von JUWISS-REDAKTION

Uwe Volkmann - swDie 56. Assistententagung Öffentliches Recht 2016 wurde gestern mit dem traditionellen Eröffungsabend an geschichtsträchtiger Stelle, dem Frankurter Hof, eingeleitet. Der Festredner, Prof. Dr. Uwe Volkmann von der Goethe-Universität Frankfurt am Main, gab den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Tagung in seinem interessanten wie unterhaltsamen Vortrag einige Impulse für die folgenden Tage mit auf den Weg. Der JuWissBlog stellte auch ihm einige Fragen zum Tagungsgegenstand.

Welche Assoziationen kommen Ihnen in den Sinn, wenn Sie an das Thema der diesjährigen Assistententagung – „Pfadabhängigkeit hoheitlicher Ordnungsmodelle“ – denken?

Für mich stellt sich vor allem die Frage, warum dieses Thema gerade heute auf die Tagesordnung gesetzt wird und wie es kommt, dass wir nun darüber reden. Meine Vermutung ist: Wer über Pfadabhängigkeit redet, problematisiert sie auch und stellt sie zugleich in Frage. Mit der Qwerty-Tastaturbelegung etwa (bei uns sowieso eher Qwertzuiopü) kamen wir bislang ja immer irgendwie zurecht und hätten uns darüber wahrscheinlich nie große Gedanken gemacht, aber seit es als das bekannteste Beispiel für Pfadabhängigkeit enttarnt ist, überlegen wir permanent, wie wir da je wieder herauskommen und ob es nicht anders vielleicht besser wäre. Insofern könnte das Reden über Pfadabhängigkeit im Recht vielleicht ein Indiz dafür sein, dass wir uns vieler Pfade, auf den wir bislang gegangen sind, heute nicht mehr sicher sind.

Im Rahmen der diesjährigen Assistententagung werden auch Frage nach den Bedingungen und Grenzen des Konzepts der Pfadabhängigkeit gestellt. Wie bewerten Sie die rechtswissenschaftliche Relevanz des Topos „Pfadabhängigkeit“?

Das müsste man eben gerade austesten. Meine vorläufige Einschätzung wäre, dass das Konzept durchaus ein taugliches Analyseraster ergeben könnte, das uns hilft zu verstehen, wie sich bestimmte Grundelemente unseres Rechtsdenkens oder auch konkrete Strukturen im Recht entwickelt und durchgesetzt haben. Andererseits habe ich den Verdacht, dass das Konzept bei uns der Frage nach der normativen Bewertung dieser Phänomene nicht groß weiterhilft. Es stellt Entwicklungen in Frage, weil sie sich eingebürgert und verfestigt haben, ohne uns einen Maßstab dafür anzugeben, warum sie anders sein sollten. Für die Ökonomie, aus der das Konzept ursprünglich stammt, ist das zentrale Kriterium: Effizienz. Aber das Recht hat vielleicht noch ein paar andere Funktionen zu erfüllen.

In Ihrem Gastbeitrag in der FAZ v. 29.2.2016 haben Sie ein interessantes Dilemma in den Vordergrund gestellt: „…dass nämlich eine politische Gemeinschaft, die sich selbst dem Prinzip der gleichen Würde aller verschreibt und es in ihrem ersten Verfassungsartikel festhält, sich einerseits unglaubwürdig macht, wenn sie Flüchtlinge ganz von sich abweist; schon die Bilder davon kann sie nur schwer ertragen. Andererseits müsste es ihr doch darum gehen, gerade in der gegenwärtigen Situation einen Steuerungsanspruch über die Entwicklung zurückzugewinnen und durchzusetzen, um so demokratische Selbstbestimmung überhaupt erst zu ermöglichen.“ Unser Verständnis der Absolutheit und Universalität der Menschenwürde hat als bestehendes Ordnungsmodell also in gewisser Weise einen „lock-in“-Effekt ausgelöst – versperrt uns dies nun den Weg zu anderen potentiell notwendigen Lösungen der „Flüchtlingskrise“?

Das Versprechen der Menschenwürde als solches sicher nicht – das steht für uns aus guten Gründen nicht zur Disposition. Auch den moralische Verpflichtungsgehalt, der darin steckt, sollten wir ernstnehmen: Er bestimmt unsere Identität als politische Gemeinschaft, es ist alles in allem keine so schlechte Idee, eine Gemeinschaft gerade darauf zu gründen, und nicht zuletzt für den Umgang mit Flüchtlingen markiert es eine Grundposition der Humanität. Problematisch wird es, wenn wir so tun, als sei darin die konkrete Lösung all der Probleme, vor denen wir derzeit stehen, schon vorgezeichnet und wir müssten sie dort bloß noch herauslesen. Das Versprechen hat in diesem Zusammenhang vor allem eine symbolische Funktion: als ein Leit- und Orientierungspunkt der Debatte, den wir nicht aus den Augen verlieren sollten.

