von MICHAEL WRASE
Dass der Wissenschaftsrat (WR) als wichtigstes Beratungsgremium in Fragen von Forschung und Lehre in Deutschland ein ausführliches Papier zu „Situation, Analysen, Empfehlungen“ für die Rechtswissenschaft vorgelegt hat, ist an sich schon bemerkenswert. Der Bericht basiert auf der fast zweijährigen Tätigkeit einer Arbeitsgruppe, die verschiedene Expertinnen und Experten aus dem In- und Ausland angehört hat.
Was steht drin? – Analyse und Empfehlungen im Überblick
Was nun aber genau hat es mit dem über hundert Seiten dicken Papier des WR auf sich? Welche Empfehlungen sind darin zu finden?
Zunächst ist festzustellen, dass sich der WR nicht einfach wissenschaftspolitisch möglicherweise ‚populären‘ Forderungen anschließt oder einseitig Kritik übt. Vielmehr liefert das Dossier eine sehr sorgfältige strukturelle sowie inhaltliche Analyse des Universitätsfachs Rechtswissenschaft, die seine wissenschaftliche Eigenart und seinen Stellenwert hervorhebt. Auf dieser eingehenden Analyse bauen die Empfehlungen auf, die sich in drei zentrale Cluster unterteilen lassen: (1) Stärkung der Grundlagenforschung und Interdisziplinarität, (2.) mehr personelle Diversität und Pluralität der Perspektiven und (3.) Ausrichtung des Studiums am Leitbild einer „juristischen Bildung“.
Stärkung der Grundlagenforschung und Interdisziplinarität
Nach einer Darstellung von „Basisdaten“ (S. 11 – 23) beginnt der Bericht mit grundsätzlichen Aussagen. Aufgabe der Rechtswissenschaft ist es, so heißt, die Geltungsvoraussetzungen und Wirkungen des Rechts als zentrales gesellschaftliches Steuerungsmedium unter den sich verändernden gesellschaftlichen Bedingungen zu erforschen. Als wesentliche Herausforderung sieht der WR dabei vor allem die Europäisierung und Internationalisierung des Rechts an (S. 25 f.). In enger Beziehung zur Rechtspraxis verortet der WR die Rechtswissenschaft vor allem dort, wo sie auf der Grundlage juristischer Methoden rechtliche Lösung auch für neue Probleme entwickelt. Neben dem Praxisbezug sei die Rechtswissenschaft aber notwendig auf ein übergreifendes Reflexionswissen angewiesen, das vor allem in den Grundlagenfächern wie etwa Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Rechtssoziologie und Kriminologie vermittelt werde.
„Für die Rechtswissenschaft muss die Bedeutung der Grundlagenfächer hoch veranschlagt werden. Ihre Funktion gegenüber den dogmatischen Fächern ist eine doppelte: Zum einen werden sie applikativ eingesetzt, indem sie, auf den jeweiligen Rechtsbestand angewendet, zu einem besseren Verständnis des geltenden Rechts führen. Zum anderen stellen sie Referenzräume dar … Sie dienen als kritischer Maßstab und Richtschnur, mit denen positive Rechtsbestände mit Blick auf übergeordnete Kriterien wie Gerechtigkeit reflektiert und auf innere Widerspruchsfreiheit geprüft werden“ (S. 32).
Der „interdisziplinäre Reflexionsgewinn“ ist aber auch aus Sicht des WR keine Einbahnstraße, sondern kann und muss besonders im wissenschaftlichen Austausch mit anderen Disziplinen erfolgen. Damit bestehe die Möglichkeit, unmittelbaren Einfluss auf die Rechtspraxis aber auch die rechtspolitischen Prozesse auszuüben. Gerade angesichts der engen Kopplung von Wissenschaft und Rechtspraxis hänge die „zukünftige Stärke der Rechtswissenschaft auch davon ab, dass sie wesentliche Strukturveränderungen des Rechts rechtzeitig erkennt und erforscht“ (S. 36).
