Mehr Mut zu weniger Selbstverständnis: Reflexionsbedarf für das Studium

von HANNAH BIRKENKÖTTER

bildswDer Bericht des Wissenschaftsrats zur Lage der Rechtswissenschaft fordert an mehreren Stellen eine Auseinandersetzung der Fachgesellschaften mit konkreten Problemen des Wissenschaftsbetriebs. Um die Frage, was der Bericht des Wissenschaftsrats für die Hochschullehre im Allgemeinen und das Öffentliche Recht im Besonderen bedeutet, ging es bei der Auftaktveranstaltung des Kolloquiums Öffentliches Recht an der Humboldt-Universität. Die Veranstaltung zeigt, dass eine offene Diskussion darüber, was eigentlich die Rechtswissenschaft von der Rechtspraxis scheidet, nicht stattfindet. Dabei müsste gerade über diese Frage bereits im Studium stärker diskutiert werden, um einen echten Wandel herbeizuführen. Ein Bericht aus Berlin.

Ein Missverständnis? Das rechtswissenschaftliche Studium als Handwerkslehre

Wenn sich der Wissenschaftsrat, verantwortlich für die Entwicklung „übergreifende[r] Empfehlungen zur inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Wissenschaft, der Forschung und des Hochschulbereichs“, zu den Rechtswissenschaften äußert, dann liegt die Herausforderung auf der Hand: Die Rechtswissenschaft ist von jeher auf das Engste mit der Praxis verzahnt und es ist dabei selbstverständlich, dass sich dies auf die universitäre Ausbildung auswirkt. Auch der Wissenschaftsrat schließt sich dieser ganz herrschenden Meinung an, wenn er grundsätzlich weder die juristische Schulung an sogenannten „Professionsfakultäten“ noch die Zielgerade der Ersten Juristischen Prüfung in Frage stellt. Michael Wrase hat bereits darauf hingewiesen, dass das uneingeschränkte Festhalten an der Staatsprüfung als „Bestenauslese“ (S. 53) mindestens bemerkenswert ist. Mehr als das: Es ist richtungsweisend. Denn der Grundtenor ist doch, dass man sich zunächst auf die Jurist_innenausbildung, also die Schulung derer, die in der Rechtspraxis tätig werden, konzentriert. Wenn der Wissenschaftsrat „das rechtswissenschaftliche Studium als maßgeblichen Bestandteil der Juristenausbildung“ (S. 53) versteht, dann ist das im schlimmsten Fall unehrlich, im besten Fall ein Missverständnis: Denn um die Wissenschaft geht es in einem von Falllösung und positiven Normenbeständen geprägten Studium selten bis nie. Zum Pflichtfachstoff gehört wissenschaftliches Arbeiten jedenfalls nicht.

Der Hintergrund des Berichts und Vorschläge, wie dies im Studium umzusetzen sei, wurden durch Prof. Dr. Tatjana Hörnle, Mitglied der vom Wissenschaftsrat eingesetzten Arbeitsgruppe, vorgestellt. Dabei sei vorausgeschickt: Die Arbeitsgruppe ist nicht Verfasserin des konkreten Berichts, sondern bereitete ihn vor. Der Bericht wurde durch die Geschäftsstelle erstellt, verantwortlich zeichnet der Wissenschaftsrat als solcher. In einem sind sich Arbeitsgruppe und endgültiger Bericht aber einig: Es besteht Änderungsbedarf für das Studium, und zwar insbesondere im Bereich der Stärkung der sogenannten Grundlagenfächer. Diese sollen enger als bisher mit den dogmatischen Fächern, die bislang den weitaus größten Teil des Studiums ausmachen, verzahnt werden. Unter dem auch vom Wissenschaftsrat (S. 59) genutzten Schlagwort „Tiefe statt Breite“ schlug Frau Hörnle auch angesichts der Frage, was an den Fakultäten ohne langwierige Auseinandersetzung mit den jeweiligen Justizprüfungsämtern durchzusetzen sei, eine Umgestaltung der Schwerpunktbereiche vor. In diesem Bereich, der den Universitäten größtmöglichen Gestaltungsspielraum bietet, wird derzeit vornehmlich eine Erweiterung des Normenbestands auf Bereiche, die vom Pflichtfachstoff nicht umfasst sind, angeboten. Die Lehre dieser neuen Normen erfolgt aber nach altem Muster und nach den gängigen Lehrmethoden, denn auch hier gilt: Es wird ein Bestand positiv-rechtlich geltender Normen gelehrt und ihre Anwendung auf den konkreten Fall geschult. Eine reale Chance der Stärkung der Wissenschaft bestünde darin, gezielt „wissenschaftliche“ Schwerpunkte anzubieten, die sich vertieft mit einem bereits gelehrten Pflichtfach auseinandersetzen und hier Verzahnungen zu Nachbardisziplinen anbieten. Aber! – werden jetzt viele rufen: Freilich existiert ein solches Angebot bereits! Eine Vielzahl an Fakultäten bietet Schwerpunkte zur Rechtsphilosophie oder zu Pflichtfächern mit verstärktem Bezug zu den Grundlagen der Fächer an. Einzig die Hauptfrage bleibt auch in diesen Schwerpunkten unbeantwortet: Wo hört das Handwerk auf und beginnt die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Recht? Und: Kann man beides trennscharf voneinander scheiden?

