinuität und Wandel des Rechts und kontextualisiert das Gewordensein der gegenwärtigen Rechtsordnung mit Hilfe der Identifikation von jeweiligen Wirkfaktoren “ (S. 30 f.)

Nach der hier transportierten Vorstellung leisten die Grundlagen, was das Wort eigentlich bedeutet. Die Bildungsfächer (vgl. S. 7 f.) geben Halt und Orientierung in den Verästelungen der Technizität (S. 32), legen die Fundamente für das Haus des Rechts. Ach ja. Doch eine derartige Hierarchisierung des Wissens ist, wie jeder weiß, eine vormoderne Vorstellung. Der idealistische Traum, dass in der Reflexion auf das Allgemeine das Besondere aufgehoben sei, ist nach – hier tatsächlich einmal (vgl. S. 49): – herrschender Meinung vorbei, und schon der uralte Streit der Fakultät, ob die sogenannten Grundlagen an den Anfang oder an das Ende des juristischen Studiums gehören, war darum gar nicht zu entscheiden. Ist es nicht vielmehr umgekehrt so, dass gute Grundlagenforschung ebenso sehr die Fundamente legt wie sie sie einreißt? Nicht anwendungsbezogene Rechtsforschung ist nicht nur Begründungsreserve, sondern auch Kritik, Negation, Delegitimierung, Verunsicherung der Praxis. Wer den soziologischen oder anthropologischen Blick schult, dem wird die Gestalt des Funktionsjuristen zum Problem, wer auch historisch arbeitet, kennt die Eitelkeit der Systembildung.

Der Sinn der Grundlagen

Theoretisches Gemäkel an der bloßen Wortwahl des Berichts? Ich glaube nicht. In dem von ihm transportierten Sinn eines Ableitungszusammenhangs grundlegend sind die Grundlagenfächer doch, wenn man ehrlich ist, bestenfalls auf dem Niveau, auf dem man so eben mal nach getaner Arbeit auf historisch-philosophische Probleme reflektiert und auf dem sie der Wissenschaftsrat selbst (S. 25 ff.) betreibt. Das geht dann so: Recht hat Geltungsanspruch und ist zwangsbewehrt, deshalb beschäftigt sich die Rechtswissenschaft mit all seinen Erscheinungsformen. Es ist „gesellschaftliches Steuerungsmedium“ und dient der (1) Konfliktregelung, (2) Verhaltenslenkung und (3) Verwirklichung von Leitideen wie Gerechtigkeit, Freiheit, Menschenwürde und Solidarität“. Die Rechtswissenschaft habe deshalb „Voraussetzungen, Geltungsbedingungen und Effekte dieses zentralen gesellschaftlichen Steuerungsmediums unter den sich verändernden Bedingungen moderner Vergesellschaftung zu erforschen“, darunter die Europäisierung, die Pluralisierung oder die Wahrnehmung von Normierungsaufgaben durch Private (S. 25). Dabei sei sie zwar durch die positive Recht geprägt, habe jedoch stets die „ethische Perspektive auf eine Ordnung“ einzunehmen, „die der Gerechtigkeit dient.“ (S. 26) – Ingenieurswissenschaft der Wertverwirklichung. Und dann: Ob dies der Fall ist, ob das Recht „also richtig und gerecht sind, diese Frage zwingt zudem zum Rückgriff auf andere Reflexionsbestände und -verfahren wie diejenigen der Geschichtswissenschaft, Kriminologie, Ökonomie, Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie oder Soziologie.“ (S. 26). Hier schließt sich der Kreis. Doch wenn eins (Dogmatik) in das andere (Reflexion, Interdisziplinarität) so trefflich sich fügt, fragt sich der Leser: Was bracht Juristen nur dazu, je anderes zu treiben als eben ganzheitliche Forschung, wo alles doch so stimmig ist.