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Bericht nachdrücklich, die Grundlagenfächer an den juristischen Fakultäten institutionell zu stärken: „Unabhängig von Fakultätsgrößen muss ein Kern an Grundlagenfächern an allen juristischen Fakultäten vertreten sein und übergreifendes Wissen über die fachlichen und außerfachlichen Kontexte bedarfsgerecht bereitstellen“ (S. 36). Als „wichtiges Feld derartiger rechtswissenschaftlicher Forschung“ hebt der WR die „Beschäftigung mit der Entstehung und Wirkung von Recht im gesellschaftlichen Zusammenhang aus verschiedenen disziplinären Perspektiven (international etwa unter dem Stichwort Law and Society)“ hervor und mahnt an, intensiver auch die „Folgen der Digitalisierung“ für Rechtsprechung, juristische Praxis und Gesetzgebung zu erforschen (S. 37 f.).
Mehr personelle Diversität und Pluralität der Perspektiven
Kritik wird vor allem an den bestehenden institutionellen Strukturen geübt. So wird mit Blick auf die juristischen Fachbereiche eine „Tendenz zur gegenseitigen Isolierung der Lehrstühle“ konstatiert. Die stark (intra-)disziplinäre Ausrichtung könne gerade im Bereich der Grundlagen durch gemeinsame Berufungen mit anderen Fachbereichen und „doppelten“ Fakultätsmitgliedschaften des Lehrpersonals aufgebrochen werden (S. 40). Der WR ist der Meinung, „dass im Interesse der Qualität der rechtswissenschaftlichen Forschung die personelle Struktur der Rechtswissenschaft ein höheres Maß an Diversität und damit an Vielfalt der Forschungsperspektiven aufweisen muss“ (S. 41). Die Rechtswissenschaft in Deutschland sei bislang „personell vergleichsweise homogen besetzt“, was an anderer Stelle mit der Homogenität der Karrierewege besonders im Nachwuchsbereich begründet wird (S. 44 f. sehr kritisch: „intellektuelles Anpassungsverhalten“). Um die „Perspektivenvielfalt in der Rechtswissenschaft zu erhöhen, sollten deshalb die Karrierewege so gestaltet werden, dass die personelle Diversität steigt“ (S. 41). Dies bedeute besonders auch eine Steigerung des Anteils von Wissenschaftlerinnen auf allen Ebenen.
Auch der Anteil ausländischer Lehrstuhlinhaberinnen und -inhaber sei unterdurchschnittlich. So wird die Einrichtung von attraktiven Forschungsprofessuren für ausländische Wissenschaftler/innen ebenso empfohlen wie die stärkere Berücksichtigung von Auslandsbewerbungen durch Verzicht auf das Erfordernis der Ersten Staatsprüfung (S. 42 ff.). Statt hauptsächlich Einzelforschung zu betreiben, sollten Rechtswissenschaftler/innen sich zudem verstärkt an Verbundprojekten wie Forschergruppen u.ä. beteiligen.
Ausrichtung des Studiums am Leitbild einer „Juristischen Bildung“
Neben wichtigen Ausführungen zur Qualitätssicherung von Promotionen und Habilitationen – hervorzuheben ist die Empfehlung zur Einführung der kumulativen Habilitation (S. 45) –, zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Verstärkung des Peer Review und zur Verbesserung der Rezensionskultur (S. 49 ff.), sind die Empfehlungen zur juristischen Ausbildung besonders interessant.
Bemerkenswert ist gerade mit Blick auf frühere Kontroversen das klare Bekenntnis zur Ersten Staatsprüfung, die nach Meinung des WR eine „weitgehend neutrale und objektivierte Bestenauslese in den juristischen Berufsfeldern“ sichert (S. 53). Dennoch müsse sich auch das juristische Studium stärker als bisher den Veränderungen des juristischen Berufsfeldes anpassen. Statt den dogmatischen Stoff auszuweiten, wie bislang geschehen, müssten „Juristinnen und Juristen verstärkt zum kritischen Umgang mit juristischen Texten befähigt werden …, durch den sie intellektuelle Distanz zum Rechtsstoff lernen und der sie zu kritisch reflektierten Persönlichkeiten ausbildet“. Auch von Seiten der juristischen Praxis werde ein Bedarf an Grundlagen- und Methodenwissen geltend gemacht: „Gemessen an diesen Erwartungen ist das rechtswissenschaftliche Studium zu einseitig auf die Vermittlung positiven Norm- und Applikationswissens und den didaktischen Typus der Falllösung ausgerichtet“ (S. 56).