Reden um den heißen Brei

Hier gibt es gleich mehrere Bereiche, in denen sich diese Frage in der Vergangenheit gestellt hat: Neben der Diskussion um die wissenschaftliche Qualität von Promotionen ist dies auch die Frage nach der wissenschaftlichen Verwertbarkeit (und Publikationsfähigkeit) von Gutachten oder der Mehrfachverwertung eines Texts. Zu diesen Fragen hält sich der Wissenschaftsrat bedeckt und empfiehlt die weitere Auseinandersetzung den juristischen Fachgesellschaften an. Hier scheint das Öffentliche Recht vorbildlich: Die Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer verabschiedete auf ihrer letzten Mitgliederversammlung im Dezember 2012 Leitsätze zu gutem wissenschaftlichen Arbeiten, die sich vor allem als eine Reaktion auf die Häufung der Plagiatsvorfälle bei prominenten Promovenden verstehen lassen. Laut Prof. Dr. Christian Waldhoff, der die Leitsätze vorstellte, sind diese unter den Staatsrechtslehrer_innen eher unkontrovers; umstritten war insbesondere das sogenannte „Eigenplagiat“, also die Wiederverwertung bereits veröffentlichter Texte. Die Harmonie verwundert nicht: Denn auch wenn die Leitsätze bestimmte Praktiken, etwa Ghostwriting, plagiieren und angemaßte Autor_innenschaft als nicht-wissenschaftlich bescheiden, sucht man eine Bestimmung oder auch nur Umschreibung dessen, was eine gute wissenschaftliche Arbeit auszeichnet, vergeblich. Ist diese Frage so banal, die Antwort darauf so klar, dass sie der Auseinandersetzung nicht bedarf?

Wohl kaum, wie die nachfolgende Diskussion zeigte: ein gemeinsames Verständnis von guter Wissenschaft ist nicht immer offensichtlich. Ein Vorschlag, zur Sicherung wissenschaftlicher Standards das in anderen Disziplinen weitverbreitete peer-review-Verfahren auch in der Rechtswissenschaft verstärkt zu nutzen, stieß auf kontroverse Reaktionen. Unter anderem sei peer review, anders als etwa in den Sozialwissenschaften, in den Rechtswissenschaften schon deswegen nicht möglich, da es keine strengen methodischen Vorgaben gäbe, anhand derer die wissenschaftliche Qualität einer Arbeit gemessen werden könne. So fielen die Meinungen unterschiedlicher reviewer derart unterschiedlich aus, dass sie von Ablehnung bis zu uneingeschränkter Annahme reichten. Im Klartext lautet hier die These: Es sei der Rechtswissenschaft schlicht nicht möglich, ihren eigenen Wissenschaftsstandard und diesem inhärente Methoden in abstracto zu formulieren.

Mehr Mut zu weniger Selbstverständnis!

Allerdings erschließt sich nicht, warum ausgerechnet die Rechtswissenschaft eine Diskussion über die ihr aufgegebene Rolle nicht führen können sollte, zumal sich ja alle einig zu sein scheinen, dass Praxis und Wissenschaft zweierlei Dinge sind. Die mangelnde Debatte aber bremst die Wissenschaft, allemal den Nachwuchs, aus. Als Absolvent_in entspringt man einem Studium, das in erster Linie auf ein erstes Staatsexamen ausgerichtet war, in dem vor allem eines nicht gefordert wurde: wissenschaftliches Arbeiten. So ist der erste Schritt in der Wissenschaftskarriere oft, genau dieses Problembewusstsein überhaupt erst zu entwickeln. Und vielleicht resultiert auch hieraus das auf rechtswissenschaftlichen (Nachwuchs-)Tagungen oft verbreitete Unbehagen: Selten wird sich getraut, aus den bekannten Methoden und Fragestellungen auszubrechen. Denn was das Studium in der Regel nicht lehrt, ist die Suche nach der Fragestellung, die über die konkrete Falllösung oder die Reproduktion eines Streit- und Diskussionsstands hinausweist. Anreize dafür bestehen kaum.

Dabei könnte die Rechtswissenschaft sich selbstbewusst auch schon im Rahmen der Jurist_innenausbildung ab dem Grundstudium behaupten. Dazu ist aber die Einsicht – schon bei den Studierenden – erforderlich, dass die Rechtswissenschaft ein grundsätzlich anderes Erkenntnisinteresse verfolgt, als es die Rechtspraxis tut. Solange aber Studierenden vorgegaukelt wird, die Falllösung in Form der Hausarbeit stelle wissenschaftliches Arbeiten dar, und der bestehende Konflikt zwischen der Wissenschaft einerseits und der Praxis andererseits nicht im Studium, spätestens aber in der Promotionsphase von den „Etablierten“ offen angesprochen wird, wird sich das Klima nicht ändern und ein echter Ruck hin zu mehr Wissenschaftlichkeit und daraus resultierender engerer Verzahnung zwischen Grundlagen und Dogmatik nur schwerlich stattfinden.

Hannah Birkenkötter, Kolloquium Öffentliches Recht, Rechtspraxis, Rechtsstudium, Rechtswissenschaft, Reform der Juristenausbildung, Wissenschaftsrat
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