Der Zweck der Grundlagen

Ist es natürlich nicht. Und deshalb ist die hier transportierte Vorstellung von den Aufgaben der Grundlagenfächer, wie gesagt, Kitsch. Sie tarnt die Funktion des „Grundlagenbezugs“ der Universitätswissenschaft in einem konkreten Autoritätskonflikt. Dass es um einen solchen geht, gesteht der Bericht indirekt ein, indem er seine Adressaten benennt: Die Empfehlungen richten sich, das steht gleich am Anfang, an „Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler, die Entscheidungsträger in Hochschulen sowie an Bund und Länder […]“, ferner an „die entsprechenden juristischen Berufsgruppen und ihre Verbände (Anwaltschaft, Notariate, Staatsanwaltschaft und Richterschaft)“ (S. 6). Daraus lässt sich schließen, dass es ihm, anders als der Titel nahelegt, nicht nur um die Wissenschaft selbst geht, sondern um mehr, um ihre Stellung, d.h. ihren spezifischen Geltungsanspruch im Dreiecksverhältnis von Politik, Universitätswissenschaft und Rechtspraxis. Das ist unvermeidlich, möchte man sagen, wenn man die traditionell enge Verzahnung der drei Funktionsbereiche bedenkt. Es verdient aber immerhin festgehalten zu werden; schließlich hat der Wissenschaftsrat nur für die Wissenschaft und Forschung ein Mandat.

Insofern ist dann die Apologie der „Grundlagen“ letztlich sehr einleuchtend: Die Autorität der wissenschaftlichen Arbeit für die Rechtsfindung insbesondere der hohen Gerichtsbarkeit, und um sie geht es, setzt – zumindest implizit ­– jenen Ableitungszusammenhang von den Grundlagen her voraus, beruht auf der in der Praxis als Verklärung und Ressentiment vorhandenen Vorstellung, eine wissenschaftliche Rechtsmeinung sei nicht nur im positiven Recht, sondern irgendwie tiefer, eben: in den Grundlagen begründet. Sonst wäre die Autorität der Lehrmeinungen ja auch ganz erheblich schwieriger zu rechtfertigen, denn Wissenschaftler verantworten im Gegensatz zu Richtern bekanntlich nicht die Konsequenzen der von ihnen deshalb auch bloß „vertretenen“ Rechtsmeinungen. Ohne jenes naive Verständnis der Grundlagen wird die Autorität der Dogmatik prekär, das haben die Stichwortgeber des Wissenschaftsrats zweifellos geahnt. Gäbe man es auf, würde die Rechtswissenschaft – ja was eigentlich? Gewiss freier, gewiss aber auch einflussloser. Vieles spricht dafür es zu wollen, ebenso vieles dagegen. Wer will es? Wer will es nicht? ­– Darüber wird und sollte weiter gestritten werden. Wenn der Bericht des Wissenschaftsrates aber als Ausweis der „Selbstkritik“ des Faches taugen soll, so gilt der Satz des durch seinen verwandelten Elfmeter gegen England im Halbfinale der Europameisterschaft 1996 unsterblichen Andy Möller: „Mein Problem ist, dass ich immer sehr selbstkritisch bin, auch mir selbst gegenüber.“

Autorität, Florian Meinel, Grundlagenforschung, Ideologiekritik, Rechtspraxis, Theorie der Praxis, Wissenschaftsrat
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3 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Chapeau, lieber Florian, für diese feinsinnige Tiefenanalyse. Und doch fordert sie zu Widerspruch heraus.

    Erstens: Recht hast Du zwar damit, dass dieser Bericht als Stellungnahme zu konkreten Machtfragen zu lesen ist. Ich sehe aber nicht, wieso dies das Mandat des Wissenschaftsrates übersteigen sollte. Steckt dahinter womöglich eine idealisierende Vorstellung von politikfreier Wissenschaft? Und das bei einer anwendungsorientierten Disziplin wie der unseren? Da halte ich es doch lieber mit Woodrow Wilsons Antwort auf die Frage, weswegen er sein Amt als Dekan in Princeton gegen dasjenige des amerikanischen Präsidenten eingetauscht habe: „I was fed up with politics“.

    Zweitens: Rechtfertigt wirklich nur der von Dir dem Wissenschaftsrat unterestellte Ableitungszusammenhang den Eigenstand der Dogmatik? Wenn man sich die gegenwärtige Diskussion zur Dogmatik anschaut, wie sie etwa in dem schönen Band „Was weiß Dogmatik?“ von Stefan Magen u.a. Ausdruck gefunden hat, so beschleicht mich doch eher der Eindruck, dass die Grundlagenfächer, d.h. die historische, politische, ökonomische, soziologische, philosophische, – you name it – Reflexion über das Recht uns gerade davor bewahren soll, naiven Vorstellungen vom Eigenstand der Dogmatik, von der Einheit des Rechts, vom Gesetz, dessen wahre Bedeutung erst „gefunden“ werden müsse, auf den Leim zu gehen. Denn die Grundlagen befähigen uns, die historische, politische, ökonomische, … Kontingenz der Dogmatik zu erkennen und den verantwortlichen Umgang damit zu trainieren (sofern man Letzteres nicht von vornherein für Werteingenieurskitsch hält – eine interessante Grundlagenfrage!). Übrigens verstand Schleiermacher bereits vor über zweihundert Jahren die theologische Dogmatik, d.h. die Annäherung an die Lehrsätze der Theologie ganz kantianisch auch als Religionskritik, nur den Juristen vernebelte der Volksgeist den Blick.