Demgegenüber empfiehlt der WR den Fakultäten, Konzepte für eine umfassend verstandene „Juristische Bildung“ zu entwickeln, „mit denen die Vermittlung von Kontext- und Grundlagenwissen systematisch gestärkt, die Methodenkompetenz zur Erfassung von strukturellen und systematischen Zusammenhängen gefördert und zum Ausgleich das Studium von Detailwissen entlastet wird“ (S. 57). Als in diesem Sinne besonders zu fördernde Veranstaltungsformen werden (Kleingruppen-)Seminare, Moot Courts und Legal Clinics herausgestellt (S. 57 f.). Für eine Stärkung der Wissenschaftlichkeit des Studiums bezeichnet der WR zudem die Umstrukturierung der 2002 eingeführten so genannten „Schwerpunktbereiche“ als „unabdingbar“ (S. 59). Um den Anteil der Veranstaltungen zu erhöhen, die interdisziplinäres Reflexionswissen vermitteln, regt der WR unter anderem an, Lehrangebote verstärkt zusammen mit Nachbarfakultäten anzubieten sowie vermehrt Leistungsnachweise, die von Jurastudierenden in den Nachbardisziplinen erworben werden, auf das Jurastudium anzurechnen. Auch sei die fremdsprachliche Ausbildung zu intensivieren und rechtsvergleichende Perspektiven systematisch in die Lehre einzubeziehen.
Um diese Neuausrichtung am Leitbild der „Juristischen Bildung“ zu ermöglichen, müsse sozusagen auf der anderen Seite der dogmatische Pflichtfachstoff reduziert werden und auch in der juristischen Staatsprüfung die Grundlagenfächer stärkeres Gewicht erhalten (S. 61 f.).
Vorläufiges Fazit
Die Empfehlungen des WR sind nicht zuletzt deshalb von Belang, weil sie auf einer eingehenden, sorgsamen und ausgewogenen aber eben nicht unkritischen Analyse der bestehenden Strukturen und Inhalte basieren. Sie geben wichtige Impulse für die Weiterentwicklung des Fachs.
Nun hängt es an den angesprochenen Institutionen und Akteuren, die Empfehlungen zu diskutieren und auch umzusetzen, allen voran den Fakultäten, öffentlichen wie privaten Wissenschaftsförderinstitutionen und nicht zuletzt der Politik. Ein Fazit ist nicht geeignet, um konkrete Ideen zu entwickeln oder Forderungen abzuleiten. Nur zwei Punkte seien kurz angesprochen. So wäre es wünschenswert, wenn sich die Stärkung der Grundlagenforschung auch in der Zusammensetzung der relevanten Auswahlkollegien der Deutschen Forschungsgemeinschaft stärker niederschlägt, hier sind bislangbeispielsweise die Rechtstheorie nur am Rande, die Rechtsvergleichung, Rechtssoziologie, Rechtspsychologie, ökonomische Theorie des Rechts oder Legal Gender Studies (also ein Großteil der Forschung, die das Feld von Law and Society ausmacht) gar nicht vertreten. Auch an eine Förderung interdisziplinärer Projekte, die von Fachleuten unterschiedlicher Disziplinen begutachtet und ausgewählt werden, ist zu denken. Darüber hinaus könnten die zuständigen Bundes- und Landesministerien, bei denen die anwendungsbezogene Rechtsforschung bislang ganz im Vordergrund steht, ein Programm zur nachhaltigen Stärkung der rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung initiieren.
Die Empfehlungen des WR sind ein Aufruf zur partiellen Veränderung, die darin liegenden Chancen sollte die Rechtswissenschaft – im eigenen Interesse – nutzen.