Welchen Effekt könnte es auf unser Rechtssystem haben, wenn diese gewachsene Ordnungsstruktur aufgebrochen würde? Wäre dieser Schritt auf Dauer gegebenenfalls mit zu hohen Risiken verbunden?

Noch einmal: Nicht die Absolutheit und Universalität als solche sind das Problem, sondern die Bestimmung der konkreten Reichweite und der rechtlichen Bindungswirkung. Hier muss man einfach der Versuchung widerstehen, die Menschenwürde, wie es mal jemand genannt, in immer kleinere rechtliche Münze umzuwechseln. Als ein Beispiel dafür, wie man es vielleicht besser nicht gemacht hätte, wäre die Entscheidung des BVerfG zum Asylbewerberleistungsgesetz zu nennen: Wenn das Gericht dort den Gesetzgeber auf die Gewährleistung des Existenzminimums auf der Basis des in der Bundesrepublik erreichten Lebensstandards verpflichtet hat und ihm gleichzeitig verbietet, migrationspolitische Erwägungen in die Bemessung einfließen zu lassen, fällt uns das in der gegenwärtigen Situation einfach auf die Füße.

Auf dem Verfassungsblog haben Sie sich Anfang 2015 entgegen einem liberalen Ansatz politischer Philosophie für eine gesunde Dosis an Paternalismus und für eine „governmental education of citizens“ ausgesprochen: Wie könnte es der Regierung bzw. dem Gesetzgeber aktuell gelingen, das gesellschaftliche Klima im Rahmen der „Flüchtlingskrise“ wieder positiv zu steuern?

Das gibt meinen Standpunkt nun doch etwas vereinfacht wieder, da wäre schon noch zu differenzieren. Was den Versuch der Steuerung des gesellschaftlichen Klimas gegenüber den Flüchtlingen anbelangt, so glaube ich allerdings, dass es dafür längst zu spät ist. Die Debatte hat längst eine Eigendynamik gewonnen, die von niemanden mehr in irgendeine Richtung zu steuern ist. Staatliche Erziehung, wenn man sie einmal so nennen will, funktioniert eher in langfristigen Zeiträumen und abseits politischer Aufgeregtheiten: wenn das Umweltrecht etwa, wie es seine geschichtliche Entwicklung bezeugt, auch eingesetzt wird, um das Umweltbewusstsein der Bürger zu fördern, oder eine Politik der Antidiskriminierung auch ein allgemeine gesellschaftliche Überzeugung schaffen soll, aus der heraus es erst gar nicht mehr zu Diskriminierungen – aufgrund welcher Kriterien auch immer – kommt.

Welchen Themen, welchen methodischen Herausforderungen sollten sich die auf der Assistententagung versammelten jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des Öffentlichen Rechts zuwenden?

Denen, die ihnen selbst wichtig erscheinen.

Die Fragen stellten Hannes Rathke und Tobias Brings.

Menschenwürde, Nudging, Pfadabhängigkeit, Rechtswissenschaft, Uwe Volkmann
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1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort

  • Blickensdörfer
    10. März 2016 10:06

    „Pfadabhängiges“ Verstehen

    Aufgrund des „pfadabhängigen“ Verständnisses, zu dem leider auch das junger Wissenschaftler gehört, kommt mit diesem auch die „pfadabhängige“ Art und Weise des Verstehens (Denkens) zum Ausdruck. Die Folge hier, die Auseinandersetzung von Prof. Dr. Uwe Volkmann mit „Unser Verständnis der Absolutheit und Universalität der Menschenwürde“ wird nicht verstanden, wird ignoriert.

    „Das Versprechen der Menschenwürde . . . steht für uns aus guten Gründen nicht zur Disposition. Auch den moralischen Verpflichtungsgehalt, der darin steckt, sollten wir ernstnehmen.“

    „Nicht die Absolutheit und Universalität als solche sind das Problem, sondern die Bestimmung der konkreten Reichweite und der rechtlichen Bindungswirkung“.

    Das Problem ist also, einen „Pfad“ zu verlassen, der mit einem ideologisch geprägten Verständnis – das deshalb auch nicht als „unser“ bezeichnet werden kann -, gegangen wurde und wird, „Absolutheit und Universalität der Menschenwürde“ gäbe es, wären nicht ein Gedankenkonstrukt.

    Antworten

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