    Unsere gegenwärtige Rechtsordnung, und das gilt besonders für das vielfach nicht einmal verschriftlichte Völkerrecht, ist nun einmal auf die Dogmatik angewiesen in ihrer ganzen Funktionsweise. Das muss vielleicht nicht so sein, ist aber so und lässt sich v.a. durch Kleinreden der Dogmatik nicht ändern. Dogmatik setzt einen Maßstab für die Rechtfertigung von Entscheidungen auf Grundlage unbestimmter, interpretationsbedürftiger Texte; sie versucht die Differenz zwischen abstraktem Recht und konkretem Einzelfall zu überbrücken, d.h. zwischen den Polen der Gleichheit und Einzelfallgerechtigkeit zu vermitteln. Zweifellos nichts weniger als die Quadratur des Kreises, die nur immer unvollkommen gelingen kann. Die Stellung der Grundlagenfächer aber entscheidet damit nicht über die Frage: Dogmatik – ja oder nein?, sondern: Dogmatik – verantwortlich oder unverantwortlich?

    Sollte der Wissenschaftsrat es schaffen, die real existierende Juristenausbildung auf breiter Ebene (und nicht nur für die oberen paar Prozent auf der Notenskala) vom Sachbearbeiterniveau auf das Niveau von Verantwortungsingenieuren zu heben, so hätte sich sein Bericht gelohnt.

    Mit herzlichen Grüßen aus dem Maschinenraum der Wissenschaft,

    Matthias

    Antworten
  • Florian Meinel
    2. Mai 2013 13:42

    Lieber Matthias,

    Dein letzter Absatz bezeichnet in der Tat das, was an diesem Bericht allgemeine Zustimmung verdient und nach meinem Eindruck auf erhält. Ansonsten ging es mir weniger um den wissenschaftstheoretischen Status der „Dogmatik“ und „Grundlagen“, sondern um die institutionelle Basis dieser Begrifflichkeit. Frage also: Kann man behaupten, das Ding „Dogmatik“ sei etwas, was nur an Universitäten von berufsmäßigen Wissenschaftlern angefertigt wird oder bringt nicht jedes Rechtssystem auch ohne institutionalisierte Reflexion irgendwelche zwischen Normtext und Fall vermittelnden Entscheidungsregeln hervor, die in diesem Sinne „Dogmen“ sind? Wenn man – mit der wohl h.M. (!) – ersterer Auffassung zuneigt, stellt sich die Frage nach dem Status dieser Lehrmeinungen, und zwar auch unterhalb der radikalen Konsequenzen von Lepsius in dem von Dir genannten Band. Die üblichen legitimatorischen Formeln („wissenschaftliche Systembildung“, „Grundbegriffe“, „Allgemeine Teile“ usw.) beruhen – das siehst Du offenbar auch so – auf einem inzwischen abgelegten Glauben an die Hierarchisierbarkeit juridischen Wissens. Als Ersatz dafür präsentierst Du: Verantwortlichkeit der Rechtsanwendung. Hier sind wir offenbar wirklich uneins. Die persönliche Verantwortung gilt zwar gemeinhin als das, was die Spannung zwischen Text und Applikation vermittelt. Doch Verantwortung für die Folgen seiner Rechtsanwendung trägt in seiner Person der Praktiker, der Richter, nicht der Wissenschaftler. Ich halte es für eine Anmaßung, ihn, selbst niemandem Rechenschaft schuldig, zur Verantwortung anleiten zu wollen und die Grundlagenfächer für das falsche Instrument.

    Und was die Möglichkeit von Kritik angeht: Hätte sich die Jurisprudenz im Vormärz in ähnlichem Niedergang befunden wie die Theologie, und nicht am Fuße ihres Aufstiegs zur Blüte, Savignys Werk würde das heutige Bedürfnis nach „Kritik“ gewiß besser befriedigen. Man sieht daraus: Es kommt immer auf den Kontext an. Das war auch das Ziel meines Einwurfs.

    Herzliche Grüße und auf bald im wirklichen Leben!

    Florian

    Antworten
  • […] criticizes the implied hierarchy between doctrine and other subjects may want to look toe the United States […]

    Antworten

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